Was in die Urlaubsbescheinigung gehört, wann Arbeitgeber sie ausstellen müssen, wie der neue Arbeitgeber Doppelurlaub vermeidet und was das für die Lohnabrechnung bedeutet.
Kurz beantwortet: Endet ein Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung aushändigen. Darin steht, wie viel Urlaub der Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr erhalten hat oder ausgezahlt bekam (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Der neue Arbeitgeber braucht sie, weil ein Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit der frühere Arbeitgeber ihn für dasselbe Jahr schon gewährt hat (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Üblich ist ein unterschriebenes Schreiben auf Firmenpapier oder ein PDF.
Stand: Oktober 2026.
Die Urlaubsbescheinigung ist ein Nachweis über den Urlaub, den ein ausscheidender Beschäftigter im laufenden Kalenderjahr genommen hat oder für den er eine Urlaubsabgeltung erhalten hat. Sie gehört neben Arbeitszeugnis, Lohnsteuerbescheinigung und gegebenenfalls Arbeitsbescheinigung zu den Austrittsunterlagen. Anders als die Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit richtet sie sich an den nächsten Arbeitgeber.
Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Werkstudierende und Auszubildende. Ein Antrag des Beschäftigten ist nicht nötig.
| Angabe | Pflicht oder empfohlen | Hinweis |
|---|---|---|
| Name, Geburtsdatum des Beschäftigten | empfohlen | eindeutige Zuordnung |
| Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses | empfohlen | wichtig für Teilurlaub nach § 5 BUrlG |
| Kalenderjahr | Pflicht | nur das laufende Jahr ist relevant |
| gewährte Urlaubstage im Kalenderjahr | Pflicht | tatsächlich genommene Tage |
| abgegoltene (ausgezahlte) Urlaubstage | Pflicht | Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG |
| Jahresurlaubsanspruch und Arbeitstage pro Woche | empfohlen | getrennt nach gesetzlichem und vertraglichem Urlaub |
| Ort, Datum, Unterschrift | empfohlen | erhöht die Beweiskraft |
Tipp: Weisen Sie gesetzlichen Mindesturlaub und vertraglichen Mehrurlaub getrennt aus. § 6 Abs. 1 BUrlG gilt zunächst nur für den gesetzlichen Urlaub; ob er auch den Mehrurlaub erfasst, richtet sich nach dem neuen Arbeitsvertrag.
Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG
Frau/Herr [Name], geboren am [Datum], war vom [Eintritt] bis [Austritt] bei uns beschäftigt (Arbeitstage pro Woche: [5]).
Im Kalenderjahr [2026] bestand ein Urlaubsanspruch von [X] Arbeitstagen (davon [20] Tage gesetzlicher Mindesturlaub).
Gewährt wurden im Kalenderjahr [2026]: [Y] Arbeitstage.
Abgegolten wurden: [Z] Arbeitstage.
[Ort], [Datum] – [Unterschrift, Firma]
Annahme: 5-Tage-Woche, 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub, Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber besteht seit mehreren Jahren, neuer Job beginnt am Folgetag.
| Austritt | gesetzlicher Anspruch alter Arbeitgeber | rechnerischer Anspruch neuer Arbeitgeber | nach § 6 Abs. 1 BUrlG |
|---|---|---|---|
| 30.06. | Teilurlaub 6/12 = 10 Tage (§ 5 Abs. 1 c) | Teilurlaub 6/12 = 10 Tage (§ 5 Abs. 1 a) | 10 Tage, keine Kürzung |
| 30.09. | voller Anspruch 20 Tage (Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte) | 3/12 = 5 Tage | 0 Tage, wenn alle 20 Tage gewährt oder abgegolten wurden |
Das Beispiel zeigt, warum der neue Arbeitgeber die Bescheinigung braucht: Ohne sie weiß er nicht, ob der Mindesturlaub des Jahres schon verbraucht ist.
| Dokument | Empfänger | Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|---|---|
| Urlaubsbescheinigung | neuer Arbeitgeber | § 6 Abs. 2 BUrlG | gewährter und abgegoltener Urlaub |
| Arbeitsbescheinigung | Agentur für Arbeit | § 312 SGB III | Beschäftigung, Entgelt, Beendigungsgrund |
| Arbeitszeugnis | Beschäftigter / Bewerbungen | § 109 GewO | Tätigkeit, Leistung, Verhalten |
Der Beschäftigte kann die Ausstellung beim früheren Arbeitgeber verlangen und notfalls einklagen. Der neue Arbeitgeber darf die Urlaubsgewährung zurückhalten, bis die Bescheinigung vorliegt. Fehlt sie dauerhaft, muss der Beschäftigte auf andere Weise darlegen, dass er beim früheren Arbeitgeber im laufenden Jahr noch keinen oder weniger Urlaub erhalten hat.
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Ja. Nach § 6 Abs. 2 BUrlG muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen – auch ohne Antrag.
Mindestens das Kalenderjahr sowie die gewährten und abgegoltenen Urlaubstage. Empfehlenswert sind außerdem Beschäftigungszeitraum, Jahresanspruch, Arbeitstage pro Woche und die Trennung von gesetzlichem und vertraglichem Urlaub.
Ja, um Doppelansprüche zu vermeiden. Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht kein Urlaubsanspruch, soweit der frühere Arbeitgeber für dasselbe Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt hat.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Üblich und beweissicher ist ein unterschriebenes Schreiben oder PDF mit Firmenangaben.
Der Beschäftigte kann sie verlangen und einklagen. Der neue Arbeitgeber darf den Urlaub bis zur Vorlage zurückhalten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
