Arbeitsbescheinigung 2026 – Pflichten, Frist & Vorlage

May 18, 2026

Die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist Pflicht des Arbeitgebers bei Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses. BEA-Verfahren, Inhalt, Frist und Sanktionen bei Verzögerung kompakt erklärt – inklusive Vorlage für Arbeitgeber 2026.

Die Arbeitsbescheinigung ist die wichtigste Unterlage für den Bezug von Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sind nach § 312 SGB III verpflichtet, sie unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen – seit 2023 elektronisch über das BEA-Verfahren. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.

Was ist eine Arbeitsbescheinigung?

Eine Arbeitsbescheinigung ist die offizielle Mitteilung des Arbeitgebers an die Bundesagentur für Arbeit über Beginn, Ende und Inhalt eines Arbeitsverhältnisses. Rechtsgrundlage ist § 312 Sozialgesetzbuch III (SGB III).

Sie ist Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengelds (ALG I) und ggf. für eine eventuelle Sperrzeit. Die Bescheinigung wird vom letzten Arbeitgeber automatisch erstellt – unabhängig davon, ob eine Arbeitslosigkeit folgt.

Wer muss eine Arbeitsbescheinigung ausstellen?

Jeder Arbeitgeber bei Beendigung

Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber bei Beendigung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Das gilt auch für befristete Verträge, Probezeitenden, Insolvenzbeendigungen und Aufhebungsverträge.

Auch für Minijobber

Auch für Minijobber muss bei Beendigung eine Arbeitsbescheinigung erstellt werden – obwohl kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Die Bundesagentur benötigt die Daten für die Prüfung künftiger Ansprüche.

Nicht erforderlich bei Renteneintritt

Bei direktem Renteneintritt ohne Arbeitslosigkeitszwischenphase kann die Bescheinigung entfallen, sofern die Person zustimmt. Im Zweifel besser ausstellen.

Inhalt und BEA-Verfahren

Pflichtangaben

  • Personendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
  • Beschäftigungszeitraum (Beginn und Ende)
  • Art der Tätigkeit und Wochenarbeitszeit
  • Kündigungsgrund (eigene Kündigung, Arbeitgeber-Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristung)
  • Datum von Kündigung/Aufhebungsvereinbarung
  • Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate
  • Abrechnung von Resturlaub und Abfindung
  • Informationen zur Sperrzeitprüfung

BEA-Verfahren (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen)

Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Übermittlung über das BEA-Verfahren verpflichtend. Arbeitgeber übermitteln die Daten direkt aus dem Entgeltabrechnungsprogramm über sv.net oder einen zertifizierten Dienstleister. Die Person erhält automatisch eine elektronische Kopie.

Vorlage zur internen Prüfung

1. Personendatenübermittlung prüfen
2. Beschäftigungsdaten validieren (Beginn, Ende)
3. Vergütungsdaten der letzten 12 Monate korrekt summieren
4. Kündigungsgrund und Datum dokumentieren
5. BEA-Übermittlung freigeben
6. Bestätigung im Archiv ablegen

Sonderfälle und Stolperfallen

Kündigungsgrund und Sperrzeit

Die korrekte Angabe des Kündigungsgrunds ist entscheidend. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund verhängt die Bundesagentur eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Auch ein Aufhebungsvertrag kann Sperrzeit auslösen – dies ist daher korrekt zu kennzeichnen.

Abfindung und Sperrzeit

Wurde eine Abfindung gezahlt, kann das Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruhen (§ 158 SGB III – Ruhen wegen Entlassungsentschädigung). Die Bescheinigung muss Abfindung in voller Höhe ausweisen.

Resturlaub

Wurde Resturlaub abgegolten oder gewährt, ist dies anzugeben. Die Zeitspanne der Urlaubsabgeltung verschiebt den Beginn der möglichen Arbeitslosigkeit nach hinten.

Fehler korrigieren

Bei fehlerhafter Bescheinigung kann eine Korrekturmeldung über das BEA-Verfahren erfolgen. Die frühere Papierform 'Berichtigte Arbeitsbescheinigung' entfällt damit.

Arbeitsbescheinigung 2026: Aktuelle Werte und Änderungen

2026 läuft das BEA-Verfahren im Vollbetrieb. Die Ausstellung in Papierform ist nur noch für Privathaushalte zulässig, die nicht am elektronischen Verfahren teilnehmen. Die Bemessungszeitraum-Regelung (§ 150 SGB III) zur Berechnung des ALG I bleibt unverändert: 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Die maximale Bezugsdauer (§ 147 SGB III) liegt 2026 weiterhin bei 12 Monaten für unter 50-Jährige und steigt gestaffelt auf 24 Monate ab 58 Jahren bei mindestens 48 Monaten Beitragszeit.

Weiterführende Beiträge

Praxis-Tipp: Mit Taxmaro werden Arbeitsbescheinigungen automatisch aus der Entgeltabrechnung erzeugt, über BEA an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt und revisionssicher in der digitalen Personalakte abgelegt – inklusive Prüfung des Kündigungsgrunds und Resturlaubs.
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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.