Welche Kuendigungsfrist gilt fuer Arbeitnehmer? Dieser Glossar-Eintrag erklaert die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB, Probezeit, Tarif- und Vertragsabweichungen sowie Sonderfaelle wie Aufhebungsvertrag und fristlose Kuendigung - klar fuer Arbeitgeber 2026.
Die Kuendigungsfrist fuer Arbeitnehmer betraegt nach § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Abweichungen sind ueber Tarif- oder Arbeitsvertrag moeglich. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige fuer Arbeitgeber zusammen.
Die Kuendigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kuendigung und der tatsaechlichen Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses. Sie dient dem Schutz beider Parteien: Der Arbeitnehmer hat Zeit, eine neue Stelle zu suchen, der Arbeitgeber Zeit, Nachfolge zu organisieren.
Rechtsgrundlage ist § 622 BGB. Nach Absatz 1 betraegt die Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Absatz 2 verlaengert die Frist mit zunehmender Betriebszugehoerigkeit - diese verlaengerten Fristen gelten ausdruecklich nur fuer Arbeitgeberkuendigungen, ausser arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen erstrecken sie auf den Arbeitnehmer.
Fuer das Kuendigungsschreiben selbst gilt nach § 623 BGB Schriftform - elektronische Form (E-Mail) ist unwirksam, auch wenn der Arbeitnehmer kuendigt.
4 Wochen zum 15. oder Monatsende - gilt fuer alle Arbeitnehmer, unabhaengig von der Betriebszugehoerigkeit. "4 Wochen" bedeutet 28 Kalendertage, nicht einen Monat.
Waehrend einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine verkuerzte Frist von 2 Wochen - ohne Termin, also zu jedem Tag. Eine Probezeit muss ausdruecklich vereinbart sein.
Befristete Vertraege enden automatisch zum vereinbarten Datum. Eine ordentliche Kuendigung ist nur moeglich, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Ohne Vereinbarung sind nur ausserordentliche Kuendigungen aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zulaessig.
Viele Tarifvertraege sehen abweichende Fristen vor - z.B. TVoeD: gestaffelt von 1 Monat bis 6 Monate je nach Betriebszugehoerigkeit, oft auch fuer den Arbeitnehmer geltend. Tarifregeln gehen dem BGB vor (§ 622 Abs. 4 BGB).
Der Fristenlauf beginnt mit Zugang der Kuendigung beim Empfaenger. Die 4 Wochen sind exakte 28 Kalendertage; danach muss das Vertragsende auf den 15. oder den letzten Tag des Monats fallen.
| Zugang Kuendigung | 4 Wochen danach | Naechstmoeglicher Termin |
|---|---|---|
| 1. Maerz | 29. Maerz | 30. April |
| 10. Maerz | 7. April | 15. April |
| 20. April | 18. Mai | 31. Mai |
| 30. April | 28. Mai | 31. Mai |
Wichtig: Die Kuendigungsfrist endet zum 15. oder Monatsende - die 4 Wochen muessen vor diesem Termin vollstaendig abgelaufen sein. Ein Zugang am 18. Maerz fuehrt nicht zum 15. April (nur 28 Tage), sondern zum 30. April (vollendete 4 Wochen + naechster Termin).
§ 622 Abs. 6 BGB verbietet, dass die Kuendigungsfrist fuer den Arbeitnehmer laenger ist als fuer den Arbeitgeber. Arbeitsvertragliche Klauseln, die dem Arbeitnehmer 6 Monate Kuendigungsfrist vorschreiben, dem Arbeitgeber aber nur 4 Wochen, sind unwirksam.
Nach § 626 BGB kann der Arbeitnehmer ohne Frist kuendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. ausbleibender Lohn, Mobbing, sexuelle Belaestigung). Voraussetzung: Frist von 2 Wochen ab Kenntnis und idR vorherige Abmahnung des Arbeitgebers.
Beide Seiten koennen die Frist einvernehmlich verkuerzen. Vorsicht beim Arbeitslosengeld: Wer einen Aufhebungsvertrag schliesst, riskiert eine 12-woechige Sperrzeit (§ 159 SGB III), sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Eine E-Mail-Kuendigung oder digital signierte Kuendigung des Arbeitnehmers ist nach § 623 BGB unwirksam - das Arbeitsverhaeltnis besteht weiter, Lohnanspruch bleibt erhalten. Arbeitgeber muessen Mitarbeiter darauf hinweisen.
Eine Kuendigung des Arbeitnehmers darf nicht zu Nachteilen fuehren - z.B. negatives Zeugnis als Vergeltung verstoesst gegen § 612a BGB (Massregelungsverbot). Schadenersatzansprueche moeglich.
Die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB bleiben 2026 unveraendert. Aenderungsentwuerfe (etwa eine generelle Verlaengerung) wurden bisher nicht verabschiedet.
Praxisrelevant: Die Schriftform nach § 623 BGB bleibt zwingend. Trotz Buerokratieentlastungsgesetz IV (verabschiedet 2024) wurde die Schriftformpflicht fuer Kuendigungen ausdruecklich beibehalten - elektronische Signaturen sind weiterhin unwirksam.
Die Sperrzeit nach § 159 SGB III bei eigener Kuendigung bleibt bei 12 Wochen - relevant bei Beratung von Arbeitnehmern, die ihre Kuendigung erklaeren wollen. Bei wichtigem Grund (Mobbing, ausbleibender Lohn, Gesundheitsgefaehrdung) entfaellt die Sperrzeit. Wichtig fuer das Arbeitszeugnis: Pflicht nach § 109 GewO bleibt unveraendert.
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