Bei Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses muss der Resturlaub korrekt berechnet werden. Dieser Glossar-Eintrag erklaert Zwoelftelung nach § 5 BUrlG, Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG und Sonderfaelle bei Kuendigung in der ersten oder zweiten Jahreshaelfte.
Bei Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses muss der Resturlaub korrekt berechnet und entweder gewaehrt oder ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung). Massgeblich sind § 5 und § 7 Abs. 4 BUrlG. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige fuer Arbeitgeber zusammen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses durch Kuendigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf einer Befristung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den bis zur Beendigung anteilig erworbenen Urlaub. Kann dieser nicht mehr im laufenden Arbeitsverhaeltnis gewaehrt werden, wird er nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten (Urlaubsabgeltung).
Wichtige Grundregeln: § 5 BUrlG regelt die Zwoelftelung - pro vollem Beschaeftigungsmonat ein Zwoelftel des Jahresurlaubs. Bei Beendigung in der zweiten Jahreshaelfte (nach erfuellter Wartezeit) besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
EuGH-Rechtsprechung (insbes. C-684/16 Max-Planck) stellt klar: Der Urlaubsanspruch verfaellt bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht ungeprueft - er muss gewaehrt oder abgegolten werden.
Unabhaengig von Vollzeit oder Teilzeit, Befristung oder Probezeit. Auch Minijobber und Werkstudenten haben Anspruch nach BUrlG.
Zwoelftelung: Pro vollem Beschaeftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Beispiel: 24 Tage Jahresurlaub, Austritt 30.06. = 6/12 = 12 Tage.
Voller Jahresurlaub, sofern die Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG) erfuellt ist. Beispiel: 24 Tage Jahresurlaub, Austritt 15.10. = 24 Tage voller Anspruch.
Innerhalb der ersten 6 Monate gilt die Zwoelftelung pro vollem Monat - der volle Jahresurlaub steht nicht zu.
Wartezeit erfuellt (6 Monate Betriebszugehoerigkeit) oder nicht? Wenn nicht: nur Zwoelftelung.
Erste Jahreshaelfte: Zwoelftelung. Zweite Jahreshaelfte: voller Jahresurlaub.
Resturlaub = Anspruch - bereits genommene Tage
Wenn moeglich, in der Restzeit gewaehren. Sonst auszahlen (Urlaubsabgeltung).
| Szenario | Anspruch | Genommen | Rest |
|---|---|---|---|
| 30 Tage Anspruch, Austritt 31.03. | 30/12 x 3 = 7,5 -> 8 Tage | 5 Tage | 3 Tage |
| 30 Tage Anspruch, Austritt 30.06. | 30/12 x 6 = 15 Tage | 10 Tage | 5 Tage |
| 30 Tage Anspruch, Austritt 30.09. | 30 Tage (voll) | 20 Tage | 10 Tage |
| 30 Tage Anspruch, Austritt 31.12. | 30 Tage (voll) | 30 Tage | 0 Tage |
Resttage x Tagessatz (Durchschnitt aus den letzten 13 Wochen). Beispiel: 5 Tage x 200 EUR Tagessatz = 1.000 EUR Urlaubsabgeltung brutto. Die Abgeltung ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Anteilige Urlaubsansprueche werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG bei Bruchteilen aufgerundet, wenn diese mindestens einen halben Tag ergeben. Beispiel: 7,5 Tage = 8 Tage.
Nach EuGH-Urteil (C-118/13 Bollacke) geht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Todesfall auf die Erben ueber - frueher war dies strittig.
Mitgenommene Resttage aus dem Vorjahr (Uebertrag bis 31.03.) muessen bei Kuendigung beachtet werden - sie sind voll abzugelten, sofern noch nicht verfallen.
Bei laufender Kuendigungsschutzklage und spaeterer Reintegration entfaellt die Abgeltung; stattdessen erhaelt der Arbeitnehmer Urlaub in Natur fuer die Zwischenzeit.
Der Arbeitgeber muss waehrend der Kuendigungsfrist aktiv darauf hinweisen, dass Urlaub noch zu nehmen ist - sonst kann Urlaub nicht verfallen (EuGH C-684/16).
Die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bleibt 2026 streng: Arbeitgeber muessen aktiv hinweisen, sonst kein Verfall. Bei Kuendigung gilt das umso mehr - vor Austritt sollten alle offenen Urlaubstage moeglichst genommen oder klar abgegolten werden.
Aktuelle BAG-Entwicklung: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjaehrt erst 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhaeltnis geendet hat - aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungspflicht erfuellt hat (BAG 31.01.2023, 9 AZR 244/20).
Mindesturlaub bleibt 2026 bei 24 Werktagen / 20 Arbeitstagen (§ 3 BUrlG). Bei Schwerbehinderten 5 Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.
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