Resturlaub: Verfall, Übertragung & Hinweispflicht des Arbeitgebers

June 1, 2026

Wann verfällt Resturlaub und wann wird er ins nächste Jahr übertragen? Fristen nach BUrlG, die EuGH-Hinweispflicht des Arbeitgebers und Sonderfälle wie Langzeiterkrankung – klar erklärt.

Kurzantwort: Resturlaub ist der im Kalenderjahr nicht genommene Erholungsurlaub. Grundsätzlich verfällt er zum 31. Dezember, eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist nur bei dringenden Gründen möglich. Entscheidend: Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Was ist Resturlaub?

Als Resturlaub bezeichnet man die Urlaubstage, die eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr nicht genommen hat. Der Anspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und bezieht sich sowohl auf den gesetzlichen Mindesturlaub als auch – je nach Vereinbarung – auf vertraglichen Mehrurlaub.

Wann verfällt Resturlaub?

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt damit zum 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe vorliegen. In diesem Fall muss der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er.

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers

Entscheidend ist die Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten klar und rechtzeitig aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und sie auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Unterbleibt dieser Hinweis, verfällt der Resturlaub nicht – er kann sich über Jahre ansammeln und ist weiterhin durchsetzbar. Arbeitgebern wird daher empfohlen, mindestens einmal jährlich schriftlich über Urlaubsstand und Verfallsfristen zu informieren.

Sonderfall Langzeiterkrankung

Bei länger erkrankten Beschäftigten gilt eine Besonderheit: Der Urlaubsanspruch verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Wer also krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte, verliert ihn nicht sofort zum Jahresende.

Resturlaub bei Elternzeit und Mutterschutz

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt jedoch nicht, sondern ist nach der Elternzeit zu gewähren.

Auszahlung statt Freizeit?

Resturlaub darf grundsätzlich nicht ausgezahlt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht – das BUrlG sieht Urlaub als Freizeit zur Erholung vor (Abgeltungsverbot). Eine Auszahlung (Urlaubsabgeltung) ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

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Urlaubsansprüche und Fristen im Blick behalten

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.