Wie hoch ist der Urlaubsanspruch eines Mitarbeitenden? Dieser Glossar-Eintrag erklaert die Berechnung nach § 3 BUrlG, anteilige Anspruechen bei unterjaehrigem Eintritt, EuGH-Hinweispflichten und Verfall sowie Sonderfaelle wie Schwerbehinderung 2026.
Der Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG ist eine der zentralen HR-Pflichten. Die korrekte Berechnung verhindert Rechtsstreitigkeiten und Lohnnachzahlungen. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige fuer Arbeitgeber zusammen.
Der Urlaubsanspruch ist das gesetzlich verankerte Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erholung. Geregelt im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), insbesondere in § 3 BUrlG: Mindestens 24 Werktage pro Jahr (Montag bis Samstag = 6-Tage-Woche).
Bei der heute ueblichen 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Viele Tarifvertraege und Arbeitsvertraege gewaehren mehr - branchenueblich 25-30 Arbeitstage.
Der Anspruch dient drei Zwecken: Erholung (gesundheitsrechtlich), Vereinbarkeit (familiaere Verpflichtungen) und Motivation (Mitarbeiterbindung).
Wichtig: Der Urlaubsanspruch ist unabdingbar - vertragliche Klauseln, die den Mindesturlaub nach § 3 BUrlG unterschreiten, sind unwirksam (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Bei 5 Wochenarbeitstagen: 20 Arbeitstage Mindesturlaub. Bei 6 Wochenarbeitstagen: 24 Werktage. Bei 7-Tage-Schichten (Pflege, Industrie): Berechnung auf Basis der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche.
Teilzeit mit reduzierten Wochenarbeitstagen: Pro-Rata-Anspruch. Mitarbeiterin arbeitet 3 Tage/Woche statt 5: Anspruch = 30 x 3/5 = 18 Arbeitstage (bei 30 Tagen Vollzeit-Anspruch).
Minijobber haben den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkraefte - anteilig nach Wochenarbeitstagen. Wer einmal pro Woche arbeitet: 24/6 = 4 Werktage Mindesturlaub pro Jahr (ohne Tarif).
Erwachsene Azubis: § 3 BUrlG (24 Werktage). Minderjaehrige nach § 19 JArbSchG: unter 16 Jahren = 30 Werktage, unter 17 Jahren = 27, unter 18 Jahren = 25. Stichtag: 1. Januar des Urlaubsjahres.
Zusatzurlaub: 5 Werktage (= 5 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche). Bei unterjaehriger Schwerbehinderten-Anerkennung anteilig nach Twelftel-Regel.
Die Grundformel zur Umrechnung lautet:
Urlaubsanspruch = Jahresurlaub x (eigene Wochenarbeitstage / 5)
Der volle Jahresanspruch entsteht erst nach 6 Monaten Beschaeftigung. Davor besteht ein Teilanspruch nach § 5 Abs. 1 a BUrlG: ein Zwoelftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschaeftigungsmonat (Twelftel-Regel).
| Situation | Berechnung | Anspruch |
|---|---|---|
| Eintritt 1.1., Vollzeit, 30 Tage Anspruch | Voll nach 6 Monaten Wartezeit | 30 Tage |
| Eintritt 1.5., Vollzeit, 30 Tage | 30 x 8/12 | 20 Tage |
| Eintritt 1.10., Vollzeit, 30 Tage | 30 x 3/12 | 8 Tage (gerundet) |
| Teilzeit 3 Tage/Woche, 30 Tage Vollzeit | 30 x 3/5 | 18 Tage |
| Schwerbehindert, Vollzeit, 30 Tage | 30 + 5 | 35 Tage |
Bruchteile von Urlaubstagen werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers gerundet: Halbe Tage werden aufgerundet (auf ganzen Tag), Anteile darunter abgerundet. Beispiel: 8,5 = 9 Tage; 8,3 = 8 Tage.
Bei Kuendigung nach dem 30. Juni hat der Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub - der Teilanspruch nach § 5 BUrlG gilt nur fuer das erste Halbjahr. Beispiel: Kuendigung zum 31. August nach 5 Jahren Beschaeftigung: 30 Tage Anspruch (nicht 30 x 8/12).
Nach § 17 BEEG kann der Arbeitgeber den Urlaub fuer die Elternzeit um ein Zwoelftel pro vollem Elternzeitmonat kuerzen - schriftliche Mitteilung erforderlich. Bei nicht erfolgter Kuerzung bleibt der volle Anspruch.
Nach EuGH C-518/20 und C-727/20 verfaellt Urlaub bei Langzeiterkrankung nicht, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht vor der Erkrankung auf Verfallsrisiko hingewiesen hat. Praktische Konsequenz: Jahresbeginn-Hinweis dokumentieren.
BAG 9 AZR 541/15: Urlaub verfaellt nur, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter klar und rechtzeitig zur Inanspruchnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Ohne Hinweis kein Verfall - selbst nach Jahren noch einklagbar.
Der BAG-Beschluss vom 31.01.2023 (9 AZR 244/20) ist 2026 weiter zentral: Die Verjaehrung des Urlaubsanspruchs (§ 195 BGB, 3 Jahre) beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Aufforderungspflichten erfuellt hat. Ohne diese Pflicht-Erfuellung sind Urlaubsanspruche unverjaehrbar.
Praktische Empfehlung 2026: Schriftliche Information jedes Mitarbeitenden im Januar und im Spaetherbst (Oktober/November) ueber:
Der Mindesturlaub nach § 3 BUrlG bleibt 2026 unveraendert. Politische Vorschlaege zur Anhebung auf 25-30 Tage sind im Gespraech, aber nicht verabschiedet. Die Urlaubsabgeltung bei Beendigung bleibt steuer- und sozialversicherungspflichtig als Einmalzahlung (Maerzklausel beachten).
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