Ob Arbeitgeber einen Samstags- oder Wochenendzuschlag zahlen müssen, welche Sätze üblich sind und wann Zuschläge am Samstag steuer- und beitragsfrei sind.
Kurz beantwortet: Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Samstagszuschlag gibt es nicht. Der Samstag ist nach dem Arbeitszeitgesetz ein normaler Werktag. Ein Zuschlag entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung; der TVöD sieht etwa 20 % für Samstagsarbeit von 13 bis 21 Uhr vor. Steuerlich ist der Samstagszuschlag voll lohnsteuer- und beitragspflichtig, weil § 3b EStG nur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit begünstigt. Steuerfrei bleiben am Samstag nur Nachtzuschläge ab 20 Uhr (25 %) und Feiertagszuschläge.
Stand: Oktober 2026.
Nein, nicht von Gesetzes wegen. Nach § 3 ArbZG sind Montag bis Samstag Werktage; an jedem darf bis zu acht Stunden gearbeitet werden, mit Ausgleich bis zu zehn Stunden. Ein Zuschlag kann sich ergeben aus:
Die Höhe ist frei vereinbar. Tarifverträge sehen häufig zwischen 10 % und 25 % vor, oft beschränkt auf die Nachmittags- und Abendstunden. Im TVöD beträgt der Zuschlag für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 %, soweit die Arbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt (§ 8 Abs. 1 TVöD). Maßgeblich ist immer der konkret anwendbare Tarif.
Nein. § 3b EStG stellt nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Fällt Samstagsarbeit aber in einen begünstigten Zeitraum, ist dieser Anteil steuerfrei:
| Zeitraum am Samstag | steuerfreier Höchstsatz nach § 3b EStG |
|---|---|
| Samstag tagsüber (6–20 Uhr) | 0 % – Zuschlag voll steuer- und beitragspflichtig |
| Samstag 20–24 Uhr | 25 % (Nachtarbeit) |
| Nacht zum Sonntag 0–4 Uhr, Arbeit vor 0 Uhr begonnen | 40 % Nacht + 50 % Sonntag |
| Samstag ist gesetzlicher Feiertag | 125 %; am 1. Mai, 25. und 26. Dezember 150 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr | 150 % |
| 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
Der steuerfreie Anteil ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 € pro Stunde begrenzt. In der Sozialversicherung sind steuerfreie Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Grundlohn 20 € pro Stunde, Schicht am Samstag von 16 bis 24 Uhr (8 Stunden). Laut Arbeitsvertrag gibt es 25 % Samstagszuschlag für alle Samstagsstunden und 25 % Nachtzuschlag ab 20 Uhr.
| Position | Berechnung | Betrag | Behandlung |
|---|---|---|---|
| Samstagszuschlag | 8 h × 20 € × 25 % | 40,00 € | lohnsteuer- und beitragspflichtig |
| Nachtzuschlag 20–24 Uhr | 4 h × 20 € × 25 % | 20,00 € | steuer- und beitragsfrei |
| Summe Zuschläge | 60,00 € | davon 20,00 € frei |
Zahlt der Arbeitgeber einen einheitlichen „Wochenendzuschlag“ für Samstag und Sonntag, ist nur der Teil steuerfrei, der auf tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtstunden entfällt. Dafür müssen die Stunden einzeln aufgezeichnet werden (R 3b LStR). Pauschale Zuschläge ohne Stundennachweis sind voll steuerpflichtig. Sauber ist es, Samstags-, Sonntags- und Nachtzuschlag als getrennte Lohnarten abzurechnen.
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Nein. Der Samstag ist ein normaler Werktag. Ein Zuschlag entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung.
Nein, er ist voll lohnsteuer- und beitragspflichtig. Steuerfrei sind am Samstag nur Nachtzuschläge ab 20 Uhr (bis 25 %) und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG.
20 % für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit sie nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.
Nur der Teil, der auf einzeln nachgewiesene Sonntags-, Feiertags- oder Nachtstunden entfällt. Pauschalen ohne Stundennachweis sind steuerpflichtig.
Steuerlich ja. Nachtarbeit im Sinne von § 3b EStG ist die Zeit von 20 bis 6 Uhr; dafür sind bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
