Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht seit dem BAG-Urteil 2022. 2026 plant das BMAS die elektronische Erfassung als Regelfall. Wir erklären, was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen, welche Ausnahmen gelten und wie Sie die Pflicht mit Ihrer Lohnabrechnung verbinden.
Kurz & klar: Arbeitgeber in Deutschland sind seit dem BAG-Urteil vom 13. September 2022 verpflichtet, ein objektives und verlässliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten einzuführen. Die Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz – sie gilt also bereits heute. Die ArbZG-Novelle 2026 konkretisiert diese Pflicht: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen taggleich, in der Regel elektronisch dokumentiert werden. Betriebe unter 10 Beschäftigten sind nach aktuellem Referentenentwurf von der elektronischen Form ausgenommen.
Die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung in Deutschland geht auf zwei Grundsatzentscheidungen zurück:
Die Pflicht gilt also bereits heute – unabhängig davon, ob die geplante ArbZG-Novelle in Kraft tritt. Wer 2026 noch ohne System arbeitet, läuft Gefahr, im Streitfall nicht beweissicher dokumentieren zu können.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant für 2026 die gesetzliche Verankerung der Zeiterfassung im Arbeitszeitgesetz. Aktueller Stand des Referentenentwurfs:
Nach derzeitigem Stand des Entwurfs gelten folgende Regelungen:
Wichtig: Die Ausnahme von der „elektronischen" Pflicht ist nicht die Ausnahme von der Erfassungspflicht selbst. Auch kleine Betriebe müssen Arbeitszeiten dokumentieren – nur eben nicht zwingend in einem elektronischen System.
Ja – aber mit klarer Bedingung. Vertrauensarbeitszeit regelt, wann gearbeitet wird, nicht ob die Arbeitszeit erfasst wird. Beide Konzepte schließen sich nicht aus. Selbst bei Vertrauensarbeitszeit müssen Beginn, Ende und Dauer dokumentiert werden – nur eben in der Regel durch die Beschäftigten selbst.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein System bereitstellen, in dem Mitarbeitende ihre Zeiten selbst eintragen können (z. B. eine App, ein Web-Portal oder eine integrierte Lösung wie clockodo) – und stichprobenartig kontrollieren, dass die Eintragungen plausibel sind.
Auch heute schon hat das Fehlen einer Zeiterfassung erhebliche Konsequenzen:
Zeiterfassung steht nie isoliert. Sie ist die Datenquelle für die korrekte Entgeltabrechnung, den Nachweis von Pausen, die Berechnung von Überstunden und die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Wer Zeiterfassung und Lohnabrechnung getrennt führt, riskiert Übertragungsfehler – und damit falsche Steuerklassen, fehlerhafte Beiträge zur Sozialversicherung oder Streit über Mehrarbeitszuschläge.
Die Integration einer Zeiterfassungslösung wie clockodo mit der Lohnabrechnung über taxmaro reduziert diesen Aufwand massiv. Mehr dazu in unserem Beitrag Taxmaro + clockodo: Zeiterfassung trifft Lohnabrechnung.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits heute – das BAG hat das 2022 unmissverständlich klargestellt. Die ArbZG-Novelle 2026 macht aus dieser Pflicht eine konkrete elektronische Dokumentationsanforderung. Wer jetzt noch wartet, bis die endgültige Gesetzesfassung veröffentlicht wird, verliert wertvolle Zeit für Auswahl, Einführung und Schulung. Empfohlene Reihenfolge: System auswählen, Betriebsrat einbinden, Schnittstelle zur Lohnabrechnung herstellen, Mitarbeitende schulen, Dokumentation aufbauen – und das idealerweise in den nächsten Monaten.
Weiterführend: Arbeitszeitschutzgesetz: Was passiert, wenn Vorgaben nicht eingehalten werden?
