Arbeitszeiterfassung Pflicht 2026: Was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen

May 21, 2026

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht seit dem BAG-Urteil 2022. 2026 plant das BMAS die elektronische Erfassung als Regelfall. Wir erklären, was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen, welche Ausnahmen gelten und wie Sie die Pflicht mit Ihrer Lohnabrechnung verbinden.

Kurz & klar: Arbeitgeber in Deutschland sind seit dem BAG-Urteil vom 13. September 2022 verpflichtet, ein objektives und verlässliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten einzuführen. Die Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz – sie gilt also bereits heute. Die ArbZG-Novelle 2026 konkretisiert diese Pflicht: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen taggleich, in der Regel elektronisch dokumentiert werden. Betriebe unter 10 Beschäftigten sind nach aktuellem Referentenentwurf von der elektronischen Form ausgenommen.

Warum Arbeitszeiterfassung 2026 für jeden Arbeitgeber Pflicht ist

Die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung in Deutschland geht auf zwei Grundsatzentscheidungen zurück:

  • EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18, „CCOO/Deutsche Bank") – das sogenannte Stechuhr-Urteil. Der Europäische Gerichtshof verpflichtete die Mitgliedsstaaten, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem vorzuschreiben.
  • BAG-Urteil vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) – das Bundesarbeitsgericht entschied unter unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG: Arbeitgeber müssen ein Zeiterfassungssystem einführen, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden abbildet.

Die Pflicht gilt also bereits heute – unabhängig davon, ob die geplante ArbZG-Novelle in Kraft tritt. Wer 2026 noch ohne System arbeitet, läuft Gefahr, im Streitfall nicht beweissicher dokumentieren zu können.

Was die ArbZG-Novelle 2026 konkret vorsieht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant für 2026 die gesetzliche Verankerung der Zeiterfassung im Arbeitszeitgesetz. Aktueller Stand des Referentenentwurfs:

  • Form: Die Erfassung soll grundsätzlich elektronisch erfolgen. Papier-Stundenzettel sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
  • Inhalt: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – einschließlich der Pausen.
  • Zeitpunkt: Die Aufzeichnung muss noch am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
  • Aufbewahrung: Mindestens zwei Jahre (analog zur Aufbewahrung nach ArbZG).
  • Übertragbarkeit: Die Pflicht kann auf die Beschäftigten selbst delegiert werden – die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Welche Unternehmen sind betroffen – und welche ausgenommen?

Nach derzeitigem Stand des Entwurfs gelten folgende Regelungen:

  • Großunternehmen (250+ Beschäftigte): Pflicht zur elektronischen Erfassung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle.
  • Mittelständische Unternehmen: Verlängerte Übergangsfristen (voraussichtlich 2–3 Jahre).
  • Kleinbetriebe (unter 10 Beschäftigte): Ausnahme von der elektronischen Pflicht – aber die Aufzeichnungspflicht aus dem BAG-Urteil bleibt bestehen.
  • Hausangestellte in Privathaushalten: Ausnahme.
  • Bestimmte entsandte Arbeitnehmer: Ausnahme nach Spezialvorschriften.

Wichtig: Die Ausnahme von der „elektronischen" Pflicht ist nicht die Ausnahme von der Erfassungspflicht selbst. Auch kleine Betriebe müssen Arbeitszeiten dokumentieren – nur eben nicht zwingend in einem elektronischen System.

Vertrauensarbeitszeit – ist das noch erlaubt?

Ja – aber mit klarer Bedingung. Vertrauensarbeitszeit regelt, wann gearbeitet wird, nicht ob die Arbeitszeit erfasst wird. Beide Konzepte schließen sich nicht aus. Selbst bei Vertrauensarbeitszeit müssen Beginn, Ende und Dauer dokumentiert werden – nur eben in der Regel durch die Beschäftigten selbst.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein System bereitstellen, in dem Mitarbeitende ihre Zeiten selbst eintragen können (z. B. eine App, ein Web-Portal oder eine integrierte Lösung wie clockodo) – und stichprobenartig kontrollieren, dass die Eintragungen plausibel sind.

Konkrete Umsetzung: 5 Schritte für Arbeitgeber 2026

  1. Status quo prüfen: Wie wird Arbeitszeit aktuell erfasst – per Excel, Stempelkarte, Vertrauensbasis? Wo fehlen Beweise im Streitfall?
  2. System auswählen: Elektronisches Zeiterfassungssystem mit DSGVO-konformer Speicherung, mobiler App und Schnittstelle zur Lohnabrechnung wählen.
  3. Mitarbeitende einbinden: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung („Wie") – nicht aber beim „Ob". Frühzeitig informieren.
  4. Schnittstelle zur Lohnabrechnung: Erfasste Zeiten sollten automatisch in die Entgeltabrechnung fließen. Doppelte Pflege ist nicht praktikabel.
  5. Dokumentation und Aufbewahrung: Mindestens 2 Jahre archivieren – idealerweise länger zur Beweissicherung bei Überstundenklagen.

Was passiert ohne Zeiterfassung? Bußgelder, Beweisnachteile, Klagen

Auch heute schon hat das Fehlen einer Zeiterfassung erhebliche Konsequenzen:

  • Beweisnot bei Überstundenklagen: Wenn der Arbeitgeber keine Zeiten dokumentiert, gilt im Zweifel die Darstellung des Arbeitnehmers.
  • Verstoß gegen ArbSchG: Bußgelder bis zu 30.000 € sind möglich.
  • Mindestlohngesetz: Nach § 17 MiLoG sind Arbeitszeiten von Minijobbern und in bestimmten Branchen ohnehin zwingend zu dokumentieren – Verstöße können bis 30.000 € Bußgeld kosten.
  • Reputationsschaden: Compliance-Lücken werden bei Audits, Förderprogrammen und Ausschreibungen sichtbar.

Verknüpfung mit Lohnabrechnung und Compliance

Zeiterfassung steht nie isoliert. Sie ist die Datenquelle für die korrekte Entgeltabrechnung, den Nachweis von Pausen, die Berechnung von Überstunden und die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Wer Zeiterfassung und Lohnabrechnung getrennt führt, riskiert Übertragungsfehler – und damit falsche Steuerklassen, fehlerhafte Beiträge zur Sozialversicherung oder Streit über Mehrarbeitszuschläge.

Die Integration einer Zeiterfassungslösung wie clockodo mit der Lohnabrechnung über taxmaro reduziert diesen Aufwand massiv. Mehr dazu in unserem Beitrag Taxmaro + clockodo: Zeiterfassung trifft Lohnabrechnung.

Fazit: Was Arbeitgeber 2026 tun sollten

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits heute – das BAG hat das 2022 unmissverständlich klargestellt. Die ArbZG-Novelle 2026 macht aus dieser Pflicht eine konkrete elektronische Dokumentationsanforderung. Wer jetzt noch wartet, bis die endgültige Gesetzesfassung veröffentlicht wird, verliert wertvolle Zeit für Auswahl, Einführung und Schulung. Empfohlene Reihenfolge: System auswählen, Betriebsrat einbinden, Schnittstelle zur Lohnabrechnung herstellen, Mitarbeitende schulen, Dokumentation aufbauen – und das idealerweise in den nächsten Monaten.

Weiterführend: Arbeitszeitschutzgesetz: Was passiert, wenn Vorgaben nicht eingehalten werden?

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.