Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind unter den Voraussetzungen von § 3b EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Pillar erklärt die Mindestsätze, die zulässigen Grundlöhne, die kombinierte Anwendung und alle Pflichten für die Lohnabrechnung 2026.
Kurzantwort: Lohnzuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an Feiertagen sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Höchstsätzen steuer- und sozialversicherungsfrei – berechnet jeweils vom Grundlohn pro Stunde, der seinerseits höchstens 50 € (sv-rechtlich: 25 €) betragen darf. Die Standard-Sätze betragen: Nachtarbeit 20 bis 25 Prozent, Sonntagsarbeit 50 Prozent, Feiertage 125 Prozent, Heiligabend ab 14 Uhr, Silvester ab 14 Uhr und 1. Weihnachts- bzw. Neujahrstag 150 Prozent. Wichtig: Diese Sätze sind die steuerlichen Höchstsätze für die Steuerfreiheit. Tarif- und Arbeitsverträge dürfen höhere Zuschläge vereinbaren – nur der über § 3b hinausgehende Anteil ist dann steuer- und sv-pflichtig.
§ 3b Einkommensteuergesetz regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit über den Grundlohn hinaus gezahlt werden. Voraussetzungen:
Die folgende Tabelle zeigt die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschlagssätze, jeweils als Prozentsatz vom Grundlohn pro Stunde:
| Art der Arbeit | Zeitraum | Steuerfreier Satz |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (Standard) | 20:00 bis 06:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit (verlängert) | 00:00 bis 04:00 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen) | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 0:00 Uhr Sonntag bis 0:00 Uhr Montag | 50 % |
| Feiertagsarbeit | Gesetzlicher Feiertag, 0-24 Uhr | 125 % |
| Heiligabend / Silvester | Ab 14:00 Uhr | 150 % |
| 1. Weihnachts- / 1. Mai- / Neujahrstag | 0:00 - 24:00 Uhr | 150 % |
Wenn mehrere Tatbestände zusammenfallen (z.B. Sonntag und Nacht), addieren sich die Sätze. Beispiel: Sonntag-Nachtarbeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ergibt 50 % (Sonntag) + 25 % (Nacht) = 75 % steuerfreien Zuschlag. Bei Sonntags-Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr sogar 50 % + 40 % = 90 %.
§ 3b EStG regelt nur die steuerliche Behandlung. Es ist kein arbeitsrechtlicher Anspruch des Mitarbeitenden auf Zuschläge in dieser Höhe. Der arbeitsrechtliche Anspruch entsteht aus Tarif- oder Arbeitsvertrag, ggf. aus § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz für Nachtarbeit (angemessener Zuschlag oder Freizeitausgleich, BAG-Rechtsprechung: 25 % als Untergrenze, mehr je nach Belastung).
Grundlohn 18 €/Stunde, Nachtschicht von 22 bis 06 Uhr, 8 Stunden:
Damit Zuschläge steuer- und sv-frei bleiben, muss der Arbeitgeber lückenlos nachweisen können:
Fehlt die Dokumentation, wird die Zuschlagspauschale bei einer Betriebsprüfung in vollem Umfang lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Liegt der Grundlohn über 50 € pro Stunde, wird er für die steuerliche Berechnung auf 50 € gekappt – der über 50 € hinausgehende Teil ist steuer- und sv-pflichtig. Für die Sozialversicherung gilt seit 2024 nach § 1 Abs. 1 SvEV die strengere Grenze von 25 € pro Stunde: Der Anteil zwischen 25 und 50 € ist steuerfrei, aber sv-pflichtig.
Die steuerfreien Lohnzuschläge nach § 3b EStG sind ein wichtiges Instrument zur fairen Vergütung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Wer Schichtbetrieb hat, sollte die Sätze exakt kennen, sauber dokumentieren und in der Lohnabrechnung sauber buchen. Mit einer modernen Lohnsoftware wie Taxmaro werden Zuschläge automatisch auf Basis der Zeiterfassung berechnet, korrekt nach steuerfreiem und steuerpflichtigem Anteil aufgeteilt und in der Lohnabrechnung samt Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen – ohne manuelle Tabellen oder Tarifübersetzung.
