Nachtzuschlag, Sonntags- und Feiertagszuschlag 2026: Steuerfreie Lohnzuschläge nach § 3b EStG

May 19, 2026

Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind unter den Voraussetzungen von § 3b EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Pillar erklärt die Mindestsätze, die zulässigen Grundlöhne, die kombinierte Anwendung und alle Pflichten für die Lohnabrechnung 2026.

Kurzantwort: Lohnzuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an Feiertagen sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Höchstsätzen steuer- und sozialversicherungsfrei – berechnet jeweils vom Grundlohn pro Stunde, der seinerseits höchstens 50 € (sv-rechtlich: 25 €) betragen darf. Die Standard-Sätze betragen: Nachtarbeit 20 bis 25 Prozent, Sonntagsarbeit 50 Prozent, Feiertage 125 Prozent, Heiligabend ab 14 Uhr, Silvester ab 14 Uhr und 1. Weihnachts- bzw. Neujahrstag 150 Prozent. Wichtig: Diese Sätze sind die steuerlichen Höchstsätze für die Steuerfreiheit. Tarif- und Arbeitsverträge dürfen höhere Zuschläge vereinbaren – nur der über § 3b hinausgehende Anteil ist dann steuer- und sv-pflichtig.

Rechtsgrundlage: § 3b EStG

§ 3b Einkommensteuergesetz regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit über den Grundlohn hinaus gezahlt werden. Voraussetzungen:

  • Tatsächlich geleistete Arbeit – Pauschalzuschläge ohne konkrete Stundenleistung sind nicht steuerfrei
  • Über den Grundlohn hinaus – der Zuschlag muss zusätzlich gezahlt werden, nicht in den Grundlohn eingerechnet sein
  • Dokumentation – tatsächliche Lage und Dauer der begünstigten Arbeit müssen nachgewiesen sein
  • Grundlohn-Obergrenze steuerlich 50 €/h – darüber hinausgehender Grundlohn wird für die Berechnung gekappt
  • Grundlohn-Obergrenze sv-rechtlich 25 €/h – seit 2024 für die Beitragsfreiheit gilt diese strengere Grenze (§ 1 Abs. 1 SvEV)

Höchstsätze nach § 3b EStG

Die folgende Tabelle zeigt die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschlagssätze, jeweils als Prozentsatz vom Grundlohn pro Stunde:

Art der ArbeitZeitraumSteuerfreier Satz
Nachtarbeit (Standard)20:00 bis 06:00 Uhr25 %
Nachtarbeit (verlängert)00:00 bis 04:00 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)40 %
Sonntagsarbeit0:00 Uhr Sonntag bis 0:00 Uhr Montag50 %
FeiertagsarbeitGesetzlicher Feiertag, 0-24 Uhr125 %
Heiligabend / SilvesterAb 14:00 Uhr150 %
1. Weihnachts- / 1. Mai- / Neujahrstag0:00 - 24:00 Uhr150 %

Kombinierte Zuschläge

Wenn mehrere Tatbestände zusammenfallen (z.B. Sonntag und Nacht), addieren sich die Sätze. Beispiel: Sonntag-Nachtarbeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ergibt 50 % (Sonntag) + 25 % (Nacht) = 75 % steuerfreien Zuschlag. Bei Sonntags-Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr sogar 50 % + 40 % = 90 %.

Wichtig: Steuerlich vs. arbeitsrechtlich

§ 3b EStG regelt nur die steuerliche Behandlung. Es ist kein arbeitsrechtlicher Anspruch des Mitarbeitenden auf Zuschläge in dieser Höhe. Der arbeitsrechtliche Anspruch entsteht aus Tarif- oder Arbeitsvertrag, ggf. aus § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz für Nachtarbeit (angemessener Zuschlag oder Freizeitausgleich, BAG-Rechtsprechung: 25 % als Untergrenze, mehr je nach Belastung).

Beispielrechnung: Nachtschicht-Mitarbeiter

Grundlohn 18 €/Stunde, Nachtschicht von 22 bis 06 Uhr, 8 Stunden:

  • Grundlohn 8 × 18 € = 144 €
  • Davon Nachtarbeit 20-04 Uhr → 6 Stunden mit 25 % Zuschlag (steuerfrei): 6 × 18 × 0,25 = 27 €
  • Davon 00-04 Uhr → 4 Stunden mit erhöhtem Nachtzuschlag 40 % (statt 25 %, weil Arbeit vor 0 Uhr begann): 4 × 18 × (0,40 - 0,25) = 10,80 € zusätzlich
  • Bruttogesamt: 144 € + 27 € + 10,80 € = 181,80 €
  • Davon steuer- und sv-frei: 27 € + 10,80 € = 37,80 €

Dokumentations- und Nachweispflichten

Damit Zuschläge steuer- und sv-frei bleiben, muss der Arbeitgeber lückenlos nachweisen können:

  • Tatsächliche Anwesenheit – Zeiterfassung mit Beginn- und Endzeit der begünstigten Arbeit
  • Berechnungsschema in der Lohnabrechnung – einzelne Stundenanzahl je Zuschlagsart ausweisen
  • Lohnart "steuerfreier Zuschlag § 3b EStG" – getrennt von normalem Lohn buchen
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre – nach AO § 147

Fehlt die Dokumentation, wird die Zuschlagspauschale bei einer Betriebsprüfung in vollem Umfang lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Auswirkungen bei höheren Grundlöhnen

Liegt der Grundlohn über 50 € pro Stunde, wird er für die steuerliche Berechnung auf 50 € gekappt – der über 50 € hinausgehende Teil ist steuer- und sv-pflichtig. Für die Sozialversicherung gilt seit 2024 nach § 1 Abs. 1 SvEV die strengere Grenze von 25 € pro Stunde: Der Anteil zwischen 25 und 50 € ist steuerfrei, aber sv-pflichtig.

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • Lohnarten klar trennen – Grundlohn, Nachtzuschlag steuerfrei, Nachtzuschlag steuerpflichtig, Sonntagszuschlag etc.
  • Zeiterfassung präzise – minutengenaue Erfassung der begünstigten Stunden
  • Tarifregelungen prüfen – viele Tarifverträge sehen höhere Sätze vor (z.B. TVöD 25 % Nacht, 25 % Sonntag, 35 % Feiertag bzw. mehr)
  • Grundlohn-Obergrenzen monitoren – bei Lohnerhöhungen ab Grenzen 25/50 €/h Steuerung der Beitragspflicht beachten
  • Lohnsteuerbescheinigung korrekt führen – steuerfreie Zuschläge in der Jahresbescheinigung ausweisen (Zeile 14)

Fazit

Die steuerfreien Lohnzuschläge nach § 3b EStG sind ein wichtiges Instrument zur fairen Vergütung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Wer Schichtbetrieb hat, sollte die Sätze exakt kennen, sauber dokumentieren und in der Lohnabrechnung sauber buchen. Mit einer modernen Lohnsoftware wie Taxmaro werden Zuschläge automatisch auf Basis der Zeiterfassung berechnet, korrekt nach steuerfreiem und steuerpflichtigem Anteil aufgeteilt und in der Lohnabrechnung samt Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen – ohne manuelle Tabellen oder Tarifübersetzung.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.