In vielen Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Logistik gehört die Arbeit an Sonntagen zum Alltag. Um diese Belastung auszugleichen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Sonntagszuschlag zahlen. Unter bestimmten Bedingungen ist dieser Zuschlag sogar steuerfrei und von Sozialabgaben befreit. Arbeitgeber sollten jedoch genau wissen, welche Regeln gelten und wie der Zuschlag in der Lohnabrechnung dargestellt wird.
Der Sonntagszuschlag ist ein zusätzlicher Lohnbestandteil, den Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag zahlen können. Er wird neben dem regulären Stundenlohn gezahlt und soll den besonderen Einsatz der Mitarbeiter honorieren.
Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Sonntagsarbeit steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie bestimmte Grenzen einhalten:
Beispiel: Verdient ein Arbeitnehmer 20 € pro Stunde und arbeitet am Sonntag, darf der Arbeitgeber bis zu 10 € (50 %) steuer- und abgabenfrei zusätzlich zahlen.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) streng geregelt. Arbeitgeber müssen Folgendes beachten:
Für die Lohnabrechnung gilt:
Damit der Sonntagszuschlag steuerfrei bleibt, müssen Arbeitgeber sicherstellen:
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern für Sonntagsarbeit einen steuerfreien Zuschlag von bis zu 50 % des Grundlohns zahlen. Wichtig ist, dass die rechtlichen Vorgaben beachtet, die Zuschläge korrekt in der Lohnabrechnung ausgewiesen und die Arbeitszeitgesetze eingehalten werden.