Probezeit 2026: Dauer, Kündigung und Lohnabrechnung nach § 622 BGB

May 20, 2026

Probezeit 2026: Dauer (max. 6 Monate), Kündigungsfrist 2 Wochen, Lohn ab Tag 1, Entgeltfortzahlung erst nach 4 Wochen, anteiliger Urlaub und Sonderkündigungsschutz – alles für Arbeitgeber kompakt erklärt.

Kurzantwort: Die gesetzliche Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt maximal sechs Monate. Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – ohne Kündigungsschutz nach KSchG (greift erst nach 6 Monaten). Eine Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber arbeitsvertraglich üblich. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst nach 4 Wochen Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). Eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist nur ausnahmsweise zulässig.

Was ist die Probezeit?

Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob die Zusammenarbeit langfristig passt. Sie ist nicht zwingend Bestandteil eines Arbeitsvertrags – muss aber, wenn gewünscht, ausdrücklich vereinbart werden (§ 622 Abs. 3 BGB).

Während der Probezeit gelten besondere Regeln zu Kündigungsfrist und Kündigungsschutz – nicht aber zur Vergütung. Lohn, Urlaub und Sozialversicherungspflichten laufen ab Tag 1 normal.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die gesetzliche Höchstdauer liegt nach § 622 Abs. 3 BGB bei sechs Monaten. In dieser Zeit gilt eine reduzierte Kündigungsfrist.

VertragsartMaximale ProbezeitRechtsgrundlage
Unbefristeter Arbeitsvertrag6 Monate§ 622 Abs. 3 BGB
Befristeter Arbeitsvertragmaximal 25 % der Befristungsdauer§ 15 Abs. 3 TzBfG
Berufsausbildungsverhältnis1–4 Monate§ 20 BBiG

Eine kürzere Probezeit (z. B. 3 Monate) ist üblich und zulässig. Eine Probezeit über 6 Monate hinaus ist als „verlängerte Probezeit" möglich, wenn besondere Gründe vorliegen – darf aber den allgemeinen Kündigungsschutz nicht unterlaufen.

Kündigung in der Probezeit: 2 Wochen Frist

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Bindung an einen bestimmten Termin (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem Kalendertag erfolgen – auch am letzten Tag der Probezeit.

  • Schriftform ist Pflicht: § 623 BGB schreibt für jede Kündigung die Schriftform vor (eigenhändige Unterschrift). E-Mail oder SMS reichen nicht.
  • Kein Kündigungsgrund nötig: das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  • Zugang entscheidend: die Kündigung muss dem Empfänger zugehen, um wirksam zu werden. Bei Briefen gilt das Zugangsprinzip nach § 130 BGB.
  • Sonderkündigungsschutz bleibt: für Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Schwangere (§ 17 MuSchG) und Elternzeit-Beschäftigte gilt der Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit.

Vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist

Der Arbeitsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist als 2 Wochen vereinbaren – nicht aber eine kürzere. Tarifverträge können abweichen (sowohl länger als auch kürzer).

Tabelle: Lohn-Aspekte während der Probezeit

ThemaAnspruch ab Tag 1?Wichtige Frist
Lohn / GehaltJa, in voller Höhe
UrlaubJa, anteiligWartezeit 6 Monate für Vollanspruch
Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallNeinErst nach 4 Wochen (§ 3 Abs. 3 EFZG)
SozialversicherungJa, voll
Kündigungsschutz nach KSchGNeinErst nach 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG)
Mutterschutz / ElternzeitJa, ab Tag 1

Krankheit in der Probezeit: was Arbeitgeber wissen müssen

Die 4-Wochen-Wartezeit der Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 3 EFZG) ist ein häufiger Stolperstein. Erkrankt ein Beschäftigter in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Stattdessen zahlt die Krankenkasse Krankengeld – allerdings nur bei gesetzlich Versicherten und unter geringeren Bedingungen.

Praxis-Tipp für die Lohnabrechnung: AU vom Arzt anfordern, Krankenkasse informieren, Lohnart „Krank ohne Entgeltfortzahlung" in der Abrechnung verwenden. Nach 4 Wochen springt die normale 6-Wochen-Entgeltfortzahlung an.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Der Urlaubsanspruch entsteht ab Tag 1 anteilig (§ 5 BUrlG). Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht aber erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG. Beispiel: Bei einem Eintritt am 1. März und 30 Urlaubstagen pro Jahr stehen dem Arbeitnehmer bis 31. August nur 2,5 Tage pro vollen Monat (= 15 Tage) zu. Ab 1. September entsteht der volle Jahresanspruch von 30 Tagen.

Sonderkündigungsschutz – auch in der Probezeit

  • Schwangere: nach § 17 MuSchG. Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang einer Kündigung möglich.
  • Schwerbehinderte: nach 6 Monaten gilt § 168 SGB IX (Zustimmung Integrationsamt).
  • Elternzeit: § 18 BEEG schützt ab Anmeldung der Elternzeit.
  • Wehrdienst / Bundesfreiwilligendienst: nach speziellen Gesetzen.
  • Betriebsräte: § 15 KSchG schützt Betriebsratsmitglieder absolut.

Verlängerung der Probezeit: zulässig oder nicht?

Eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus ist im klassischen Sinne nicht möglich. Allerdings:

  • Kürzere Probezeit kann verlängert werden – aber nur bis zum 6-Monats-Limit.
  • Wartezeit nach KSchG: kann durch Vereinbarung verlängert werden, indem das Arbeitsverhältnis aus „Probezeit-Gründen" mit einer Auflösungsbedingung versehen wird – streitanfällig.
  • Befristung mit Probezeit: zulässig, aber Probezeit darf nicht länger als 25 % der Befristungsdauer sein (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

5 typische Fehler bei der Probezeit

  • Kündigung per E-Mail: unwirksam wegen § 623 BGB – Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich.
  • Schwangerschaftskündigung übersehen: § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit – Zustimmung der Aufsichtsbehörde nötig.
  • Entgeltfortzahlung zu früh gezahlt: in den ersten 4 Wochen besteht kein Anspruch – Krankenkasse zahlt Krankengeld.
  • Probezeit über 6 Monate: ungültig; bei längerer Probezeit greift die normale 4-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 1 BGB.
  • Volle Urlaubsverwendung vor Wartezeit: vor Ablauf der 6 Monate hat der Arbeitnehmer nur anteiligen Urlaubsanspruch – zu viel gewährter Urlaub kann nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG).

Weiterführende Beiträge

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.