Die gesetzliche Kündigungsfrist spielt eine zentrale Rolle im Arbeitsrecht und schützt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, indem sie beiden Parteien genügend Zeit gibt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten. Diese Frist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und dient der Rechtssicherheit.
Laut § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer, die seit weniger als zwei Jahren im Unternehmen beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer, die länger beschäftigt sind, verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt:
Diese Staffelung soll Arbeitnehmern, die länger im Unternehmen tätig sind, einen erhöhten Schutz bieten und sicherstellen, dass sie mehr Zeit haben, eine neue Beschäftigung zu finden.
In der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies bietet beiden Seiten die Möglichkeit, die Zusammenarbeit kurzfristig zu beenden, wenn sie nicht den Erwartungen entspricht.
Es gibt auch tarifvertragliche und einzelvertragliche Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen können. Ein Tarifvertrag kann kürzere oder längere Kündigungsfristen vorsehen, ebenso kann im Arbeitsvertrag eine andere Frist vereinbart werden, solange diese nicht die gesetzlichen Mindestfristen unterschreitet.
Für den Arbeitgeber gelten dieselben Fristen wie für den Arbeitnehmer. Jedoch muss der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung zusätzlich sicherstellen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen müssen. Zudem ist der Betriebsrat, falls vorhanden, vor der Kündigung anzuhören.
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist ein essenzieller Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts, der sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Rechtssicherheit und Planungssicherheit bietet.