Pauschalversteuerung 2026: § 40 / 40a / 40b EStG und 30-%-Pauschsatz für Sachzuwendungen

May 20, 2026

Pauschalversteuerung 2026: § 40 / 40a / 40b EStG und § 37b für Sachzuwendungen – Pauschsätze 2/20/25/30 %, SV-Behandlung, Fristen und 5 typische Fehler im Überblick.

Kurzantwort: Pauschalversteuerung erlaubt Arbeitgebern, Lohnsteuer für bestimmte Vergütungen mit einem festen Pauschsatz statt nach individueller Steuerkarte abzuführen. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer; der Mitarbeiter erhält den Bruttobetrag netto. Wichtigste Rechtsgrundlagen: § 40 EStG (allgemein 25 %), § 40a EStG (kurzfristige/geringfügige Beschäftigung 2 % oder 20/25 %), § 40b EStG (Direktversicherungen 20 %). Vorteil: einfacher Lohnsteuerabzug, attraktivere Nettoauszahlung, Anreize für Benefits.

Was ist Pauschalversteuerung?

Bei der Pauschalversteuerung (auch Pauschalierung der Lohnsteuer) zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für bestimmte Vergütungen mit einem festgelegten Pauschsatz – unabhängig von der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält die Zahlung brutto wie netto ausbezahlt.

Ziele:

  • Verwaltungsvereinfachung bei Minijobs, Aushilfen, Boni und Sachzuwendungen.
  • Attraktivere Nettoauszahlung für Mitarbeitende (kein Steuerabzug).
  • Förderung von Benefits wie Direktversicherung, Werbungskosten-Erstattung, Erholungsbeihilfe.

Die wichtigsten Pauschalierungs-Paragrafen

NormAnwendungPauschsatz
§ 40 Abs. 1 EStGSonstige Bezüge, Sammelbegünstigung25 % (nach Genehmigung)
§ 40 Abs. 2 EStGErholungsbeihilfe, Mahlzeiten, Betriebsveranstaltung25 %
§ 40a Abs. 1 EStGKurzfristige Beschäftigung25 %
§ 40a Abs. 2 EStGMinijob (geringfügig)2 % (einschl. SV) oder 20 % ohne SV
§ 40a Abs. 3 EStGLand- und Forstwirtschaft5 %
§ 40b EStGDirektversicherung (Altbestände)20 %
§ 37b EStGSachzuwendungen an Dritte oder Mitarbeitende30 %

§ 40a EStG: Pauschalierung bei Minijobs und kurzfristiger Beschäftigung

Der wichtigste Anwendungsfall im Alltag:

  • Minijob (geringfügig entlohnt): Pauschsatz 2 % – darin enthalten sind Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer. Voraussetzung: AG zahlt zusätzlich pauschale RV-Beiträge.
  • Minijob ohne RV-Pauschale: 20 % Lohnsteuer.
  • Kurzfristige Beschäftigung (max. 18 Arbeitstage zusammenhängend oder 3 Monate, höchstens 70 Arbeitstage im Jahr): 25 %. Der Tageslohn darf 150 € im Durchschnitt nicht übersteigen.

§ 40 Abs. 2 EStG: Sammelpauschalierung für Benefits

Besonders interessant für die Mitarbeiterbindung: Hier können viele Sachzuwendungen und Sonderzahlungen pauschal mit 25 % versteuert werden, ohne dass der Mitarbeiter etwas davon merkt:

  • Erholungsbeihilfe: 156 € Mitarbeiter, 104 € Ehepartner, 52 € Kind pro Jahr.
  • Mahlzeiten: arbeitstägliche Mahlzeiten, Sachbezugswert 2026.
  • Betriebsveranstaltungen: bis 110 € pro Mitarbeiter und Veranstaltung steuerfrei, darüber pauschalierbar.
  • Fahrkosten Wohnung–Tätigkeitsstätte: Pauschalierung möglich.

§ 37b EStG: Sachzuwendungen an Dritte (Kunden, Geschäftspartner)

Für Geschenke und Incentives an Geschäftspartner oder Mitarbeiter, die nicht regulärer Lohn sind, gilt der 30-%-Pauschalsatz. Wichtig: bis 50 € pro Person und Jahr sind solche Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner Betriebsausgabe ohne SV-Pflicht.

Sozialversicherung bei Pauschalversteuerung

Achtung: Pauschalbesteuerung bedeutet nicht automatisch SV-Freiheit. Wichtigste Regel: Die Sozialversicherungs-Behandlung folgt eigenen Regeln (§ 1 SvEV).

PauschalierungLohnsteuerSozialversicherung
§ 40a Abs. 2 (Minijob)2 % pauschalAG zahlt 30 % Pauschalabgabe
§ 40 Abs. 2 (Erholungsbeihilfe)25 % pauschalSV-frei – sofern Voraussetzungen erfüllt
§ 40 Abs. 1 (Sonstiger Bezug)25 % pauschalSV-pflichtig
§ 37b (Sachzuwendung)30 % pauschalSV-pflichtig (außer Aufmerksamkeiten unter 60 €)

Wer trägt die pauschale Lohnsteuer?

Grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Pauschalsteuer wird nicht vom Lohn einbehalten, sondern zusätzlich abgeführt. Wirtschaftlich kann der Arbeitgeber sie als Betriebsausgabe abziehen.

Anwendungs-Tipps für die Lohnbuchhaltung

  • Schriftliche Wahlmitteilung: Pauschalierung muss vom Arbeitgeber gewählt und dokumentiert sein – in der Regel im Lohnkonto.
  • Frist: spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung (Ende Februar des Folgejahres).
  • Nicht für jeden Bezug möglich: laufender Arbeitslohn und reguläres Gehalt sind nicht pauschalierbar.
  • Steuerlich getrennt: pauschal versteuerte Beträge erscheinen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters – beim Mitarbeiter taucht nichts auf in der Steuererklärung.
  • Sammelpauschalierung: § 40 Abs. 1 EStG erlaubt eine Sammelpauschalierung für mehrere Mitarbeiter (z. B. Bonusrunde) – muss vom Finanzamt genehmigt werden.

5 typische Fehler bei Pauschalversteuerung

  • Pauschalierung mit Lohnabzug verwechseln: AG trägt die Steuer, nicht AN.
  • SV-Freiheit annehmen: nur einige Pauschalierungen sind SV-frei – bei vielen bleibt die Beitragspflicht bestehen.
  • Fristen überschreiten: nach Februar des Folgejahres ist Pauschalierung meist nicht mehr möglich.
  • Sammelpauschalierung ohne Genehmigung: § 40 Abs. 1 erfordert Antrag beim Finanzamt.
  • Falscher Pauschsatz: 2 % nur mit RV-Pauschalbeitrag (Minijob), sonst 20 %.

Wann lohnt Pauschalierung?

  • Bei Minijobs: fast immer (2-%-Variante einfach und günstig).
  • Bei Boni an viele Mitarbeiter: Sammelpauschalierung nach § 40 Abs. 1 spart Steuerklassen-Komplexität.
  • Bei Erholungsbeihilfe und Mahlzeiten: § 40 Abs. 2 lässt Mitarbeitende mehr Netto übrig.
  • Bei Kundengeschenken: § 37b EStG vereinheitlicht die Versteuerung.

Weiterführende Beiträge

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.