Pauschalversteuerung 2026: § 40 / 40a / 40b EStG und § 37b für Sachzuwendungen – Pauschsätze 2/20/25/30 %, SV-Behandlung, Fristen und 5 typische Fehler im Überblick.
Kurzantwort: Pauschalversteuerung erlaubt Arbeitgebern, Lohnsteuer für bestimmte Vergütungen mit einem festen Pauschsatz statt nach individueller Steuerkarte abzuführen. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer; der Mitarbeiter erhält den Bruttobetrag netto. Wichtigste Rechtsgrundlagen: § 40 EStG (allgemein 25 %), § 40a EStG (kurzfristige/geringfügige Beschäftigung 2 % oder 20/25 %), § 40b EStG (Direktversicherungen 20 %). Vorteil: einfacher Lohnsteuerabzug, attraktivere Nettoauszahlung, Anreize für Benefits.
Bei der Pauschalversteuerung (auch Pauschalierung der Lohnsteuer) zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für bestimmte Vergütungen mit einem festgelegten Pauschsatz – unabhängig von der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält die Zahlung brutto wie netto ausbezahlt.
Ziele:
| Norm | Anwendung | Pauschsatz |
|---|---|---|
| § 40 Abs. 1 EStG | Sonstige Bezüge, Sammelbegünstigung | 25 % (nach Genehmigung) |
| § 40 Abs. 2 EStG | Erholungsbeihilfe, Mahlzeiten, Betriebsveranstaltung | 25 % |
| § 40a Abs. 1 EStG | Kurzfristige Beschäftigung | 25 % |
| § 40a Abs. 2 EStG | Minijob (geringfügig) | 2 % (einschl. SV) oder 20 % ohne SV |
| § 40a Abs. 3 EStG | Land- und Forstwirtschaft | 5 % |
| § 40b EStG | Direktversicherung (Altbestände) | 20 % |
| § 37b EStG | Sachzuwendungen an Dritte oder Mitarbeitende | 30 % |
Der wichtigste Anwendungsfall im Alltag:
Besonders interessant für die Mitarbeiterbindung: Hier können viele Sachzuwendungen und Sonderzahlungen pauschal mit 25 % versteuert werden, ohne dass der Mitarbeiter etwas davon merkt:
Für Geschenke und Incentives an Geschäftspartner oder Mitarbeiter, die nicht regulärer Lohn sind, gilt der 30-%-Pauschalsatz. Wichtig: bis 50 € pro Person und Jahr sind solche Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner Betriebsausgabe ohne SV-Pflicht.
Achtung: Pauschalbesteuerung bedeutet nicht automatisch SV-Freiheit. Wichtigste Regel: Die Sozialversicherungs-Behandlung folgt eigenen Regeln (§ 1 SvEV).
| Pauschalierung | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| § 40a Abs. 2 (Minijob) | 2 % pauschal | AG zahlt 30 % Pauschalabgabe |
| § 40 Abs. 2 (Erholungsbeihilfe) | 25 % pauschal | SV-frei – sofern Voraussetzungen erfüllt |
| § 40 Abs. 1 (Sonstiger Bezug) | 25 % pauschal | SV-pflichtig |
| § 37b (Sachzuwendung) | 30 % pauschal | SV-pflichtig (außer Aufmerksamkeiten unter 60 €) |
Grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Pauschalsteuer wird nicht vom Lohn einbehalten, sondern zusätzlich abgeführt. Wirtschaftlich kann der Arbeitgeber sie als Betriebsausgabe abziehen.
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