Feiertagszuschlag 2026: Höhe, Steuerfreiheit nach § 3b EStG (125 % / 150 %), Grundlohn-Deckel 50 € steuerlich und 25 € sozialversicherungsrechtlich, korrekte Berechnung und häufige Fehler in der Lohnabrechnung.
Kurzantwort: Der Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Steuerfrei nach § 3b EStG sind 125 % des Grundlohns – an besonders geschützten Tagen (Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, 1. Mai) sogar 150 %. Der Grundlohn ist auf 50 €/Stunde gedeckelt. Sozialversicherungsfrei bleiben Zuschläge auf einem Grundlohn bis 25 €/Stunde. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Zuschlag besteht nicht – sie folgt aus Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertrag.
Der Feiertagszuschlag ist ein freiwilliger oder vertraglich geregelter Aufschlag auf den Grundlohn für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag. Anders als oft angenommen ist er nicht gesetzlich vorgeschrieben – das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf den regulären Stundenlohn haben, wenn die Feiertagsarbeit zulässig vereinbart ist.
Verpflichtend wird der Zuschlag nur, wenn er in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag geregelt ist. Branchenüblich sind 100 bis 150 % – häufig sogar 200 % an besonders geschützten Tagen.
Die Steuerfreiheit der Zuschläge ist in § 3b EStG geregelt. Sie ist obergrenzig festgelegt – höhere Zuschläge sind möglich, aber der überschüssige Teil ist voll lohnsteuerpflichtig.
| Art der Arbeit | Steuerfrei bis |
|---|---|
| Sonntagsarbeit | 50 % des Grundlohns |
| Gesetzlicher Feiertag | 125 % des Grundlohns |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5. | 150 % des Grundlohns |
| Nachtarbeit (20–6 Uhr) | 25 % des Grundlohns |
| Nachtarbeit (0–4 Uhr, vor >0:00 begonnen) | 40 % des Grundlohns |
Hinweis: Treffen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Feiertag in der Nacht), werden die Sätze addiert.
Wichtigste Begrenzung: Der Grundlohn ist auf 50 € pro Stunde gedeckelt (§ 3b Abs. 2 EStG). Verdient ein Beschäftigter mehr, wird die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dennoch nur aus 50 € pro Stunde abgeleitet. Beispiel: Bei einem Bruttostundenlohn von 65 € rechnet die Lohnabrechnung den Feiertagszuschlag steuerfrei nur auf Basis von 50 € hoch.
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt nur bis zu einem Grundlohn von 25 €/Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Der Teil des Zuschlags, der auf einen darüberliegenden Grundlohn entfällt, ist beitragspflichtig – auch wenn er lohnsteuerfrei bleibt. Diese Doppel-Grenze (50 € steuerlich, 25 € sozialversicherungsrechtlich) ist ein klassischer Fehler in der Lohnbuchhaltung.
So berechnen Sie den steuer- und sozialversicherungsfreien Feiertagszuschlag korrekt:
Ein Beschäftigter mit Bruttostundenlohn 22 € arbeitet 8 Stunden am Karfreitag. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschlag von 150 %.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 in Deutschland 13,90 €/Stunde. Wichtig: Feiertagszuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden (BAG, 28.04.2021 – 4 AZR 230/20). Der Grundlohn muss also bereits ohne Zuschlag mindestens den Mindestlohn erreichen, sonst entsteht eine Nachzahlungspflicht – inklusive Bußgeldrisiko nach § 21 MiLoG.
Feiertage werden in Deutschland länderspezifisch geregelt. Bundesweit einheitlich sind nur 9 Feiertage (z. B. Tag der Deutschen Einheit, 1. Mai, Weihnachten). Hinzu kommen Landesfeiertage wie Allerheiligen, Fronleichnam oder der Reformationstag. Maßgeblich ist immer der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, nicht der Unternehmenssitz.
{"@context":"https://schema.org","@type":"FAQPage","mainEntity":[{"@type":"Question","name":"Wie hoch ist der Feiertagszuschlag 2026?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Es gibt keinen gesetzlichen Mindest-Feiertagszuschlag. Vertraglich üblich sind 100 bis 150 Prozent des Grundlohns, an besonders geschützten Tagen oft 200 Prozent. Steuerfrei nach § 3b EStG sind 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen, 150 Prozent an Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und am 1. Mai."}},{"@type":"Question","name":"Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Ja, soweit die Höchstsätze nach § 3b EStG eingehalten werden und der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird. Steuerfrei sind 125 Prozent des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen und 150 Prozent an besonders geschützten Tagen (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5.). Der Grundlohn ist auf 50 Euro pro Stunde gedeckelt."}},{"@type":"Question","name":"Sind Feiertagszuschläge sozialversicherungsfrei?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Beitragsfreiheit gilt nur, wenn der Grundlohn pro Stunde 25 Euro nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 SvEV). Auf einen darüber hinausgehenden Anteil fallen Sozialversicherungsbeiträge an, selbst wenn der Zuschlag lohnsteuerfrei bleibt. Diese Doppelgrenze – 50 Euro steuerlich, 25 Euro sozialversicherungsrechtlich – wird in der Praxis oft übersehen."}},{"@type":"Question","name":"Wie berechne ich den Feiertagszuschlag?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Formel: Grundlohn pro Stunde × Zuschlagssatz × geleistete Stunden. Beispiel: 22 Euro × 125 Prozent × 8 Stunden = 220 Euro steuerfreier Feiertagszuschlag. Wichtig: Der Grundlohn ist auf 50 Euro pro Stunde für die Steuerfreiheit und 25 Euro für die SV-Freiheit gedeckelt. Pauschale Zuschläge sind nicht steuerbegünstigt – nötig ist ein lückenloser Einzelnachweis."}},{"@type":"Question","name":"Kann Feiertagszuschlag auf den Mindestlohn angerechnet werden?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.2021 (4 AZR 230/20) klargestellt, dass Feiertagszuschläge nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 Euro pro Stunde) angerechnet werden dürfen. Der Grundlohn muss bereits den Mindestlohn erreichen, sonst drohen Nachzahlungen und Bußgelder nach § 21 MiLoG."}}]}
