Feiertagszuschlag 2026: Höhe, Steuerfreiheit nach § 3b EStG und korrekte Berechnung

May 20, 2026

Feiertagszuschlag 2026: Höhe, Steuerfreiheit nach § 3b EStG (125 % / 150 %), Grundlohn-Deckel 50 € steuerlich und 25 € sozialversicherungsrechtlich, korrekte Berechnung und häufige Fehler in der Lohnabrechnung.

Kurzantwort: Der Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Steuerfrei nach § 3b EStG sind 125 % des Grundlohns – an besonders geschützten Tagen (Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, 1. Mai) sogar 150 %. Der Grundlohn ist auf 50 €/Stunde gedeckelt. Sozialversicherungsfrei bleiben Zuschläge auf einem Grundlohn bis 25 €/Stunde. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Zuschlag besteht nicht – sie folgt aus Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertrag.

Was ist der Feiertagszuschlag?

Der Feiertagszuschlag ist ein freiwilliger oder vertraglich geregelter Aufschlag auf den Grundlohn für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag. Anders als oft angenommen ist er nicht gesetzlich vorgeschrieben – das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf den regulären Stundenlohn haben, wenn die Feiertagsarbeit zulässig vereinbart ist.

Verpflichtend wird der Zuschlag nur, wenn er in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag geregelt ist. Branchenüblich sind 100 bis 150 % – häufig sogar 200 % an besonders geschützten Tagen.

Steuerfreiheit nach § 3b EStG: die wichtigsten Sätze

Die Steuerfreiheit der Zuschläge ist in § 3b EStG geregelt. Sie ist obergrenzig festgelegt – höhere Zuschläge sind möglich, aber der überschüssige Teil ist voll lohnsteuerpflichtig.

Art der ArbeitSteuerfrei bis
Sonntagsarbeit50 % des Grundlohns
Gesetzlicher Feiertag125 % des Grundlohns
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5.150 % des Grundlohns
Nachtarbeit (20–6 Uhr)25 % des Grundlohns
Nachtarbeit (0–4 Uhr, vor >0:00 begonnen)40 % des Grundlohns

Hinweis: Treffen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Feiertag in der Nacht), werden die Sätze addiert.

Grundlohn-Deckel: 50 € pro Stunde

Wichtigste Begrenzung: Der Grundlohn ist auf 50 € pro Stunde gedeckelt (§ 3b Abs. 2 EStG). Verdient ein Beschäftigter mehr, wird die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dennoch nur aus 50 € pro Stunde abgeleitet. Beispiel: Bei einem Bruttostundenlohn von 65 € rechnet die Lohnabrechnung den Feiertagszuschlag steuerfrei nur auf Basis von 50 € hoch.

Sozialversicherungsrechtlich: 25 €/Stunde-Grenze beachten

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt nur bis zu einem Grundlohn von 25 €/Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Der Teil des Zuschlags, der auf einen darüberliegenden Grundlohn entfällt, ist beitragspflichtig – auch wenn er lohnsteuerfrei bleibt. Diese Doppel-Grenze (50 € steuerlich, 25 € sozialversicherungsrechtlich) ist ein klassischer Fehler in der Lohnbuchhaltung.

Berechnung Schritt für Schritt

So berechnen Sie den steuer- und sozialversicherungsfreien Feiertagszuschlag korrekt:

  • Schritt 1: Grundlohn pro Stunde ermitteln (Bruttoarbeitslohn ohne Zuschläge geteilt durch die regelmäßige Arbeitszeit).
  • Schritt 2: Steuerfreien Höchstsatz aus § 3b EStG bestimmen (z. B. 125 % am Karfreitag).
  • Schritt 3: Tatsächlich gezahlten Zuschlag mit dem Höchstsatz vergleichen – nur der Anteil bis zum Höchstsatz ist steuerfrei.
  • Schritt 4: Auf den Grundlohn-Deckel achten – 50 € (Steuer) bzw. 25 € (Sozialversicherung).
  • Schritt 5: Lückenlosen Einzelnachweis führen: Datum, Stunden, Lohnart, Zuschlagshöhe.

Rechenbeispiel: Karfreitag, 8 Stunden

Ein Beschäftigter mit Bruttostundenlohn 22 € arbeitet 8 Stunden am Karfreitag. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschlag von 150 %.

  • Grundlohn pro Stunde: 22 € (unter beiden Deckeln)
  • Tatsächlicher Zuschlag: 22 € × 150 % × 8 h = 264 €
  • Steuerfrei nach § 3b EStG: 22 € × 125 % × 8 h = 220 €
  • Lohnsteuerpflichtig: 264 € − 220 € = 44 €
  • Sozialversicherungspflichtig: 0 € (Grundlohn unter 25 €)

Mindestlohn 2026: wichtige Wechselwirkung

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 in Deutschland 13,90 €/Stunde. Wichtig: Feiertagszuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden (BAG, 28.04.2021 – 4 AZR 230/20). Der Grundlohn muss also bereits ohne Zuschlag mindestens den Mindestlohn erreichen, sonst entsteht eine Nachzahlungspflicht – inklusive Bußgeldrisiko nach § 21 MiLoG.

Was zählt arbeitsrechtlich als Feiertag?

Feiertage werden in Deutschland länderspezifisch geregelt. Bundesweit einheitlich sind nur 9 Feiertage (z. B. Tag der Deutschen Einheit, 1. Mai, Weihnachten). Hinzu kommen Landesfeiertage wie Allerheiligen, Fronleichnam oder der Reformationstag. Maßgeblich ist immer der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, nicht der Unternehmenssitz.

Wann gilt eine Arbeitsstunde als Feiertagsarbeit?

  • Jede Arbeitsstunde zwischen 0:00 und 24:00 Uhr des Feiertags.
  • Auch Stunden bis 4:00 Uhr des Folgetags, wenn die Schicht am Feiertag begonnen wurde.
  • Bereitschaftszeiten zählen mit, sofern sie als Arbeitszeit gelten.

5 typische Fehler in der Lohnbuchhaltung

  • Zuschlag pauschal abrechnen: § 3b EStG verlangt den Einzelnachweis. Pauschale Zuschläge sind nie steuerfrei.
  • Sozialversicherungs-Deckel ignorieren: Bei Grundlöhnen über 25 €/Stunde greift die Beitragspflicht teilweise.
  • Mindestlohn anrechnen: Verstößt gegen § 1 MiLoG – Nachzahlung droht.
  • Landesfeiertage übersehen: Wer Mitarbeiter in mehreren Bundesländern beschäftigt, muss länderspezifisch differenzieren.
  • Zuschlag auf den Grundlohn aufrechnen statt zusätzlich: Steuerfreiheit setzt Zahlung zusätzlich zum Grundlohn voraus.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.