Published on:
26.9.2025

Nachtzuschlag: Wie viel Prozent sind Pflicht und was müssen Arbeitgeber beachten?

Nachtarbeit ist in vielen Branchen unvermeidbar – von der Industrie über die Pflege bis zur Gastronomie. Arbeitnehmer, die regelmäßig nachts arbeiten, haben Anspruch auf einen Nachtzuschlag oder einen entsprechenden Freizeitausgleich. Doch wie hoch muss der Zuschlag mindestens sein, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, und wie wird er in der Lohnabrechnung abgebildet?

Was ist Nachtarbeit?

Nach § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt als Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird. 👉 In Bäckereien und Konditoreien verschiebt sich die Nachtzeit auf 22 Uhr bis 5 Uhr.

Wie viel Prozent Nachtzuschlag sind Pflicht?

Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 5 ArbZG: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Nachtarbeit einen angemessenen Ausgleich zu gewähren – entweder in Form von Freizeitausgleich oder durch einen Nachtzuschlag.

👉 Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Sätze vorsehen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nachtzuschlägen

Nachtzuschläge sind in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Grundlage ist § 3b EStG.

Steuerfreiheit

Sozialversicherung

👉 Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 20 €/Std. und arbeitet nachts:

Was müssen Arbeitgeber beachten?

  1. Pflicht zur Zahlung oder Freizeitausgleich

a. Arbeitgeber haben die Wahl: Geldzuschlag oder gleichwertiger Freizeitausgleich.

  1. Korrekte Dokumentation

a. Nachtarbeitszeiten müssen im Zeiterfassungssystem klar ausgewiesen werden (§ 16 ArbZG).

  1. Exakte Lohnabrechnung

a. Nachtzuschläge müssen getrennt vom Grundlohn in der Abrechnung erscheinen.

b. Position in der Lohnabrechnung: „Nachtzuschlag steuerfrei nach § 3b EStG“.

Wie wird der Nachtzuschlag in der Lohnbuchhaltung dargestellt?

Abrechnungspositionen: Grundlohn + steuerfreie Zuschläge + ggf. steuerpflichtiger Rest.

Beispiel in der Lohnabrechnung:

160 Std. × 20 € = 3.200 € Bruttolohn

20 Std. Nachtarbeit × 5 € Zuschlag = 100 € steuerfrei (§ 3b EStG)

→ Gesamtbrutto = 3.200 €, zusätzlich 100 € steuerfrei ausgewiesen

Transparenz: Zuschläge müssen eindeutig als steuerfrei/nicht beitragspflichtig erkennbar sein.

Was passiert, wenn Arbeitgeber keinen Nachtzuschlag zahlen?

Fazit

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich. Üblich sind mindestens 25 %, bei dauerhafter Nachtarbeit 30 %. Arbeitgeber müssen die Zuschläge klar dokumentieren, steuerlich korrekt behandeln und in der Lohnabrechnung gesondert ausweisen. Fehler bei der Abrechnung führen zu Nachforderungen, Bußgeldern und rechtlichen Risiken.

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Steffen Minier

Geschäftsführer von TAXMARO
Steffen Minier ist Geschäftsführer von TAXMARO, einem Softwareanbieter für Prozessoptimierung im Bereich Lohn- und Personalwesen. Er ist ausgebildeter Steuerberater und sammelte seine ersten beruflichen Erfahrungen bei KPMG in der Beratung und Prüfung mittelständischer Unternehmen. Die dort gewonnenen Einblicke in Finanzprozesse führten ihn zur Gründung seines ersten Unternehmens im Bereich der Online-Finanzbuchhaltung.