Welcher Zuschlag für Nachtschicht ist Pflicht? Das BAG sieht 25 % als angemessen an, bei Dauernachtarbeit 30 %. Wir erklären Rechtsgrundlagen, Steuerfreiheit nach § 3b EStG und die Abrechnungspraxis.
Nach § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt als Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird. 👉 In Bäckereien und Konditoreien verschiebt sich die Nachtzeit auf 22 Uhr bis 5 Uhr.
Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 5 ArbZG: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Nachtarbeit einen angemessenen Ausgleich zu gewähren – entweder in Form von Freizeitausgleich oder durch einen Nachtzuschlag.
👉 Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Sätze vorsehen.
Nachtzuschläge sind in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Grundlage ist § 3b EStG.
Steuerfreiheit
Sozialversicherung
👉 Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 20 €/Std. und arbeitet nachts:
a. Arbeitgeber haben die Wahl: Geldzuschlag oder gleichwertiger Freizeitausgleich.
a. Nachtarbeitszeiten müssen im Zeiterfassungssystem klar ausgewiesen werden (§ 16 ArbZG).
a. Nachtzuschläge müssen getrennt vom Grundlohn in der Abrechnung erscheinen.
b. Position in der Lohnabrechnung: „Nachtzuschlag steuerfrei nach § 3b EStG".
Abrechnungspositionen: Grundlohn + steuerfreie Zuschläge + ggf. steuerpflichtiger Rest.
Beispiel in der Lohnabrechnung:
160 Std. × 20 € = 3.200 € Bruttolohn
20 Std. Nachtarbeit × 5 € Zuschlag = 100 € steuerfrei (§ 3b EStG)
→ Gesamtbrutto = 3.200 €, zusätzlich 100 € steuerfrei ausgewiesen
Transparenz: Zuschläge müssen eindeutig als steuerfrei/nicht beitragspflichtig erkennbar sein.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich. Üblich sind mindestens 25 %, bei dauerhafter Nachtarbeit 30 %. Arbeitgeber müssen die Zuschläge klar dokumentieren, steuerlich korrekt behandeln und in der Lohnabrechnung gesondert ausweisen. Fehler bei der Abrechnung führen zu Nachforderungen, Bußgeldern und rechtlichen Risiken.
| Konstellation | Üblicher Zuschlag | Steuerfrei bis (§ 3b) |
|---|---|---|
| Reguläre Nachtarbeit (23–6 Uhr) | 25 % | 25 % |
| Dauer-Nachtarbeit | 30 % | 25 % |
| Randzeit (4–6 Uhr) | 10–15 % | 25 % |
| Nacht + Sonn-/Feiertag | tarifabhängig | 40 % |
