Nachtzuschlag: Wie viel Prozent sind Pflicht und was müssen Arbeitgeber beachten?

September 26, 2025

Nachtarbeit ist in vielen Branchen unvermeidbar – von der Industrie über die Pflege bis zur Gastronomie. Arbeitnehmer, die regelmäßig nachts arbeiten, haben Anspruch auf einen Nachtzuschlag oder einen entsprechenden Freizeitausgleich. Doch wie hoch muss der Zuschlag mindestens sein, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, und wie wird er in der Lohnabrechnung abgebildet?

Was ist Nachtarbeit?

Nach § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt als Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird. 👉 In Bäckereien und Konditoreien verschiebt sich die Nachtzeit auf 22 Uhr bis 5 Uhr.

Wie viel Prozent Nachtzuschlag sind Pflicht?

Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 5 ArbZG: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Nachtarbeit einen angemessenen Ausgleich zu gewähren – entweder in Form von Freizeitausgleich oder durch einen Nachtzuschlag.

  • Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14) gilt ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn als angemessen.
  • Bei dauerhafter Nachtarbeit (wenn ein Arbeitnehmer überwiegend nachts arbeitet) erhöht sich der Zuschlag regelmäßig auf 30 %.
  • Bei Arbeiten in der sogenannten „Randzeit“ (z. B. zwischen 4–6 Uhr morgens) kann auch ein geringerer Zuschlag von 10–15 % ausreichend sein.

👉 Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Sätze vorsehen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nachtzuschlägen

Nachtzuschläge sind in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Grundlage ist § 3b EStG.

Steuerfreiheit

  • Bis zu 25 % des Grundlohns: Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind steuerfrei.
  • Bis zu 40 % des Grundlohns: Zuschläge, wenn die Nachtarbeit zusätzlich auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
  • Grundlohnbegrenzung: Die Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Stundenlohn von 50 € (Bemessungsgrenze). Liegt der Grundlohn höher, ist der übersteigende Anteil steuerpflichtig.

Sozialversicherung

  • Alles, was steuerfrei ist, ist auch sozialversicherungsfrei.
  • Überschreiten die Zuschläge die steuerliche Grenze (z. B. über 25 % bei normaler Nachtarbeit oder über 40 % bei Sonn-/Feiertagsarbeit), wird der übersteigende Teil sowohl steuer- als auch beitragspflichtig.

👉 Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 20 €/Std. und arbeitet nachts:

  • Grundlohn: 20 €
  • Nachtzuschlag (25 %): 5 €
  • Dieser Zuschlag ist steuer- und sv-frei, weil er innerhalb der 25 %-Grenze liegt und der Grundlohn < 50 € ist.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

  1. Pflicht zur Zahlung oder Freizeitausgleich

a. Arbeitgeber haben die Wahl: Geldzuschlag oder gleichwertiger Freizeitausgleich.

  1. Korrekte Dokumentation

a. Nachtarbeitszeiten müssen im Zeiterfassungssystem klar ausgewiesen werden (§ 16 ArbZG).

  1. Exakte Lohnabrechnung

a. Nachtzuschläge müssen getrennt vom Grundlohn in der Abrechnung erscheinen.

b. Position in der Lohnabrechnung: „Nachtzuschlag steuerfrei nach § 3b EStG“.

Wie wird der Nachtzuschlag in der Lohnbuchhaltung dargestellt?

Abrechnungspositionen: Grundlohn + steuerfreie Zuschläge + ggf. steuerpflichtiger Rest.

Beispiel in der Lohnabrechnung:

160 Std. × 20 € = 3.200 € Bruttolohn

20 Std. Nachtarbeit × 5 € Zuschlag = 100 € steuerfrei (§ 3b EStG)

→ Gesamtbrutto = 3.200 €, zusätzlich 100 € steuerfrei ausgewiesen

Transparenz: Zuschläge müssen eindeutig als steuerfrei/nicht beitragspflichtig erkennbar sein.

Was passiert, wenn Arbeitgeber keinen Nachtzuschlag zahlen?

  • Arbeitnehmer können den Zuschlag oder Freizeitausgleich rückwirkend einklagen.
  • Verstöße gegen das ArbZG können mit Bußgeldern bis 15.000 € geahndet werden (§ 22 ArbZG).
  • Unternehmen riskieren Nachzahlungen, wenn steuer- oder sv-freie Zuschläge falsch behandelt wurden.

Fazit

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich. Üblich sind mindestens 25 %, bei dauerhafter Nachtarbeit 30 %. Arbeitgeber müssen die Zuschläge klar dokumentieren, steuerlich korrekt behandeln und in der Lohnabrechnung gesondert ausweisen. Fehler bei der Abrechnung führen zu Nachforderungen, Bußgeldern und rechtlichen Risiken.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.