Nachtarbeit ist in vielen Branchen unvermeidbar – von der Industrie über die Pflege bis zur Gastronomie. Arbeitnehmer, die regelmäßig nachts arbeiten, haben Anspruch auf einen Nachtzuschlag oder einen entsprechenden Freizeitausgleich. Doch wie hoch muss der Zuschlag mindestens sein, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, und wie wird er in der Lohnabrechnung abgebildet?
Nach § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt als Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird. 👉 In Bäckereien und Konditoreien verschiebt sich die Nachtzeit auf 22 Uhr bis 5 Uhr.
Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 5 ArbZG: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Nachtarbeit einen angemessenen Ausgleich zu gewähren – entweder in Form von Freizeitausgleich oder durch einen Nachtzuschlag.
👉 Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Sätze vorsehen.
Nachtzuschläge sind in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Grundlage ist § 3b EStG.
Steuerfreiheit
Sozialversicherung
👉 Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 20 €/Std. und arbeitet nachts:
a. Arbeitgeber haben die Wahl: Geldzuschlag oder gleichwertiger Freizeitausgleich.
a. Nachtarbeitszeiten müssen im Zeiterfassungssystem klar ausgewiesen werden (§ 16 ArbZG).
a. Nachtzuschläge müssen getrennt vom Grundlohn in der Abrechnung erscheinen.
b. Position in der Lohnabrechnung: „Nachtzuschlag steuerfrei nach § 3b EStG“.
Abrechnungspositionen: Grundlohn + steuerfreie Zuschläge + ggf. steuerpflichtiger Rest.
Beispiel in der Lohnabrechnung:
160 Std. × 20 € = 3.200 € Bruttolohn
20 Std. Nachtarbeit × 5 € Zuschlag = 100 € steuerfrei (§ 3b EStG)
→ Gesamtbrutto = 3.200 €, zusätzlich 100 € steuerfrei ausgewiesen
Transparenz: Zuschläge müssen eindeutig als steuerfrei/nicht beitragspflichtig erkennbar sein.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich. Üblich sind mindestens 25 %, bei dauerhafter Nachtarbeit 30 %. Arbeitgeber müssen die Zuschläge klar dokumentieren, steuerlich korrekt behandeln und in der Lohnabrechnung gesondert ausweisen. Fehler bei der Abrechnung führen zu Nachforderungen, Bußgeldern und rechtlichen Risiken.