Wie das Krankengeld 2026 berechnet wird, welcher Höchstbetrag gilt, welche Abzüge anfallen, wie lange es gezahlt wird und was Arbeitgeber und Lohnbüros tun müssen.
Kurz beantwortet: Krankengeld beträgt 70 % des Brutto-Regelentgelts, höchstens 90 % des Netto-Arbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Es wird kalendertäglich gezahlt, sobald die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet – in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 € brutto pro Kalendertag (rund 4.069 € je 30 Tage). Davon gehen rund 12,4 % Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Gezahlt wird für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, einschließlich der sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Stand: Oktober 2026.
| Wert | 2026 |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze KV | 69.750 € pro Jahr / 5.812,50 € pro Monat |
| kalendertägliche Grenze | 193,75 € |
| Höchstkrankengeld brutto | 135,63 € pro Tag |
| Höchstkrankengeld nach Abzügen | rund 118,81 € pro Tag (mit Kind) |
| Entgeltfortzahlung | 6 Wochen = 42 Kalendertage je Krankheit |
| Höchstdauer | 78 Wochen in 3 Jahren für dieselbe Krankheit |
Regelmäßige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld der letzten zwölf Monate werden anteilig einbezogen; dann steigt die Nettogrenze auf bis zu 100 %.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Brutto pro Tag | 3.500 ÷ 30 | 116,67 € |
| 70 % Brutto | 116,67 × 0,70 | 81,67 € |
| Netto pro Tag | 2.400 ÷ 30 | 80,00 € |
| 90 % Netto | 80,00 × 0,90 | 72,00 € |
| Brutto-Krankengeld | niedrigerer Wert | 72,00 € pro Tag = 2.160 € je 30 Tage |
| minus 12,4 % Beiträge | 72,00 × 0,876 | 63,07 € pro Tag = rund 1.892 € je 30 Tage |
In den meisten Fällen begrenzt die 90-%-Netto-Grenze das Krankengeld, nicht die 70-%-Regel.
| Zweig | Anteil des Beschäftigten |
|---|---|
| Rentenversicherung | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % |
| Pflegeversicherung | 1,8 % (+0,6 % für Kinderlose ab 23) |
| Krankenversicherung | beitragsfrei |
| Summe | rund 12,4 % (Kinderlose rund 13,0 %) |
| Phase | Zeitraum | Leistung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung | Woche 1–6 | 100 % durch den Arbeitgeber, nach 4 Wochen Beschäftigung | § 3 EFZG |
| Krankengeld | ab Woche 7 | Krankenkasse, kalendertäglich | §§ 44 ff. SGB V |
| Aussteuerung | nach 78 Wochen | Krankengeld endet | § 48 SGB V |
Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt die Entgeltfortzahlung neu. Bei derselben Krankheit nur, wenn dazwischen sechs Monate Arbeitsfähigkeit lagen oder seit Beginn der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind. Was nach 78 Wochen gilt, steht im Beitrag Aussteuerung beim Krankengeld.
| Aufgabe | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Entgeltbescheinigung (EEL) | auf Anforderung der Kasse elektronisch übermitteln; Fehler verzögern die Auszahlung |
| Ende der Entgeltfortzahlung | in Kalendertagen berechnen; bei Fortsetzungserkrankung Vorerkrankungsanfrage stellen |
| Krankengeldzuschuss | lohnsteuerpflichtig; beitragsfrei, soweit er mit dem Krankengeld das Netto um nicht mehr als 50 € im Monat übersteigt (§ 23c SGB IV) |
| Meldung | Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 51) bei mindestens einem vollen Kalendermonat ohne Entgelt |
| Urlaub | entsteht weiter; verfällt bei Dauererkrankung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres |
| BEM | anbieten, wenn jemand innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war (§ 167 Abs. 2 SGB IX) |
Erkrankt ein Kind unter zwölf Jahren, gibt es Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettos. 2026 gelten 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, höchstens 35; Alleinerziehende erhalten 30 Tage pro Kind, höchstens 70. Diese erhöhten Werte sind bis 31.12.2026 befristet. Sieht der Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung vor, geht sie vor.
Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Das ist noch kein geltendes Recht. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt § 5 EFZG: Die Bescheinigung ist ab dem vierten Kalendertag vorzulegen – der Arbeitgeber darf sie aber schon heute früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).
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70 % des Brutto-Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettos, maximal 135,63 € brutto pro Kalendertag. Davon gehen rund 12,4 % Sozialbeiträge ab.
Monatsbrutto ÷ 30 × 70 % und Monatsnetto ÷ 30 × 90 % ausrechnen. Der niedrigere Wert ist das Brutto-Krankengeld pro Kalendertag.
Sobald die Entgeltfortzahlung endet, in der Regel ab dem 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit.
Für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zählen mit, die Kasse zahlt also bis zu 72 Wochen.
Gesetzlich nicht. Ein Zuschuss kann sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Er ist lohnsteuerpflichtig und oberhalb der 50-€-Grenze des § 23c SGB IV auch beitragspflichtig.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
