Bei Krankheit erhalten Mitarbeitende nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu 6 Wochen vollen Lohn vom Arbeitgeber. Dieser Pillar erklärt Anspruchsvoraussetzungen, das ärztliche Attest, das Arbeiten trotz Krankschreibung, Sonderfälle und die korrekte Verarbeitung in der Lohnabrechnung 2026.
Kurzantwort: Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit erhalten Mitarbeitende nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu sechs Wochen ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht mindestens vier Wochen ununterbrochen, die Erkrankung ist unverschuldet und sie wurde rechtzeitig angezeigt sowie durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Ab dem 43. Krankheitstag übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung in Form von Krankengeld (ca. 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens 90 Prozent des Nettos). Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gilt seit 2023 elektronisch (eAU) zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt seit 1994 die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einheitlich. Wichtige Eckpunkte:
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit | Krankheit verhindert die geschuldete Arbeitsleistung (ärztlich festgestellt) |
| Wartezeit | 4 Wochen ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vor erster Erkrankung |
| Unverschuldetheit | Kein grobes Eigenverschulden |
| Anzeige | Unverzüglich am ersten Krankheitstag |
| Nachweis | Ärztliches Attest spätestens am 4. Tag (oder früher bei Arbeitgeber-Verlangen) |
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Der Arzt übermittelt die AU direkt an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie elektronisch ab. Wichtige Punkte:
Klassische Frage: Was passiert, wenn jemand mehrmals im Jahr krank wird?
Eine Krankschreibung ist eine medizinische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, kein "Arbeitsverbot". Wer trotz Krankschreibung arbeitet, riskiert allerdings:
Empfehlung für Arbeitgeber: Mitarbeitende, die sich trotz AU melden, freundlich auf Erholung hinweisen. Bei akuter Notfall-Situation und Einverständnis der Mitarbeitenden kann ein kurzer Telefonkontakt zur Übergabe sinnvoll sein.
Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Stattdessen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld:
Bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren haben Mitarbeitende Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu 10 Tagen pro Kind und Jahr (Alleinerziehende bis zu 20). Das Entgelt wird nicht vom Arbeitgeber, sondern als Kinderkrankengeld von der Krankenkasse gezahlt – außer bei tariflicher Regelung.
Bei ärztlich attestiertem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft (§ 16 MuSchG) zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt fort und kann es sich über das U2-Verfahren bei der Krankenkasse zurückholen.
Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitenden zahlen monatlich in die U1-Umlage ein und bekommen so einen Teil der Entgeltfortzahlung (40-80 %) erstattet. Die Erstattung erfolgt über die zuständige Krankenkasse.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehört zu den häufigsten und gleichzeitig fehleranfälligsten Themen der Lohnabrechnung – wegen der vielen Sonderfälle (Folgeerkrankung, Kinderkrankheit, eAU bei Privatversicherten). Eine moderne Lohnsoftware wie Taxmaro ruft eAU-Daten automatisch ab, ordnet sie der richtigen Lohnart zu, trackt die 6-Wochen-Frist, beantragt U1-Erstattungen automatisch und übergibt korrekt an die Krankenkasse, wenn das Krankengeld einsetzt – ohne manuelle Excel-Verfolgung.
