Was Arbeit auf Honorarbasis bedeutet, woran sich Honorarkräfte von Arbeitnehmern unterscheiden, wie Auftraggeber Scheinselbstständigkeit vermeiden und welche Steuern anfallen.
Kurz beantwortet: Wer auf Honorarbasis arbeitet, ist selbstständig tätig und stellt dem Auftraggeber eine Rechnung. Der Auftraggeber führt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab; die Honorarkraft versteuert ihre Einnahmen selbst. Ob jemand tatsächlich selbstständig ist, entscheidet aber nicht der Vertragstitel, sondern die gelebte Praxis: Sind Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb prägend, liegt eine Beschäftigung vor (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dann drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre. Für Lehrkräfte gilt bis 31.12.2027 eine Übergangsregelung (§ 127 SGB IV).
Stand: Oktober 2026.
Eine Honorarkraft (auch freie Mitarbeiterin oder freier Mitarbeiter) erbringt eine Leistung gegen Honorar auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags. Typisch sind Dozenten, Trainer, Musiklehrkräfte, Therapeuten, Berater oder IT-Freelancer. Arbeitsrechtliche Schutzrechte wie Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Kündigungsschutz gelten für sie nicht.
| Merkmal | Honorarkraft | Arbeitnehmer | Minijob |
|---|---|---|---|
| Vertrag | Dienst-/Werkvertrag | Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag |
| Abrechnung | Rechnung | Lohnabrechnung | Lohnabrechnung |
| Lohnsteuer | nein, Einkommensteuer selbst | ja | pauschal 2 % oder individuell |
| Sozialversicherung über Auftraggeber | nein | ja | Pauschalbeiträge |
| Urlaub, Entgeltfortzahlung | nein | ja | ja |
| Kündigungsschutz | nein | ja (KSchG) | ja (KSchG) |
| Weisungsbindung | keine | ja | ja |
Die Deutsche Rentenversicherung prüft das Gesamtbild. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere:
Mehrere Auftraggeber oder eine Gewerbeanmeldung allein machen niemanden selbstständig.
Mit dem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) lässt sich verbindlich klären, ob eine Beschäftigung vorliegt. Der Antrag ist auch vor Beginn der Tätigkeit möglich (Prognoseentscheidung). Wird er innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kann die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnen (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
| Folge | Grundlage |
|---|---|
| Nachzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre | § 25 SGB IV |
| Arbeitnehmeranteile nur über die nächsten drei Lohnabrechnungen zurückholbar | § 28g SGB IV |
| Säumniszuschläge von 1 % pro Monat | § 24 SGB IV |
| Haftung für nicht einbehaltene Lohnsteuer | § 42d EStG |
| Strafbarkeit bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen | § 266a StGB |
| Arbeitsrechtliche Ansprüche (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz) | BUrlG, EFZG, KSchG |
Seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R) werden Honorarlehrkräfte an Musik-, Sprach- und Volkshochschulen häufiger als Beschäftigte eingestuft. Der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen, die der Bundestag im März 2026 bis zum 31.12.2027 verlängert hat. Bis dahin tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn beide Seiten bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt. Für 2027 sind neue Zustimmungserklärungen nötig.
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Man ist selbstständig tätig, stellt Rechnungen und versteuert die Einnahmen selbst. Der Auftraggeber zahlt keinen Lohn und führt keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nicht über den Auftraggeber, solange sie wirklich selbstständig ist. Selbstständige Lehrkräfte ohne eigene Angestellte sind aber selbst rentenversicherungspflichtig (§ 2 SGB VI).
Wenn die Tätigkeit tatsächlich weisungsgebunden ist und die Person in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Der Vertragstitel ist dafür nicht entscheidend.
Für bis zu vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Hinzu kommen Säumniszuschläge.
Ja. Nach § 127 SGB IV tritt bis 31.12.2027 keine Versicherungspflicht ein, wenn beide Seiten von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
