Viele Unternehmen arbeiten heute mit Freelancern, Freiberuflern oder selbstständigen Dienstleistern zusammen. Doch immer wieder taucht die Frage auf: Haben Freelancer Anspruch auf Urlaub? Die klare Antwort: Nein, Freelancer haben keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – es sei denn, sie werden faktisch wie Arbeitnehmer beschäftigt. Trotzdem sollten Auftraggeber und Selbstständige den Umgang mit Urlaub vertraglich regeln und dokumentieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht bezahlten Erholungsurlaub ausschließlich für Arbeitnehmer vor. Freelancer hingegen sind selbstständige Unternehmer, die eigene Arbeitsmittel einsetzen, keine Weisungen erhalten und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden sind. Deshalb gelten sie nicht als Arbeitnehmer – und haben somit keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung während ihrer Abwesenheit.
Ausnahme: Scheinselbstständigkeit
Wenn ein vermeintlicher Freelancer tatsächlich, wie ein Angestellter arbeitet – also:
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, können Freelancer und Auftraggeber im Dienstleistungs- oder Werkvertrag individuelle Vereinbarungen treffen, etwa:
Diese Vereinbarungen schaffen Transparenz und Planungssicherheit für beide Seiten. Wichtig ist, dass klar dokumentiert wird, dass keine Entgeltfortzahlung während der Abwesenheit erfolgt – um den selbstständigen Charakter des Vertrags zu wahren.
Freelancer sind nicht sozialversicherungspflichtig, da sie eigene Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung leisten. Während eines selbst gewählten Urlaubs besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Sozialleistungen. Die wirtschaftliche Verantwortung liegt vollständig beim Freelancer. Arbeitgeberähnliche Pflichten – wie Urlaubsabrechnung oder Dokumentation der Abwesenheitszeiten – bestehen nicht, solange es sich eindeutig um eine freie Mitarbeit handelt.
Auch wenn Freelancer ihren Urlaub selbst organisieren, sollten Unternehmen Einsatzzeiten, Projektverfügbarkeit und Pausen dokumentieren – insbesondere bei laufenden Projekten oder Teamzusammenarbeit. Dies dient nicht nur der Projektplanung, sondern auch dem Nachweis einer echten Selbstständigkeit bei Prüfungen durch Finanzamt oder Sozialversicherung.
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Freelancer gelten nicht als Arbeitnehmer und haben daher keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Um Missverständnisse und rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Urlaubszeiten vertraglich geregelt und dokumentiert werden – insbesondere bei langfristiger Zusammenarbeit. Mit TAXMARO behalten Unternehmen und Selbstständige ihre Arbeits- und Abwesenheitszeiten stets im Blick – rechtssicher, digital und effizient.
