Haben Freelancer Anspruch auf Urlaub? – Rechte, Abgrenzung & Dokumentation

December 2, 2025

Viele Unternehmen arbeiten heute mit Freelancern, Freiberuflern oder selbstständigen Dienstleistern zusammen. Doch immer wieder taucht die Frage auf: Haben Freelancer Anspruch auf Urlaub? Die klare Antwort: Nein, Freelancer haben keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – es sei denn, sie werden faktisch wie Arbeitnehmer beschäftigt. Trotzdem sollten Auftraggeber und Selbstständige den Umgang mit Urlaub vertraglich regeln und dokumentieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

⚖️ Arbeitsrechtliche Grundlage: Das Bundesurlaubsgesetz gilt nur für Arbeitnehmer

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht bezahlten Erholungsurlaub ausschließlich für Arbeitnehmer vor. Freelancer hingegen sind selbstständige Unternehmer, die eigene Arbeitsmittel einsetzen, keine Weisungen erhalten und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden sind. Deshalb gelten sie nicht als Arbeitnehmer – und haben somit keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung während ihrer Abwesenheit.

Ausnahme: Scheinselbstständigkeit

Wenn ein vermeintlicher Freelancer tatsächlich, wie ein Angestellter arbeitet – also:

  • weisungsgebunden ist,
  • feste Arbeitszeiten hat,
  • in die Abläufe des Unternehmens integriert ist, dann liegt möglicherweise Scheinselbstständigkeit vor. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis rückwirkend als abhängige Beschäftigung eingestuft werden – mit allen Konsequenzen: Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung, Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und potenziellen Strafzahlungen.

📑 Vertragliche Regelung: Freiwillige Urlaubsvereinbarungen

Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, können Freelancer und Auftraggeber im Dienstleistungs- oder Werkvertrag individuelle Vereinbarungen treffen, etwa:

  • unbezahlten Urlaub während bestimmter Zeiträume,
  • projektbezogene Pausen (z. B. bei längeren Engagements),
  • Abstimmungen zur Vertretung oder Arbeitsübergabe.

Diese Vereinbarungen schaffen Transparenz und Planungssicherheit für beide Seiten. Wichtig ist, dass klar dokumentiert wird, dass keine Entgeltfortzahlung während der Abwesenheit erfolgt – um den selbstständigen Charakter des Vertrags zu wahren.

🧾 Sozial- und steuerrechtliche Aspekte

Freelancer sind nicht sozialversicherungspflichtig, da sie eigene Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung leisten. Während eines selbst gewählten Urlaubs besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Sozialleistungen. Die wirtschaftliche Verantwortung liegt vollständig beim Freelancer. Arbeitgeberähnliche Pflichten – wie Urlaubsabrechnung oder Dokumentation der Abwesenheitszeiten – bestehen nicht, solange es sich eindeutig um eine freie Mitarbeit handelt.

🗂️ Dokumentation: Transparenz auch ohne Urlaubsanspruch

Auch wenn Freelancer ihren Urlaub selbst organisieren, sollten Unternehmen Einsatzzeiten, Projektverfügbarkeit und Pausen dokumentieren – insbesondere bei laufenden Projekten oder Teamzusammenarbeit. Dies dient nicht nur der Projektplanung, sondern auch dem Nachweis einer echten Selbstständigkeit bei Prüfungen durch Finanzamt oder Sozialversicherung.

Mit TAXMARO lassen sich Zeitaufzeichnungen, Abwesenheiten und Projektzeiträume digital verwalten. So behalten Unternehmen und Freelancer gleichermaßen den Überblick über vereinbarte Arbeitszeiten und freie Tage – transparent, digital und compliant.

✅ Fazit: Freelancer haben keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch – aber klare Regelungen lohnen sich

Freelancer gelten nicht als Arbeitnehmer und haben daher keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Um Missverständnisse und rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Urlaubszeiten vertraglich geregelt und dokumentiert werden – insbesondere bei langfristiger Zusammenarbeit. Mit TAXMARO behalten Unternehmen und Selbstständige ihre Arbeits- und Abwesenheitszeiten stets im Blick – rechtssicher, digital und effizient.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.