Minijob 2026: Die Verdienstgrenze steigt auf 603 Euro im Monat. Was das für Arbeitszeit, Steuern, Sozialabgaben und die Rechte von Minijobbern bedeutet – kompakt für Arbeitgeber.
Kurzantwort: Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. 2026 steigt die Verdienstgrenze von 556 auf 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr), weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Minijobber haben grundsätzlich dieselben Arbeitnehmerrechte wie alle anderen Beschäftigten.
Beim Minijob – fachlich „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ – verdient die beschäftigte Person regelmäßig nicht mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Davon zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung, die nicht über die Höhe des Verdienstes, sondern über die Dauer definiert wird.
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Mit dem Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 steigt die Verdienstgrenze auf 603 Euro im Monat – das entspricht einer Jahresgrenze von 7.236 Euro. Bei Mindestlohn können Minijobber damit rund 43 Stunden pro Monat arbeiten. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist in begrenztem Umfang zulässig.
Wer mehr verdient, rutscht in den Übergangsbereich (Midijob), der 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro reicht. Dort steigen die Sozialabgaben der Beschäftigten gleitend an, sodass der Übergang vom Minijob nicht abrupt erfolgt.
Für Minijobs zahlt in der Regel der Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale – unter anderem Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Für die beschäftigte Person bleibt der Verdienst damit meist steuer- und abgabenfrei.
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Wer in der Rentenversicherung bleibt, zahlt einen kleinen Eigenanteil und erwirbt dafür vollwertige Rentenansprüche.
Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer und haben Anspruch auf:
Arbeitgeber müssen Minijobs bei der Minijob-Zentrale anmelden, die Arbeitszeiten dokumentieren (Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz) und die Verdienstgrenze im Blick behalten – gerade nach der Anhebung 2026 lohnt sich eine Prüfung bestehender Verträge.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
