Wer hat Anspruch auf Teilzeit, wie funktioniert die Brückenteilzeit und welche Fristen gelten beim Antrag? Die wichtigsten Regeln nach dem TzBfG für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Kurzantwort: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden haben nach sechs Monaten Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit (§ 8 TzBfG). Mit der Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) ist die Reduzierung auch befristet möglich. Der Antrag muss mindestens drei Monate vorher gestellt werden; ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen.
Teilzeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist als die einer vergleichbaren Vollzeitkraft. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Ansprüche und schützt Teilzeitbeschäftigte vor Benachteiligung gegenüber Vollzeitkräften.
Nach § 8 TzBfG besteht ein Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb in der Regel mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigt. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch entsprechen, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Mit der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren befristet verringern und kehren danach automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Voraussetzung ist ein Betrieb mit in der Regel mehr als 45 Mitarbeitenden; bei 46 bis 200 Beschäftigten gilt zudem eine Zumutbarkeitsgrenze (nur einer von 15 Beschäftigten muss Brückenteilzeit erhalten).
Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden und den gewünschten Umfang der Verringerung nennen; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Versäumt er das, gilt die Teilzeit als genehmigt.
Eine Ablehnung ist nur aus betrieblichen Gründen zulässig – etwa wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen. Pauschale Begründungen genügen nicht.
Gehalt und Urlaubsanspruch verringern sich anteilig zur reduzierten Arbeitszeit. Der Urlaubsanspruch wird dabei nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet – wer die gleiche Anzahl Tage, aber kürzer arbeitet, behält die volle Zahl an Urlaubstagen.
Arbeitszeitmodelle sauber verwalten
Eine HR-Software bildet Teilzeit, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche korrekt ab. Geeignete Lösungen finden Sie im HR-Software-Vergleich.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
