Zwei Rollen – ein Arbeitgeber: Erlaubt oder verboten?
Es gibt keine Vorschrift, die einen zweiten Vertrag beim selben Arbeitgeber grundsätzlich verbietet. Problematisch wird es, wenn die freiberufliche Tätigkeit nicht klar von der Anstellung getrennt ist. In der Regel bewerten Sozialversicherungsträger und Finanzämter beide Verträge als eine einheitliche Beschäftigung.
Das bedeutet: Auch wenn ein „Freelancer-Vertrag“ geschlossen wird, liegt oft trotzdem ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor – mit allen Pflichten zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Rechtliche Grundlagen, die zu beachten sind
- § 7 SGB IV – Abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt.
- § 611a BGB – Ein Arbeitsvertrag besteht, wenn persönliche Arbeitsleistung nach Weisung geschuldet wird.
- § 2 Nr. 9 SGB VI – Scheinselbstständigkeit kann zur Rentenversicherungspflicht führen.
- § 266a StGB – Wer Sozialabgaben nicht abführt, macht sich strafbar.
Risiken für Arbeitgeber
- Beitragsnachforderungen: Sozialversicherungsbeiträge können für mehrere Jahre rückwirkend verlangt werden.
- Haftung: Der Arbeitgeber haftet für den gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.
- Strafrechtliche Folgen: Bei vorsätzlicher Umgehung droht ein Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.
- Rechtliche Unsicherheit: Verträge, die nicht sauber getrennt sind, halten vor Gericht meist nicht stand.
Folgen für Arbeitnehmer
- Verlust des Freelancer-Status: Einnahmen aus der „freien Tätigkeit“ gelten als Arbeitslohn.
- Nachzahlungen: Steuerliche Vorteile oder Beiträge zur privaten Vorsorge können verloren gehen.
- Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen: Familienversicherung oder andere Vergünstigungen können rückwirkend entfallen.
Wann kann eine Doppelrolle funktionieren?
Eine parallele Tätigkeit als Angestellter und Freelancer ist nur in seltenen Fällen unproblematisch – nämlich dann, wenn:
- die Aufgaben deutlich voneinander abgegrenzt sind,
- der Arbeitnehmer in der Freelancer-Rolle unternehmerisch frei agiert (eigene Arbeitsmittel, eigenes Risiko, keine Weisungsbindung),
- die Zusammenarbeit über einen echten Werk- oder Dienstvertrag erfolgt.
Beispiel: Ein Mitarbeiter ist fest im Vertrieb angestellt, erstellt aber zusätzlich als selbstständiger Fotograf Bilder für die Firmenwebsite. Wenn er diese Aufträge eigenständig und markttypisch für mehrere Kunden erbringt, kann das eine echte freiberufliche Tätigkeit sein.
Fazit
Arbeitnehmer gleichzeitig als Angestellte und Freelancer beim gleichen Arbeitgeber zu beschäftigen, ist in den meisten Fällen nicht zulässig. Arbeitgeber riskieren hohe Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen, während Arbeitnehmer ihre Selbstständigkeit und steuerlichen Vorteile verlieren können. Nur wenn die Tätigkeiten klar abgegrenzt und rechtlich sauber geregelt sind, lässt sich ein solches Modell rechtssicher umsetzen.