In vielen Unternehmen taucht die Frage auf, ob ein Mitarbeiter gleichzeitig als Festangestellter und zusätzlich als Freelancer tätig sein kann. Auf den ersten Blick wirkt diese Lösung flexibel und praktisch – rechtlich ist sie jedoch mit erheblichen Fallstricken verbunden. Arbeitgeber sollten genau wissen, wo die Grenzen liegen und welche Risiken bestehen.
Es gibt keine Vorschrift, die einen zweiten Vertrag beim selben Arbeitgeber grundsätzlich verbietet. Problematisch wird es, wenn die freiberufliche Tätigkeit nicht klar von der Anstellung getrennt ist. In der Regel bewerten Sozialversicherungsträger und Finanzämter beide Verträge als eine einheitliche Beschäftigung.
Das bedeutet: Auch wenn ein „Freelancer-Vertrag“ geschlossen wird, liegt oft trotzdem ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor – mit allen Pflichten zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Eine parallele Tätigkeit als Angestellter und Freelancer ist nur in seltenen Fällen unproblematisch – nämlich dann, wenn:
Arbeitnehmer gleichzeitig als Angestellte und Freelancer beim gleichen Arbeitgeber zu beschäftigen, ist in den meisten Fällen nicht zulässig. Arbeitgeber riskieren hohe Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen, während Arbeitnehmer ihre Selbstständigkeit und steuerlichen Vorteile verlieren können. Nur wenn die Tätigkeiten klar abgegrenzt und rechtlich sauber geregelt sind, lässt sich ein solches Modell rechtssicher umsetzen.
| Kriterium | Echte Selbstständigkeit | Scheinselbstständigkeit |
|---|---|---|
| Eingliederung in Organisation | nein | ja |
| Weisungsbindung | nein | ja |
| Eigene Arbeitsmittel/Risiko | ja | nein |
| Mehrere Auftraggeber | typisch | selten |
| Vertragsgrundlage | echter Werk-/Dienstvertrag | Scheinvertrag |
| Sozialversicherungspflicht | nein | ja, rückwirkend |
