Workation 2026: Arbeitgeber-Compliance bei Steuer, Sozialversicherung und A1

May 20, 2026

Workation 2026 aus Arbeitgebersicht: A1-Bescheinigung (digital seit 1.1.2025), EU-Rahmenabkommen 49,9 %, 183-Tage-Regel, Schweiz-Sonderfall (30 Tage), Lohnabrechnung und DBA-Stand 1.1.2026 erklärt.

Kurzantwort: Workation – das Arbeiten aus dem Urlaubsland – ist 2026 für Arbeitgeber compliance-lastiger als je zuvor. Innerhalb der EU sichert die A1-Bescheinigung den deutschen Sozialversicherungsstatus, das EU-Rahmenabkommen erlaubt für Grenzpendler bis zu 49,9 % Homeoffice. Steuerlich greift weiter die 183-Tage-Regel – in der Schweiz aber schon ab 30 Tagen. Seit 1.1.2025 sind A1-Anträge nur noch digital zulässig. Wer die Vorgaben missachtet, riskiert Lohnsteuer- und Beitragsnachzahlungen.

Was ist eine Workation?

Workation (aus „work" + „vacation") bezeichnet das mobile Arbeiten aus dem Ausland – meist im Urlaubsland. Der Arbeitnehmer bleibt im deutschen Arbeitsverhältnis, erbringt seine Arbeitsleistung aber zeitweise von einem anderen Land aus. Die Maßnahme ist freiwillig – ein Anspruch auf Workation existiert nicht.

Aus Arbeitgebersicht entstehen vier Risiko-Achsen: Steuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Aufenthalts-/Visumrecht. Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die ersten drei.

Sozialversicherung: A1-Bescheinigung ist Pflicht in der EU

Wer innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz arbeitet, muss eine A1-Bescheinigung mitführen. Sie weist nach, dass weiter das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Ohne A1 droht eine Doppelbeitragspflicht im Gastland.

  • Seit dem 1. Januar 2025 sind Papier-Anträge für A1 nicht mehr zulässig – nur noch digitale Anträge über die zertifizierte Lohnsoftware oder das Sozialversicherungsmeldeportal.
  • Die Bescheinigung gilt für die konkrete Auslandszeit und ist auf Verlangen vorzuzeigen (Behörden, Polizei, Auftraggeber).
  • Bei regelmäßigem Wechsel zwischen Ländern (mehr als zwei Staaten) gilt eine Sonder-A1 mit längerer Laufzeit.

EU-Rahmenabkommen 2023: 49,9-%-Schwelle für Grenzpendler

Seit dem 1. Juli 2023 erlaubt das EU-Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit, dass Grenzpendler bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit aus dem Wohnsitzstaat im Homeoffice arbeiten dürfen, ohne dass sich der Sozialversicherungsstatus ändert. Voraussetzung: Beide Staaten haben das Abkommen unterzeichnet (Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Schweiz, Österreich, Polen u. a.). Wird die 49,9-%-Schwelle überschritten, springt die SV-Pflicht in den Wohnsitzstaat.

Außerhalb der EU: Entsendebescheinigung

Für Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen (USA, Japan, Türkei, Indien u. a.) gilt eine Entsendebescheinigung. Bei Drittstaaten ohne Abkommen tritt mit Beginn der Tätigkeit die volle SV-Pflicht im Gastland ein – ggf. zusätzlich zur deutschen Versicherung.

Steuerliche Folgen: Die 183-Tage-Regel

Steuerrechtlich entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Faustregel:

  • Aufenthalt bis 183 Tage pro Steuer- oder 12-Monats-Zeitraum: Besteuerung bleibt in Deutschland.
  • Aufenthalt über 183 Tage: Das Gastland kann den Arbeitslohn besteuern.
  • Unabhängig davon kann eine Betriebsstätte entstehen – ein typisches Risiko, wenn der Arbeitnehmer aus dem Ausland Verträge unterzeichnet oder Kunden betreut.

Wichtig: Die 183-Tage-Regel gilt nur, wenn der Arbeitgeber keine Betriebsstätte im Gastland hat und kein dortiger Lohnträger zahlt. Sie ist also keine Komplettentwarnung.

LandSteuerrelevante SchwelleBesonderheit
EU (EU-Rahmenabkommen-Staaten)183 Tage (DBA)A1 erforderlich; SV-Status über 49,9-%-Schwelle
Schweiz30 TageRegistrierungspflicht ab 30 Tagen
USA183 Tage (DBA)Entsendebescheinigung statt A1
Drittstaaten ohne DBATag 1Volle SV- und ggf. Lohnsteuerpflicht im Gastland

Was Arbeitgeber 2026 konkret tun müssen

  • Workation-Richtlinie: Schriftliche Vereinbarung über Dauer, Zielland, Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Kostenübernahme.
  • A1-Antrag rechtzeitig: Mindestens 1 Woche vor Abreise digital beantragen.
  • DBA-Prüfung: Aufenthaltsland, Tage und mögliche Betriebsstätten-Risiken individuell bewerten.
  • Lohnabrechnung: Bei Workation grundsätzlich keine Änderung – wenn aber die SV oder Lohnsteuer ins Gastland wechselt, sind Sonderabrechnungen nötig.
  • Datenschutz und IT: VPN, sichere Endgeräte und DSGVO-konformer Datenzugriff prüfen.
  • Arbeitsschutz: Auch im Ausland trägt der Arbeitgeber Fürsorgepflichten nach § 618 BGB.

Sonderfall: Workation in der Schweiz

Die Schweiz verlangt schon ab dem 30. Arbeitstag eine Registrierung beim kantonalen Steueramt. Wer länger arbeitet, ohne sich anzumelden, riskiert eine Quellensteuernachforderung. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz wurde 2026 nicht grundlegend geändert; das EU-Rahmenabkommen zur Telearbeit gilt aber auch hier.

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1.1.2026

Das Bundesfinanzministerium hat am 7. Januar 2026 die jährliche Übersicht zum Stand der deutschen DBA veröffentlicht. Aktuell bestehen Abkommen mit über 95 Staaten; Verhandlungen laufen u. a. mit Brasilien, Kolumbien und Ghana. Für die Workation-Planung gilt: Vor Reisebeginn immer prüfen, ob das Gastland ein DBA mit Deutschland abgeschlossen hat – diese Liste wird einmal jährlich aktualisiert.

Lohnabrechnung: Was die Lohnbuchhaltung wissen muss

  • Solange A1 vorliegt und die 49,9-%-Schwelle gehalten ist, läuft die Lohnabrechnung unverändert nach deutschem Recht.
  • Überschreitet der Aufenthalt 183 Tage, sind ggf. Lohnsteuerabzug und Sozialabgaben im Gastland zu prüfen – häufig mit Hilfe eines lokalen Steuerberaters.
  • Reisekostenerstattungen während Workation gelten in der Regel nicht als steuerfreie Auslagen – sie sind Privataufwand.
  • Die Hin- und Rückreise an Wochenenden gehört zur Privatzeit; die Tätigkeit selbst ist im normalen Lohnbuchungsschema zu erfassen.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.