Workation im Ausland – Das sollten deutsche Arbeitnehmer:innen wissen

September 22, 2025

Arbeiten, wo andere Urlaub machen – für viele klingt das nach einem Traum. Mit der zunehmenden Flexibilität von Remote Work wird die sogenannte Workation für deutsche Arbeitnehmer:innen immer beliebter: ein zeitlich befristeter Arbeitsaufenthalt im Ausland, bei dem Beruf und Freizeit miteinander kombiniert werden. Doch so unkompliziert, wie es klingt, ist es rechtlich oft nicht. Steuerliche Vorgaben, Sozialversicherungspflichten und länderspezifische Regelungen können schnell zur Stolperfalle werden – auch für Arbeitgeber, die die Lohnabrechnung korrekt gestalten müssen. Dieser Artikel gibt einen Überblick, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen für deutsche Arbeitnehmer:innen gelten, wie sich diese je nach Land unterscheiden, was in der Lohnabrechnung zu beachten ist und wo man verlässliche Informationen findet.

1. Was gilt rechtlich für Arbeitnehmer:innen aus Deutschland bei Workation im Ausland?

Steuerrecht

  • 183-Tage-Regel: Solange der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 183 Tage im Jahr dauert, bleibt der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig – vorausgesetzt, das Gehalt wird weiterhin von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt und nicht von einer ausländischen Betriebsstätte ausgezahlt.
  • Wird diese Grenze überschritten, kann Steuerpflicht im Ausland entstehen – abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
  • In einigen Ländern gelten Zusatzregeln: etwa in der Schweiz bereits ab 30 Tagen Aufenthalt, in Norwegen muss direkt ab dem ersten Tag die Steuerklärung erfolgen.

Sozialversicherung

  • Innerhalb der EU/EWR und Schweiz: Es gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht, sofern eine A1-Bescheinigung vorliegt – bis maximal 24 Monate bei echter Entsendung.
  • Ab Juli 2023 erlaubt eine neue multilaterale Rahmenvereinbarung, dass bis zu 49,99 % der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat erbracht werden können und dennoch deutsches Sozialrecht gilt – bei Erfüllung der Voraussetzungen.
  • Außerhalb der EU hängt es stark vom jeweiligen Sozialversicherungsabkommen ab. Ohne solches besteht die Gefahr der Doppelversicherung oder des Verlusts des deutschen Schutzes.

Arbeits- und Aufenthaltsrecht

  • Innerhalb der EU/EWR und Schweiz genügt meist die Freizügigkeit, dennoch können Meldepflichten bestehen.
  • Bei Aufenthalten länger als 4 Wochen oder außerhalb der EU können Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnisse erforderlich sein.

2. Unterscheidet sich das je nach Land?

Ja, je nach Zielland bestehen unterschiedliche Anforderungen:

  • EU/EWR & Schweiz: A1-Bescheinigung notwendig, Entsendung möglich, sozialversicherungsrechtlich gut geregelt.
  • Schweiz: Zusätzlich ab 30 Tagen steuerrechtlich meldepflichtig.
  • Norwegen: Steuererklärung erforderlich ab Tag 1.
  • Belgien & Dänemark: Anmeldungspflichten (z. B. LIMOSA-Meldung in Belgien).
  • Nicht-EU-Staaten (z. B. Thailand): Kein Sozialversicherungsschutz durch Deutschland, ggf. pausenloser oder neuer Vertrag nötig, eventuell freiwillige Beitragszahlung sinnvoll.

3. Was ist bei der Lohnabrechnung wichtig?

Steuer und Gehaltsaufteilung

  • Klare Dokumentation der Aufenthaltstage: Unterscheidung zwischen inländischer und ausländischer Tätigkeit steuerlich relevant.
  • Lohnsteuerverteilung: Bei Überschreiten der 183-Tage-Grenze kann eine Aufteilung nötig sein oder Lohnsteuer im Ausland fällig werden.
  • Betriebsstättenrisiko: Längere Workation, insbesondere mit fester Arbeitsstätte, kann zur Gründung einer Betriebsstätte im Ausland führen — mit weitreichenden steuerlichen Folgen.

Sozialversicherung

  • A1-Bescheinigung beantragen und aufbewahren – maßgeblich für die Fortgeltung deutschen Sozialrechts.
  • Alternative Regelungen nutzen, z. B. die 49,99 %-Regelung bei Telearbeit im Grenzgebiet.
  • Ohne Abkommen: ggf. freiwillige deutsche Beiträge oder Abschluss ausländischer Versicherungen sinnvoll.

Arbeits- und Meldepflichten

  • Zusatzvereinbarung zum Vertrag: Aufenthaltsdauer, Erreichbarkeit, Rückkehr, Rechtswahl & Haftung klären.
  • Meldepflichten im Zielland beachten, insbesondere bei längeren Aufenthalten.

4. Wie informiert man sich am besten über individuelle Regelungen?

  • Steuerberater oder Fachanwalt für internationales Steuerrecht: Unverzichtbar bei komplexeren Fällen.
  • Krankenkassen / Deutsche Verbindungsstelle (DVKA): Für sozialversicherungsrechtliche Fragen und A1-Anträge.
  • Arbeitgeberseitig: Entwicklung von Workation-Policies oder Zusatzvereinbarungen, klare interne Arbeitsabläufe, ggf. Betriebsratsbeteiligung.
  • Behörden und Online-Ratgeber: z. B. Smartsteuer, BARMER, IHK, EY, Haufe, Personio etc.

Fazit & Taxmaro-Praktiktipps

  1. Planung & Dauer beachten: Kurzfristige Workations (unter 183 Tagen) bleiben meist steuer- und sozialversicherungsrechtlich unproblematisch.
  1. Zielland differenzieren: Jede Destination bringt eigene Regeln mit – besonders bei Steuer- und Sozialversicherungspflichten.
  1. Vertragsgestaltung: Pflichtlektüre: Zusatzvereinbarungen, A1-Bescheinigung, klare Regelungen zu Zeit, Rechtswahl, Versicherung, Rückkehr.
  1. Experten einbinden: Steuerberater, Kassen, Arbeitsrechtler – diese vermeiden böse Überraschungen.
  1. Transparenz bewahren: Dokumentation aller Aufenthalte, Verpflichtungen & Abrechnungen – speziell bei Grenzregelungen.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich seit über einem Jahr Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Darüber hinaus verfasse ich Fachartikel im Blog mit Fokus auf HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei Expertise mit praxisnahen Einblicken.