Der Werkstudentenvertrag regelt die Anstellung Studierender bis 20 Wochenstunden im Semester. Werkstudentenprivileg, Sozialversicherungsbefreiung, Pflichtklauseln und Vorlage – inklusive Sondergrenzen 2026 für Arbeitgeber.
Der Werkstudentenvertrag ermöglicht Unternehmen den günstigen Einsatz Studierender bis zu 20 Stunden pro Woche – dank dem Werkstudentenprivileg sozialversicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wer die Grenzen versteht und korrekte Vertragsinhalte umsetzt, profitiert beidseitig. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Ein Werkstudentenvertrag ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer immatrikulierten Person, die parallel zum Studium beschäftigt wird. Rechtlich handelt es sich um ein normales Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB mit Sonderregelungen in der Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Die Bezeichnung 'Werkstudent' ist sozialversicherungsrechtlich definiert: Eingeschriebene Studierende, deren Studium den zeitlichen Schwerpunkt bildet, erhalten das Werkstudentenprivileg – Befreiung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht (nicht von der Rentenversicherung).
Voraussetzung ist die Immatrikulation an einer staatlich anerkannten Hochschule. Bachelor, Master, Diplom und Staatsexamen-Studierende erfüllen die Voraussetzung. Promotionsstudierende meist nicht – hier ist die Promotion die Haupttätigkeit.
Das Studium muss zeitlich überwiegen. Bei mehr als 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit entfällt das Werkstudentenprivileg – dann gilt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wie bei jeder anderen Person.
In den Semesterferien sind auch mehr als 20 Stunden zulässig (bis zu Vollzeit). Voraussetzung: Über das gesamte Jahr betrachtet bleibt die 26-Wochen-Regel eingehalten – nicht mehr als 26 Wochen mit über 20 Stunden.
Befristung: typischerweise auf Semester oder Studiendauer
Anpassungsklausel: Reduktion der Wochenstunden in Klausurphasen
Bescheinigungspflicht: Immatrikulationsbescheinigung jedes Semester
Kündigungsfrist: wie reguläre Arbeitsverträge nach § 622 BGB
Verschwiegenheit und IP: bei Forschung/Entwicklung
Wer dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit arbeitet, verliert das Werkstudentenprivileg. Folgen: volle Sozialversicherungspflicht, höhere Lohnnebenkosten für beide Seiten. Wichtig: Sozialversicherungsprüfungen prüfen die tatsächlichen Verhältnisse, nicht den Vertrag.
Bei mehreren Werkstudentenstellen werden die Stunden zusammengerechnet. Überschreitung der 20-Stunden-Grenze entfällt das Privileg bei allen Arbeitgebern.
Werkstudenten haben Anspruch auf anteiligen Urlaub (§ 3 BUrlG, anteilig nach Arbeitstagen) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG nach 4 Wochen Wartezeit) – wie alle Arbeitnehmenden.
Mit Abschluss der letzten Prüfung oder dem Ende des Immatrikulationsstatus entfällt das Werkstudentenprivileg automatisch. Der Vertrag wird sozialversicherungspflichtig oder muss umgewandelt werden.
2026 gilt weiterhin die 20-Stunden-Grenze und die 26-Wochen-Regel. Der Mindestlohn (2026 voraussichtlich höher als 12,82 Euro 2025) gilt auch für Werkstudenten. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen – Werkstudenten zahlen anteilig in die DRV ein. Eine Steuerklasse muss zugeteilt sein; bei ledig und keinem weiteren Job ist Klasse I üblich. Für ausländische Studierende außerhalb der EU gelten zusätzliche aufenthaltsrechtliche Beschränkungen (120/240-Tage-Regel).
Praxis-Tipp: Mit Taxmaro werden Werkstudentenverträge rechtssicher erstellt, Immatrikulationsbescheinigungen automatisch jedes Semester eingefordert und die 20-Stunden-Grenze in der digitalen Zeiterfassung live überwacht – inklusive Warnungen bei drohender SV-Pflicht.
