Stufenweise Wiedereingliederung 2026: Hamburger Modell & neue Teilkrankschreibung ab 2027

May 20, 2026

Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) und das, was 2027 neu dazu kommt: gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Rechtsgrundlagen, Ablauf, Lohnabrechnung und Arbeitgeber-Pflichten kompakt erklärt.

Kurzantwort: Die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) bringt langzeiterkrankte Mitarbeitende über 6 Wochen bis 6 Monate zurück in den Job. Der Arbeitnehmer bleibt formal krankgeschrieben, erhält Krankengeld oder Übergangsgeld – nicht Lohn. Rechtsgrundlage: § 74 SGB V und § 28 SGB IX. Ab 1.1.2027 kommt mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Kabinett 29.04.2026) zusätzlich eine gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld in 25/50/75-Prozent-Stufen. Beide Instrumente bestehen nebeneinander.

Was ist die stufenweise Wiedereingliederung?

Die stufenweise Wiedereingliederung – im Volksmund Hamburger Modell – ist ein Verfahren, um Beschäftigte nach langer Krankheit kontrolliert in den Arbeitsalltag zurückzuführen. Statt am ersten Arbeitstag wieder Vollzeit zu arbeiten, steigt die Arbeitsleistung schrittweise: typisch starten Vollzeitbeschäftigte mit zwei Stunden täglich und erhöhen über 4 bis 8 Wochen – in schwereren Fällen bis 6 Monate – auf die ursprüngliche Arbeitszeit.

Während der gesamten Maßnahme gilt der Arbeitnehmer rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt also kein Gehalt, sondern die Krankenkasse zahlt Krankengeld bzw. die Rentenversicherung Übergangsgeld.

Rechtsgrundlagen auf einen Blick

  • § 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • § 28 SGB IX: Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation.
  • § 167 Abs. 2 SGB IX: Pflicht zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), wenn ein Beschäftigter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war.
  • § 81 SGB IX: Beschäftigungspflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen.

Hamburger Modell vs. BEM – wo liegt der Unterschied?

Beide Verfahren werden häufig verwechselt. Das BEM ist ein strukturierter Suchprozess, mit dem Arbeitgeber prüfen müssen, wie eine erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert werden kann. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine konkrete Maßnahme, die im Rahmen eines BEM oder unabhängig davon umgesetzt werden kann.

BEM ist gesetzlich verpflichtend anzubieten, das Hamburger Modell hingegen ist freiwillig – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen zustimmen.

Ablauf des Hamburger Modells: Stufenplan

PhaseTypische ArbeitszeitDauerWer ist beteiligt?
1. Initiativevor StartArzt, Arbeitnehmer, ggf. Reha-Träger
2. Stufenplan-Erstellung1–2 WochenArzt, Krankenkasse, Arbeitgeber
3. Start (Stufe 1)2 Std./Tag1–2 WochenArbeitnehmer, Führungskraft
4. Stufe 24 Std./Tag1–2 WochenArbeitnehmer, Führungskraft
5. Stufe 36 Std./Tag1–2 WochenArbeitnehmer, Führungskraft
6. Vollarbeit8 Std./TagregulärArbeitnehmer

Der Stufenplan ist individuell – ein Arzt passt ihn an die Belastbarkeit des Patienten an. Die Gesamtdauer liegt üblicherweise zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.

Wer zahlt während der Wiedereingliederung?

Während der gesamten Maßnahme erhält der Arbeitnehmer kein reguläres Arbeitsentgelt. Stattdessen läuft die Lohnersatzleistung:

  • Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse – maximal 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von 3 Jahren.
  • Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung – wenn die Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Reha erfolgt.
  • Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung – nach Arbeits- oder Wegeunfall.

Für den Arbeitgeber bedeutet das: keine doppelte finanzielle Belastung. Lohnnebenkosten entfallen, weil der Arbeitnehmer formal krankgeschrieben bleibt. Praktischer Hinweis für die Lohnbuchhaltung: Es handelt sich um eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit – das Krankengeld muss in der Entgeltabrechnung als „Arbeitsunfähigkeit/Lohnersatzleistung" korrekt gemeldet werden.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Stimmt der Arbeitgeber dem Hamburger Modell zu, treffen ihn folgende Pflichten:

  • Einhaltung des ärztlichen Stufenplans: keine Mehrarbeit, keine Überschreitung der vereinbarten Stunden.
  • Anpassung des Arbeitsplatzes: ggf. ergonomische Anpassungen, Reduzierung belastender Tätigkeiten.
  • Information des Betriebsrats, sofern vorhanden (Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG).
  • Datenschutz: Gesundheitsdaten dürfen nur zweckgebunden verarbeitet werden (Art. 9 DSGVO, § 26 BDSG).

Wichtig: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne eines durchsetzbaren Klagerechts – Ausnahme: Schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX. Lehnt ein Arbeitgeber ein vom Arzt empfohlenes Hamburger Modell ohne triftigen Grund ab, kann das jedoch in einem späteren Kündigungsschutzprozess negativ ausgelegt werden.

Neu ab 1.1.2027: Gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) beschlossen. Es enthält erstmals eine gesetzlich geregelte Teilkrankschreibung mit anteiligem Krankengeld. Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant; Bundestag und Bundesrat sollen das Gesetz vor der Sommerpause 2026 verabschieden.

Was bedeutet Teilkrankschreibung konkret?

Erkrankte Beschäftigte können künftig anteilig arbeiten und für den nicht geleisteten Teil ihrer Arbeitszeit ein Teilkrankengeld erhalten. Drei feste Stufen sind vorgesehen:

  • 25 % Arbeit, 75 % Teilkrankengeld
  • 50 % Arbeit, 50 % Teilkrankengeld
  • 75 % Arbeit, 25 % Teilkrankengeld

Voraussetzung ist die Zustimmung von drei Parteien: behandelndem Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse. Fehlt eine Zustimmung, bleibt die reguläre Vollkrankschreibung.

Wie unterscheidet sich Teilkrankschreibung vom Hamburger Modell?

KriteriumStufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)Teilkrankschreibung (ab 1.1.2027)
Rechtsgrundlage§ 74 SGB V, § 28 SGB IXGKV-BStabG, neuer § 46a SGB V (geplant)
Status des Arbeitnehmersweiterhin krankgeschriebenanteilig arbeitsfähig
Arbeitszeit-Stufenindividuell, ärztlich festgelegtfest: 25 / 50 / 75 %
VergütungKrankengeld, kein LohnLohn anteilig + Teilkrankengeld für den fehlenden Teil
Zustimmung nötigArbeitgeber + Arbeitnehmer + ArztArbeitgeber + Krankenkasse + Arzt
Typische Dauer6 Wochen bis 6 Monateflexibel, max. 78-Wochen-Frist gilt weiter
ZielReha-MaßnahmeKrankenstand reduzieren, frühere Teilarbeit

Wichtig: Beide Instrumente sollen nebeneinander bestehen. Das BMG hat ausdrücklich klargestellt, dass die stufenweise Wiedereingliederung weiterhin verfügbar bleibt – das neue Instrument ergänzt sie.

Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten sollten

  • Lohnbuchhaltung anpassen: Ab 1.1.2027 wird parallel zur regulären Abrechnung ein Krankengeld-Lohnersatz für die fehlenden Stunden gemeldet. Lohnsoftware muss die Kombination Teillohn + Teilkrankengeld verarbeiten.
  • Betriebsvereinbarungen prüfen: Wer Teilkrankschreibung wann genehmigt, sollte intern geklärt sein – idealerweise mit dem Betriebsrat.
  • Arbeitszeiterfassung: Pflicht zur Erfassung wird wichtiger – die 25/50/75-%-Stufen müssen sauber dokumentiert sein.
  • Datenschutz: Diagnosen dürfen weiterhin nicht erhoben werden; nur die Arbeitsunfähigkeitsanteile sind relevant.

Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?

Für die Lohnbuchhaltung ergeben sich zwei zentrale Punkte:

  • Beim Hamburger Modell: Während der gesamten Wiedereingliederung läuft die Lohnabrechnung unverändert mit „Krank ohne Entgeltfortzahlung". Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld direkt an den Arbeitnehmer. Beiträge zur Sozialversicherung werden bei Krankengeld-Bezug abweichend behandelt – die Hälfte der KV-/PV-/RV-/AV-Beiträge übernimmt die Krankenkasse, die andere Hälfte trägt der Versicherte selbst (Ausnahme: Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mit Arbeitgeberanteil-Regelung).
  • Bei der neuen Teilkrankschreibung (ab 2027): Lohn wird anteilig gezahlt (z. B. 50 % der vertraglichen Vergütung), die Krankenkasse meldet das Teilkrankengeld separat. Die Beitragsbemessung läuft nach den üblichen Lohnsteuer- und SV-Regeln auf den geleisteten Anteil; auf das Teilkrankengeld fallen reduzierte SV-Beiträge an.

5 häufige Fehler – und wie Arbeitgeber sie vermeiden

  • Mehrarbeit zulassen: Auch „kurz nur eine Stunde mehr" verstößt gegen den Stufenplan und kann das Krankengeld gefährden.
  • BEM ausfallen lassen: § 167 SGB IX verpflichtet zum Angebot eines BEM – ein unterlassenes BEM erschwert spätere krankheitsbedingte Kündigungen erheblich (BAG, 13.12.2018 – 2 AZR 378/18).
  • Datenschutz vernachlässigen: Diagnose-Informationen dürfen Vorgesetzte nicht erhalten – auch nicht „informell".
  • Stufenplan ohne ärztliche Anpassung verlängern: Jede Änderung gehört in den ärztlichen Plan; sonst kann der Versicherer das Krankengeld kürzen.
  • Betriebsrat übergehen: Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG greifen, sobald Arbeitsbedingungen oder Eingliederungsmaßnahmen kollektiv geregelt werden.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.