Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) und das, was 2027 neu dazu kommt: gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Rechtsgrundlagen, Ablauf, Lohnabrechnung und Arbeitgeber-Pflichten kompakt erklärt.
Kurzantwort: Die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) bringt langzeiterkrankte Mitarbeitende über 6 Wochen bis 6 Monate zurück in den Job. Der Arbeitnehmer bleibt formal krankgeschrieben, erhält Krankengeld oder Übergangsgeld – nicht Lohn. Rechtsgrundlage: § 74 SGB V und § 28 SGB IX. Ab 1.1.2027 kommt mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Kabinett 29.04.2026) zusätzlich eine gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld in 25/50/75-Prozent-Stufen. Beide Instrumente bestehen nebeneinander.
Die stufenweise Wiedereingliederung – im Volksmund Hamburger Modell – ist ein Verfahren, um Beschäftigte nach langer Krankheit kontrolliert in den Arbeitsalltag zurückzuführen. Statt am ersten Arbeitstag wieder Vollzeit zu arbeiten, steigt die Arbeitsleistung schrittweise: typisch starten Vollzeitbeschäftigte mit zwei Stunden täglich und erhöhen über 4 bis 8 Wochen – in schwereren Fällen bis 6 Monate – auf die ursprüngliche Arbeitszeit.
Während der gesamten Maßnahme gilt der Arbeitnehmer rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt also kein Gehalt, sondern die Krankenkasse zahlt Krankengeld bzw. die Rentenversicherung Übergangsgeld.
Beide Verfahren werden häufig verwechselt. Das BEM ist ein strukturierter Suchprozess, mit dem Arbeitgeber prüfen müssen, wie eine erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert werden kann. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine konkrete Maßnahme, die im Rahmen eines BEM oder unabhängig davon umgesetzt werden kann.
BEM ist gesetzlich verpflichtend anzubieten, das Hamburger Modell hingegen ist freiwillig – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen zustimmen.
| Phase | Typische Arbeitszeit | Dauer | Wer ist beteiligt? |
|---|---|---|---|
| 1. Initiative | – | vor Start | Arzt, Arbeitnehmer, ggf. Reha-Träger |
| 2. Stufenplan-Erstellung | – | 1–2 Wochen | Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber |
| 3. Start (Stufe 1) | 2 Std./Tag | 1–2 Wochen | Arbeitnehmer, Führungskraft |
| 4. Stufe 2 | 4 Std./Tag | 1–2 Wochen | Arbeitnehmer, Führungskraft |
| 5. Stufe 3 | 6 Std./Tag | 1–2 Wochen | Arbeitnehmer, Führungskraft |
| 6. Vollarbeit | 8 Std./Tag | regulär | Arbeitnehmer |
Der Stufenplan ist individuell – ein Arzt passt ihn an die Belastbarkeit des Patienten an. Die Gesamtdauer liegt üblicherweise zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.
Während der gesamten Maßnahme erhält der Arbeitnehmer kein reguläres Arbeitsentgelt. Stattdessen läuft die Lohnersatzleistung:
Für den Arbeitgeber bedeutet das: keine doppelte finanzielle Belastung. Lohnnebenkosten entfallen, weil der Arbeitnehmer formal krankgeschrieben bleibt. Praktischer Hinweis für die Lohnbuchhaltung: Es handelt sich um eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit – das Krankengeld muss in der Entgeltabrechnung als „Arbeitsunfähigkeit/Lohnersatzleistung" korrekt gemeldet werden.
Stimmt der Arbeitgeber dem Hamburger Modell zu, treffen ihn folgende Pflichten:
Wichtig: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne eines durchsetzbaren Klagerechts – Ausnahme: Schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX. Lehnt ein Arbeitgeber ein vom Arzt empfohlenes Hamburger Modell ohne triftigen Grund ab, kann das jedoch in einem späteren Kündigungsschutzprozess negativ ausgelegt werden.
Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) beschlossen. Es enthält erstmals eine gesetzlich geregelte Teilkrankschreibung mit anteiligem Krankengeld. Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant; Bundestag und Bundesrat sollen das Gesetz vor der Sommerpause 2026 verabschieden.
Erkrankte Beschäftigte können künftig anteilig arbeiten und für den nicht geleisteten Teil ihrer Arbeitszeit ein Teilkrankengeld erhalten. Drei feste Stufen sind vorgesehen:
Voraussetzung ist die Zustimmung von drei Parteien: behandelndem Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse. Fehlt eine Zustimmung, bleibt die reguläre Vollkrankschreibung.
| Kriterium | Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) | Teilkrankschreibung (ab 1.1.2027) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 74 SGB V, § 28 SGB IX | GKV-BStabG, neuer § 46a SGB V (geplant) |
| Status des Arbeitnehmers | weiterhin krankgeschrieben | anteilig arbeitsfähig |
| Arbeitszeit-Stufen | individuell, ärztlich festgelegt | fest: 25 / 50 / 75 % |
| Vergütung | Krankengeld, kein Lohn | Lohn anteilig + Teilkrankengeld für den fehlenden Teil |
| Zustimmung nötig | Arbeitgeber + Arbeitnehmer + Arzt | Arbeitgeber + Krankenkasse + Arzt |
| Typische Dauer | 6 Wochen bis 6 Monate | flexibel, max. 78-Wochen-Frist gilt weiter |
| Ziel | Reha-Maßnahme | Krankenstand reduzieren, frühere Teilarbeit |
Wichtig: Beide Instrumente sollen nebeneinander bestehen. Das BMG hat ausdrücklich klargestellt, dass die stufenweise Wiedereingliederung weiterhin verfügbar bleibt – das neue Instrument ergänzt sie.
Für die Lohnbuchhaltung ergeben sich zwei zentrale Punkte:
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