Sonderurlaub zur Hochzeit ist in vielen Tarifverträgen und auf Grundlage von § 616 BGB geregelt. Dieser Glossar-Eintrag erklärt Dauer, Voraussetzungen und Stolperfallen rund um den arbeitsfreien Tag für die eigene Trauung.
Sonderurlaub bei der eigenen Hochzeit umfasst in der Regel einen bezahlten Tag Freistellung nach § 616 BGB. Bei Hochzeiten von Kindern oder Geschwistern ist der Anspruch oft tariflich geregelt. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Sonderurlaub Hochzeit bezeichnet die bezahlte Freistellung von der Arbeit für den Tag der eigenen standesamtlichen Trauung. Grundlage ist § 616 BGB - der Arbeitnehmer ist durch einen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert.
Der Anspruch entsteht nur, wenn § 616 BGB nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Viele Tarifverträge - insbesondere der TVöD § 29 - regeln den Anspruch ausdrücklich. Bei der freien Wirtschaft hängt es vom Arbeitsvertrag oder einer Betriebsübung ab.
Die kirchliche Trauung gilt nicht als Hochzeit im Sinne des Gesetzes - es zählt nur die standesamtliche Heirat. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt nach BAG-Rechtsprechung dasselbe (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Bei der eigenen standesamtlichen Hochzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf 1 Tag bezahlten Sonderurlaub - sofern § 616 BGB nicht abbedungen ist.
Tarifverträge wie der TVöD § 29 sehen 1 Tag Sonderurlaub bei der Hochzeit eigener Kinder vor. Im Privatrecht ohne Tarifbindung ist dies nicht selbstverständlich.
Hier gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Tarifverträge regeln dies unterschiedlich; in der Privatwirtschaft besteht oft keine bezahlte Freistellung.
Nach BAG-Rechtsprechung gleichgestellt mit der Ehe - Anspruch besteht analog wie bei standesamtlicher Heirat.
Die übliche Dauer beträgt 1 Arbeitstag für die eigene Hochzeit. Manche Tarifverträge gewähren 2 Tage; im Einzelfall werden auch Reisezeiten berücksichtigt.
| Tarif | Anlass | Dauer |
|---|---|---|
| TVöD § 29 | Eigene Hochzeit | 1 Arbeitstag |
| TVöD § 29 | Hochzeit Kind | 1 Arbeitstag |
| Metall | Eigene Hochzeit | 2 Arbeitstage |
| Bankentarif | Eigene Hochzeit | 1-2 Tage |
Der Antrag erfolgt rechtzeitig schriftlich oder per Mail unter Vorlage einer Bestätigung des Standesamts. Der Arbeitgeber kann den Tag nicht ohne Weiteres verweigern.
Findet die Trauung an einem Samstag oder Sonntag statt, entsteht kein Anspruch auf Sonderurlaub - es fehlt die Verhinderung an der Arbeitsleistung.
Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub - die Arbeitsleistung ist ohnehin nicht möglich. Eine Hochzeit während AU kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie der Genesung widerspricht.
Wer im Urlaub heiratet, kann nicht zusätzlich Sonderurlaub geltend machen - es liegt keine Verhinderung an Arbeitstagen vor.
Steht im Arbeitsvertrag ein Ausschluss, besteht ohne Tarif- oder Betriebsregelung kein Anspruch. Der Arbeitnehmer muss dann Erholungsurlaub nehmen.
Es gibt keine gesetzliche Änderung für 2026. § 616 BGB bleibt unverändert; die üblichen Tarifregelungen gelten weiter. Bei der zunehmenden Vielfalt von Lebensentwürfen wird der Sonderurlaubsanspruch großzügig ausgelegt - Standesamt und Lebenspartnerschaft sind gleichgestellt.
Trend: Viele Arbeitgeber schließen § 616 BGB im Arbeitsvertrag aus und gewähren freiwillig 1-2 Tage Sonderurlaub. Wichtig: Diese Praxis muss konsistent angewendet werden, sonst kann sich eine betriebliche Übung verfestigen.
Bei Lohnabrechnung gilt: Sonderurlaub Hochzeit ist bezahlte Arbeitszeit; das Bruttoentgelt ändert sich nicht. Sozialversicherungs- und Steuerpflicht laufen normal weiter.
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