Sonderurlaub bei Umzug ist nicht generell garantiert. Dieser Glossar-Eintrag erklärt, wann Arbeitnehmer Anspruch haben, wie lange der Sonderurlaub dauert und welche Pflichten Arbeitgeber bei einem privaten oder dienstlich veranlassten Umzug haben.
Sonderurlaub bei Umzug ist nicht pauschal gesetzlich garantiert. Bei dienstlich veranlassten Umzügen besteht ein Anspruch nach § 616 BGB; private Umzüge werden oft nur durch Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Sonderurlaub Umzug ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer wegen eines Umzugs seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Anders als der gesetzliche Erholungsurlaub nach BUrlG basiert er auf § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung).
§ 616 BGB sieht eine bezahlte Freistellung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet und vorübergehend an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ob ein Umzug darunter fällt, hängt vom Anlass ab: dienstlich veranlasste Umzüge ja, rein private Umzüge nein.
Wichtig: § 616 BGB kann tariflich oder arbeitsvertraglich abbedungen werden. In vielen Tarifverträgen ist Sonderurlaub bei Umzug separat geregelt - oft mit 1 bis 2 Tagen bei dienstlichem Anlass.
Wenn der Arbeitgeber den Umzug verlangt - etwa bei Versetzung an einen anderen Standort - ist regelmäßig ein Tag bezahlter Sonderurlaub nach § 616 BGB geschuldet, sofern dies nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde.
Tarifverträge wie der TVöD § 29 Abs. 3 sehen einen Tag Sonderurlaub bei privatem Umzug innerhalb derselben Gemeinde vor; bei Umzug in eine andere Gemeinde teils mehr.
Manche Arbeitgeber gewähren freiwillig 1-2 Tage Sonderurlaub auch bei privatem Umzug. Steht das im Arbeitsvertrag, ist es bindend.
Ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Er muss Erholungsurlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen.
Die übliche Dauer beträgt 1 Arbeitstag bei dienstlich veranlasstem Umzug. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen gelten.
| Tarif | Anlass | Dauer |
|---|---|---|
| TVöD § 29 | Umzug aus dienstlichem Grund | 1 Arbeitstag |
| Metall NRW | Umzug bei Hausstandsführung | 1 Tag |
| Bankentarif | Umzug am Beschäftigungsort | 1 Tag |
Der Antrag erfolgt schriftlich oder per Mail mit Angabe des Umzugstermins und Begründung. Ein Nachweis kann verlangt werden, aber nur soweit verhältnismäßig.
Bei mehreren Umzügen besteht der Anspruch in der Regel nur einmal pro Anlass; der Arbeitgeber kann bei Missbrauch prüfen.
Bei dienstlich veranlassten Auslandsumzügen werden oft 2-3 Tage gewährt, manchmal auch zusätzliche Reisezeit als Sonderurlaub.
Steht im Arbeitsvertrag ein Ausschluss von § 616 BGB, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch - es sei denn, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sehen etwas anderes vor.
Fällt der Umzug auf einen Samstag oder Sonntag, entsteht kein Anspruch auf Sonderurlaub - die Arbeitsleistung wird durch den Umzug nicht behindert.
Aktuell (Stand 2026) gibt es keine gesetzliche Neuerung. Die Rechtsprechung des BAG zu § 616 BGB bleibt restriktiv: Sonderurlaub wird nur bei unverschuldeter, vorübergehender Verhinderung gewährt.
Trend: Immer mehr Arbeitgeber schließen § 616 BGB im Arbeitsvertrag aus und gewähren stattdessen freiwillige Sonderurlaubstage. Die Konsequenz: Bei privatem Umzug muss Erholungsurlaub oder unbezahlter Urlaub genommen werden.
Ab 2026 verstärkt sich der Trend zur Flexibilisierung: Hybride Modelle (z.B. 1 Tag Sonderurlaub + Homeoffice am Umzugstag) werden in Tarifgesprächen diskutiert.
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