Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) senkt die Lohnsteuer für Arbeitswege. 2026 beträgt sie 0,30 Euro für die ersten 20 km und 0,38 Euro ab dem 21. km. Dieser Glossar-Eintrag zeigt Berechnung, Pauschalbesteuerung und Arbeitgeber-Pflichten.
Die Pendlerpauschale 2026 beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 km und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer. Sie senkt die Lohnsteuerlast und kann vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Die Pendlerpauschale (gesetzlich: Entfernungspauschale) ist ein steuerlicher Werbungskostenabzug für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie ist in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt und mindert das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers - unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.
Die Pauschale beruht auf der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollen Kilometern. Pro Arbeitstag kann sie nur einmal angesetzt werden, auch wenn die Strecke mehrfach gefahren wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG).
Für Arbeitgeber relevant: Nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG können Fahrtkostenzuschüsse pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden - bis zur Höhe der Entfernungspauschale ohne Sozialversicherungsbeiträge.
Alle Arbeitnehmer, die zu einer ersten Tätigkeitsstätte pendeln - unabhängig von Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Bei Minijobbern ist die Pauschale wegen pauschaler Lohnsteuer durch den Arbeitgeber meist nicht relevant.
Azubis können die Pendlerpauschale für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule (sofern erste Tätigkeitsstätte) ansetzen. Dual Studierende: nur erste Tätigkeitsstätte nach Definition zählt.
Jeder Teilnehmer kann die Pauschale ansetzen - auch der Fahrer. Allerdings: Bei Fahrgemeinschaften gilt der Höchstbetrag 4.500 Euro/Jahr nur für Beifahrer. Wer mit eigenem Auto fährt, kann höhere Kosten nachweisen.
Pendlerpauschale gilt nur für Tage mit tatsächlicher Präsenz an der Tätigkeitsstätte. An Homeoffice-Tagen greift die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG: 6 Euro/Tag, max. 1.260 Euro = 210 Tage).
Die Berechnungsformel lautet:
Pauschale = Arbeitstage x Entfernung (einfach) x Satz
| Strecke | Satz pro Entfernungs-km |
|---|---|
| Erste 20 Kilometer | 0,30 Euro |
| Ab 21. Kilometer | 0,38 Euro |
Mitarbeiter mit 35 km einfacher Strecke, 220 Arbeitstagen im Jahr:
Erste 20 km: 220 x 20 x 0,30 = 1.320 Euro Ab 21. km: 220 x 15 x 0,38 = 1.254 Euro Gesamt: 2.574 Euro
Pro Kalenderjahr ist die Pauschale auf 4.500 Euro begrenzt. Ausnahmen: Bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens (PKW) kann der Höchstbetrag überschritten werden, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Arbeitgeber können einen Fahrtkostenzuschuss zahlen und pauschal mit 15 Prozent versteuern. Beispiel: Mitarbeiter bekommt 100 Euro/Monat Fahrtzuschuss = 1.200 Euro/Jahr. Pauschal versteuert mit 15 Prozent (= 180 Euro Lohnsteuer + Soli/KirchSt). Sozialversicherungsfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV.
Die Pauschale gilt für den Weg vom hauptberuflich genutzten Wohnsitz. Bei doppelter Haushaltsführung gelten Sonderregeln nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Familienheimfahrten).
Die erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Abs. 4 EStG der Ort, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (Arbeitsvertrag, Weisung, Praxis). Außendienstler ohne feste Stelle haben keine erste Tätigkeitsstätte - hier gelten Reisekostenregeln.
Grundsätzlich gilt die kürzeste Straßenverbindung. Eine offensichtlich verkehrsgünstigere längere Strecke (z.B. Autobahn statt Ortsdurchfahrten) ist nach BFH-Rechtsprechung anerkannt.
Pro Arbeitstag entweder Pendler- oder Homeoffice-Pauschale, nicht beides. Bei halbem Tag Homeoffice und halbem Tag Präsenz gilt die Pendlerpauschale (BMF-Schreiben 09.07.2021).
Die erhöhte Pauschale von 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer war ursprünglich bis 2026 befristet und wurde durch das Inflationsausgleichsgesetz auf 2026 erweitert. Ab 2027 ist eine Anpassung im Gespräch - der Gesetzgeber prüft eine generelle Anhebung.
Die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG bleibt bestehen: Pendler mit niedrigem Einkommen, deren Werbungskosten den Grundfreibetrag nicht übersteigen, können 14 Prozent der Mehraufwendungen ab dem 21. Kilometer als Prämie erhalten - antragspflichtig.
Wichtig 2026: Der Grundfreibetrag steigt voraussichtlich auf rund 12.300 Euro (konservativer Wert; finale Höhe vom Bundeshaushalt abhängig). Die Werbungskostenpauschale liegt weiter bei 1.230 Euro - alle Kosten darüber (also auch Pendlerpauschale) müssen separat geltend gemacht werden.
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