Arbeitszeitrechner 2026: Monatsstunden, Wochenstunden und Jahresarbeitszeit korrekt berechnen

May 18, 2026

Ein Arbeitszeitrechner verwandelt vertragliche Wochenstunden in monatliche und jährliche Arbeitszeit. Dieser Leitfaden zeigt die exakte Formel, gibt fertige Tabellen für 35-, 38- und 40-Stunden-Verträge und erklärt Pausen, Höchstarbeitszeit und die EuGH-Pflicht zur Zeiterfassung.

Kurzantwort: Die monatliche Arbeitszeit berechnet sich nach der Formel (Wochenstunden × 13) ÷ 3 bzw. Wochenstunden × 4,33. Eine 40-Stunden-Woche entspricht damit rund 173,3 Monatsstunden, eine 38-Stunden-Woche 164,7 Monatsstunden und eine 35-Stunden-Woche 151,7 Monatsstunden. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus den Wochenstunden multipliziert mit 52 abzüglich Urlaubs- und Feiertagsstunden. Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit (§ 4 ArbZG).

Formel für die monatliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche Anzahl Wochen pro Monat beträgt nicht exakt 4, sondern 4,3452 (52 Wochen ÷ 12 Monate). Daraus ergibt sich:

Monatsstunden = Wochenstunden × 52 ÷ 12 = Wochenstunden × 4,3333

Üblich ist die Vereinfachung auf 4,33 oder die Multiplikation mit 13 und Teilung durch 3. Beide Varianten liefern identische Werte und sind in Tarifverträgen Standard.

Tabelle: Monatsstunden nach Wochenarbeitszeit

WochenstundenMonatsstunden (Ø)Jahresstunden
2086,71.040
25108,31.300
30130,01.560
32138,71.664
35151,71.820
37,5162,51.950
38164,71.976
38,5166,82.002
40173,32.080
42182,02.184

Die Jahresstunden gelten ohne Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen. Bei 30 Tagen Urlaub und durchschnittlich 9 gesetzlichen Feiertagen reduzieren sich die effektiven Arbeitsstunden um rund 312 Stunden pro Jahr (bei 40 Stunden-Woche).

Berechnung der effektiven Jahresarbeitszeit

Wer wissen will, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet werden, zieht von der theoretischen Jahresarbeitszeit ab:

  • Urlaubstage × tägliche Sollarbeitszeit – z.B. 30 Urlaubstage × 8 Stunden = 240 Stunden
  • Feiertage × tägliche Sollarbeitszeit – Bundesdurchschnitt 9-10 Feiertage pro Jahr (regional verschieden)
  • Krankheitstage – statistisch ca. 17 Tage pro Vollzeitarbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Beispiel: 40 Stunden × 52 Wochen = 2.080 Stunden – 240 Urlaub – 72 Feiertage = ca. 1.768 effektive Jahresstunden.

Pausen und Ruhezeiten nach Arbeitszeitgesetz

Pausen zählen nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht zur Arbeitszeit. Vorgeschrieben sind:

Tägliche ArbeitszeitMindestpause
Bis 6 StundenKeine Pflichtpause
Über 6 bis 9 Stunden30 Minuten
Über 9 Stunden45 Minuten

Die Pause kann in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen (§ 5 ArbZG).

Höchstarbeitszeit und Überstunden

Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG, mit definierten Ausnahmen für bestimmte Branchen).

Teilzeitberechnung und Pro-rata-Ansprüche

Bei Teilzeit reduzieren sich Monatsstunden, Urlaubsanspruch und Sonderzahlungen anteilig. Beispiel: Bei einer 20-Stunden-Woche (statt vertraglicher 40) sinkt der Urlaubsanspruch von 30 auf 30 × (20/40) = 15 Tage. Bei abweichender Verteilung der Arbeitstage (z.B. 4 statt 5 Tage pro Woche bei 20 Stunden) ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen: 30 × (4/5) = 24 Tage.

Überstunden-Berechnung

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart ist oder der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, geduldet oder gebilligt hat. Üblich sind drei Abgeltungsformen:

  • Auszahlung – Überstunde × Stundenlohn, ggf. zuzüglich tariflichem oder vertraglichem Zuschlag (häufig 25 % an Werktagen, 50 % sonntags, 100 % an Feiertagen)
  • Freizeitausgleich – jede Überstunde wird mit einer Stunde Freizeit ausgeglichen (1:1)
  • Pauschale Abgeltung – nur bei leitenden Angestellten und nur, soweit das Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (BAG, Urteil v. 22.02.2012 – 5 AZR 765/10)

Der Stundenlohn errechnet sich aus dem Brutto-Monatsgehalt geteilt durch die monatliche Sollarbeitszeit. Beispiel: 4.000 € ÷ 173,3 h = 23,08 € Stundenlohn.

Gleitzeit und Arbeitszeitkonto

Beim Gleitzeit-Modell legen Arbeitnehmende Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst fest. Über- und Unterschreitungen werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und über einen Ausgleichszeitraum (häufig 3, 6 oder 12 Monate) wieder ausgeglichen. Übliche Eckpunkte:

  • Kernzeit – Zeitraum, in dem Anwesenheit Pflicht ist (z.B. 9-15 Uhr)
  • Gleitzeitspanne – Rahmen, innerhalb dessen Beginn und Ende frei gewählt werden können (z.B. 6-20 Uhr)
  • Saldo-Grenzen – maximaler Plus- bzw. Minussaldo (häufig ±40 Stunden)
  • Ausgleichszeitraum – Frist, innerhalb derer das Konto auf Null oder die vereinbarte Bandbreite gebracht werden muss

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver Saldo auszuzahlen, ein negativer Saldo darf nur unter engen Voraussetzungen mit dem letzten Lohn verrechnet werden.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Seit dem EuGH-Urteil v. 14.05.2019 (Az. C-55/18) und dem BAG-Beschluss v. 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) sind alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit der Beschäftigten einzuführen. Eine reine Vertrauensarbeitszeit ohne Erfassung ist nicht mehr zulässig. Manipulationssichere Cloud-Lösungen mit Audit-Trail sind heute Standard. Die Einführung eines Zeiterfassungssystems ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Fazit

Die Formel "Wochenstunden × 4,33" liefert die monatliche Arbeitszeit – fertig. Wichtiger ist, dass Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten nach ArbZG eingehalten und die Arbeitszeit dokumentiert wird. Mit einer integrierten Zeiterfassung in einer HR- und Lohnlösung wie Taxmaro fließen Soll-Stunden, Ist-Stunden und Überstunden automatisch in die Lohnabrechnung – ohne Excel-Tabellen oder manuelle Übertragung.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.