Nachtzuschlag wird fällig, wenn mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr gearbeitet werden. BAG-Massstab sind 25 Prozent auf den Stundenlohn (30 Prozent bei Dauernachtarbeit). Anspruch, Uhrzeiten, Steuerfreiheit nach § 3b EStG und Praxisbeispiele für Arbeitgeber 2026.
Nachtzuschlag ab wann ist eine der häufigsten Fragen im Schichtbetrieb. Die Antwort: Anspruch besteht, sobald mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr gearbeitet werden – mit einem BAG-Richtwert von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Nach § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Nachtzeit der Zeitraum von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn waehrend dieser Zeit mehr als zwei Stunden gearbeitet wird.
Ein Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Erst für Nachtarbeitnehmer entsteht der Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG auf angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich.
Personen in Produktion, Pflege, Logistik, Sicherheit oder Gastronomie, die regelmäßig in Nachtschichten arbeiten, haben grundlegend Anspruch nach § 6 ArbZG. Bei Dauernachtarbeit (immer nur Nachtschicht) sind nach BAG 30 Prozent angemessen.
Auch Mitarbeitende, die nur sporadisch nachts arbeiten (Bereitschaftsdienst, Wochenendschichten), haben für die konkreten Nachtstunden Anspruch – sofern keine tarifliche Sonderregelung besteht.
Der Anspruch besteht unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Bei Minijobbern wird der steuerfreie Nachtzuschlag nach § 3b EStG nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze angerechnet – ein steuerlicher Vorteil im Schichtbetrieb.
Tarifverträge sehen oft eigene Sätze vor: TVöD 20 Prozent (Bund), IG Metall NRW 25 Prozent, Gastgewerbe-TV regional 15-25 Prozent. Tarifliche Regelungen gehen § 6 ArbZG vor, sofern sie angemessen bleiben.
| Situation | Zuschlag | Steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Reguläre Nachtarbeit 23-6 Uhr | 25 Prozent (BAG) | 25 Prozent des Grundlohns |
| Dauernachtarbeit | 30 Prozent (BAG) | 25 Prozent des Grundlohns |
| Nachtarbeit 0-4 Uhr (Beginn vor 0 Uhr) | variabel | 40 Prozent |
| Sonntagsarbeit | variabel | 50 Prozent |
| Feiertagsarbeit | variabel | 125 Prozent |
Stundenlohn 18 Euro, BAG-Massstab 25 Prozent, geleistete Nachtstunden 23-6 Uhr = 5 Stunden:
Zuschlag: 5 x 18 x 0,25 = 22,50 Euro
Gesamtlohn Nachtstunden: 5 x 18 + 22,50 = 112,50 Euro
Vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b EStG (Grundlohn unter 25 Euro/h).
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber wählen, ob er einen Geldzuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewährt. In der Praxis ist der Geldzuschlag der Standard.
Nur wer mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit arbeitet, leistet 'Nachtarbeit' im rechtlichen Sinne. Liegt die Arbeit unterhalb dieser Schwelle (z. B. ein Notfall-Anruf von 23 Uhr bis 24 Uhr), besteht arbeitsrechtlich kein Anspruch – sofern keine tarifliche Sonderregel greift.
Hier gilt eine Sonderdefinition: Nachtzeit ist 22 bis 5 Uhr. Der Zuschlag entsteht entsprechend früher. Das berücksichtigt die historisch frühen Arbeitszeiten in dieser Branche.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die alle Zuschläge mit dem Gehalt abgilt, ist unwirksam, wenn dadurch der ArbZG-Anspruch unterschritten wird. AGB-rechtliche Prüfung empfohlen.
Bei Entgeltfortzahlung (Krankheit, Urlaub) sind die durchschnittlichen Nachtzuschläge der letzten 12 Monate weiterzuzahlen – sofern sie regelmäßig anfielen (BAG, Lohnausfallprinzip).
Die BAG-Rechtsprechung 2022/2023 (10 AZR 332/20 u.a.) hat klargestellt, dass tarifliche Regelungen, die regelmäßige Nachtarbeit schlechter stellen als unregelmäßige, gegen den Gleichheitssatz verstoßen können – mit Folge der Anpassung nach oben. Steuerfreigrenzen nach § 3b EStG bleiben 2026 unverändert: 25 Prozent für Nachtarbeit, 40 Prozent für 0-4 Uhr. Die Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro/h; sozialversicherungsfreie Grenze 25 Euro/h.
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