Kurz & klar: Die regelmäßige tägliche Höchstarbeitszeit in Deutschland beträgt 8 Stunden. Sie darf in Ausnahmefällen auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sofern der Durchschnitt über 6 Monate (oder 24 Wochen) bei 8 Stunden bleibt (§ 3 ArbZG). Daraus ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden bei einer 6-Tage-Woche. 2026 plant das BMAS eine Reform: Statt einer täglichen Höchstgrenze soll künftig eine wöchentliche Betrachtung gelten – aber die EU-Vorgabe von 48 Stunden pro Woche bleibt.
Maximale Arbeitszeit pro Tag: Die Regel im ArbZG
Die zentrale Vorschrift ist § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz):
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
In Klartext:
- Standard: 8 Stunden Arbeitszeit pro Werktag.
- Ausnahme: Verlängerung auf bis zu 10 Stunden möglich.
- Bedingung: Durchschnittlich 8 Stunden über 6 Monate / 24 Wochen.
- Sonn- und Feiertage: Grundsätzlich Arbeitsverbot (§ 9 ArbZG), Ausnahmen z. B. in Gastronomie und Pflege.
Maximale Arbeitszeit pro Woche: 48 Stunden – EU-Vorgabe
Da das ArbZG den Werktag (Montag bis Samstag) als 6 Tage rechnet, ergibt sich aus 8 Stunden täglich × 6 Werktage = 48 Stunden pro Woche. Diese Grenze ist auch durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verbindlich.
In der Praxis arbeiten die meisten Beschäftigten 5 Tage à 8 Stunden = 40 Stunden – eine 35h- oder 38,5h-Woche ist ebenfalls verbreitet. Wer die Wochengrenze überschreitet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Schadensersatzklagen.
Was zählt als Arbeitszeit – was nicht?
Definition nach § 2 ArbZG: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
- Zählt als Arbeitszeit: Tätigkeiten am Arbeitsplatz, Dienstreisen während der Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst (wenn Anwesenheit erforderlich), Umkleidezeit bei Pflicht zur Dienstkleidung im Betrieb.
- Zählt nicht als Arbeitszeit: Pausen, Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Rufbereitschaft (außerhalb der Erreichbarkeitsorte).
Pausenregelung – wann und wie lange?
§ 4 ArbZG schreibt Pausen verbindlich vor:
- Bei mehr als 6 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Pause.
- Bei mehr als 9 Stunden Arbeit: mindestens 45 Minuten Pause.
- Aufteilung möglich: Die Pausen können in mehrere Abschnitte von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.
- Längere Schichten: Über 9 Stunden hinaus darf nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.
Pausen müssen vor Arbeitsbeginn feststehen und sind zwingend einzuhalten – nicht erst dann, wenn der Beschäftigte gerade Zeit dazu hat.
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
Nach § 5 ArbZG müssen Beschäftigte zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 11 Stunden zusammenhängende Ruhezeit haben. In bestimmten Branchen (Krankenhaus, Landwirtschaft, Gastronomie) ist eine Verkürzung auf 10 Stunden zulässig, wenn die Differenz innerhalb eines Monats ausgeglichen wird.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Tarifvertragliche Abweichungen (§ 7 ArbZG): Tarifverträge können längere tägliche Arbeitszeiten erlauben, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist.
- Notfälle und außergewöhnliche Umstände (§ 14 ArbZG): Bei vorübergehenden, dringenden Arbeiten zur Abwendung erheblicher Schäden ist eine Überschreitung zulässig.
- Leitende Angestellte (§ 18 ArbZG): Sind teilweise vom ArbZG ausgenommen.
- Schichtarbeit: Eigene Regelungen, oft per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Was ändert sich 2026? Die geplante ArbZG-Novelle
Die Bundesregierung plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes mit folgenden Eckpunkten:
- Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit: Statt einer starren Tagesgrenze von 8/10 Stunden soll die wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden (entsprechend der EU-Richtlinie) maßgeblich werden.
- Mehr Flexibilität an Einzeltagen: Tageshöchstarbeitszeit könnte auf bis zu 12 Stunden ausgeweitet werden, sofern die Wochengrenze eingehalten und Ruhezeiten gewahrt bleiben.
- Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung: Erste Eckpfeiler der ArbZG-Novelle 2026 – siehe unser Beitrag zum Arbeitszeitschutzgesetz.
Der Referentenentwurf wird voraussichtlich im Juni 2026 vorgelegt. Bis dahin gilt das aktuelle ArbZG unverändert.
Was passiert bei Verstößen?
- Bußgelder nach § 22 ArbZG: Bis zu 30.000 € bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen.
- Strafrechtliche Folgen (§ 23 ArbZG): Bei Gefährdung der Gesundheit oder Arbeitskraft sogar Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
- Schadensersatzklagen: Beschäftigte können bei Gesundheitsschäden Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen.
- Verlust von Förderprogrammen: Verstöße können bei Audits oder Förderanträgen Compliance-Probleme aufwerfen.
Praxis-Tipps für Arbeitgeber 2026
- Arbeitszeit erfassen: Ohne Daten kein Nachweis. Bei Beanstandungen gilt im Zweifel die Darstellung des Beschäftigten.
- Pausen sicherstellen: Pausen müssen real genommen werden – nicht nur eingetragen.
- Wochengrenze überwachen: Auch bei flexiblen Arbeitszeiten den 48h-Schnitt im Blick behalten.
- Überstunden korrekt berechnen: Mehrarbeit, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht, ist in der Lohnabrechnung sauber zu erfassen.
- Vorbereitung auf die ArbZG-Novelle: Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist – wer früh auf elektronische Erfassung umstellt, ist vorbereitet.
Fazit
Die maximale tägliche Arbeitszeit in Deutschland beträgt 2026 weiterhin 8 Stunden, mit Verlängerung auf 10 Stunden bei Ausgleich über 6 Monate. Die Wochengrenze von 48 Stunden bleibt auch nach der geplanten Novelle bestehen – sie ist EU-rechtlich vorgegeben. Arbeitgeber, die diese Grenzen verletzen, riskieren Bußgelder bis 30.000 €, strafrechtliche Folgen und Schadensersatzansprüche. Die solide Erfassung und Auswertung der Arbeitszeit ist daher 2026 keine Option, sondern Pflicht.
Weiterführend: Überstunden steuerfrei 2026 | Wochenarbeitszeit in Monatsarbeitszeit umrechnen