Kündigungsfristen 2026 nach § 622 BGB: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende als Grundfrist, 2 Wochen in der Probezeit. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate. Wir zeigen alle Fristen, Berechnungsbeispiele und Sonderfälle.
Kurz & klar: Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 BGB beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen. In der Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: nach 2 Jahren 1 Monat, nach 20 Jahren bis 7 Monate. Tarifverträge und Arbeitsverträge können die Fristen anpassen, dürfen sie für Arbeitgeber aber nicht verkürzen. Wir zeigen alle Fristen, Berechnungsbeispiele und Sonderfälle.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die ordentliche Kündigung in § 622:
„Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Wichtige Punkte:
Für die Probezeit (höchstens 6 Monate, vertraglich vereinbart) gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Frist von 2 Wochen. Charakteristisch:
Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist (außer arbeitsvertraglich anders vereinbart). Nach § 622 Abs. 2 BGB:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist für AG | Endtermin |
|---|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| 20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende |
Stichtag ist jeweils das Erreichen der entsprechenden Betriebszugehörigkeit – nicht das Kalenderjahr. Wer am 15.3.2026 das 10. Dienstjahr vollendet, kann ab diesem Tag nur noch mit 4-Monats-Frist gekündigt werden.
Arbeits- und Tarifverträge können Fristen ändern – aber nur in zulässigen Grenzen:
Achtung bei Kleinbetrieben (max. 20 Mitarbeitende, ohne Auszubildende): Verkürzte Frist von 4 Wochen ohne festen Endtermin möglich (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB).
Mitarbeiter im 3. Beschäftigungsjahr. AG-Kündigung am Mittwoch, 11. Februar 2026. Kündigungsfrist: 1 Monat zum Monatsende. Kündigung muss bis 28.2.2026 wirken – also Termin 31.3.2026.
Mitarbeiter seit 1.1.2026 in Probezeit. AG-Kündigung am 10.6.2026. Frist 2 Wochen. Letzter Arbeitstag: 24.6.2026.
Mitarbeiter seit 1.1.2010, Eingang Kündigung am 5.5.2026 – bereits 16. Dienstjahr. AG-Frist: 6 Monate zum Monatsende. Letzter Arbeitstag: 30.11.2026.
Bei wichtigen Gründen (Diebstahl, Tätlichkeit, Arbeitsverweigerung etc.) ist eine fristlose Kündigung möglich. Voraussetzungen:
Für bestimmte Personen gelten Sonderregeln – zusätzlich zur Frist:
Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen – mit Originalunterschrift. Konkret:
Eine Kündigung löst in der Lohnabrechnung mehrere Effekte aus:
Kündigungsfristen 2026 folgen § 622 BGB: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende als Grundfrist, 2 Wochen in der Probezeit, längere Fristen für Arbeitgeber bei langer Betriebszugehörigkeit. Schriftform mit Originalunterschrift ist Pflicht, Zustellung muss sicher dokumentiert sein. Für Arbeitgeber gilt: Bei länger beschäftigten Mitarbeitern die richtige Frist berechnen, Sonderschutzgruppen prüfen und die Lohnabrechnung sauber abschließen.
Weiterführend: Kündigung in der Probezeit | Kündigung im Minijob 2026 | Kündigungsgründe für Arbeitgeber
