Kündigungsfristen 2026: Gesetzlich, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Überblick

May 22, 2026

Kündigungsfristen 2026 nach § 622 BGB: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende als Grundfrist, 2 Wochen in der Probezeit. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate. Wir zeigen alle Fristen, Berechnungsbeispiele und Sonderfälle.

Kurz & klar: Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 BGB beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen. In der Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: nach 2 Jahren 1 Monat, nach 20 Jahren bis 7 Monate. Tarifverträge und Arbeitsverträge können die Fristen anpassen, dürfen sie für Arbeitgeber aber nicht verkürzen. Wir zeigen alle Fristen, Berechnungsbeispiele und Sonderfälle.

Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die ordentliche Kündigung in § 622:

„Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Wichtige Punkte:

  • 4 Wochen sind exakt 28 Tage (nicht ein Monat!)
  • Endtermine sind fest: 15. oder das Ende eines Kalendermonats
  • Kündigung muss spätestens am 15. oder letzten Werktag des Monats zugehen, damit die Frist zum nächsten Termin läuft
  • Sonn- und Feiertage zählen mit, verschieben aber nicht den Endtermin

Probezeit-Kündigung: 2 Wochen

Für die Probezeit (höchstens 6 Monate, vertraglich vereinbart) gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Frist von 2 Wochen. Charakteristisch:

  • Frist gilt für beide Seiten
  • Endtermin frei wählbar (jeder Wochentag)
  • Probezeit endet automatisch nach max. 6 Monaten – später gilt die normale Frist
  • Kündigung am letzten Probezeit-Tag wirkt noch mit Probezeit-Frist

Verlängerung der Frist für Arbeitgeber bei längerer Beschäftigung

Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist (außer arbeitsvertraglich anders vereinbart). Nach § 622 Abs. 2 BGB:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist für AGEndtermin
bis 2 Jahre4 Wochen15. oder Monatsende
2 Jahre1 MonatMonatsende
5 Jahre2 MonateMonatsende
8 Jahre3 MonateMonatsende
10 Jahre4 MonateMonatsende
12 Jahre5 MonateMonatsende
15 Jahre6 MonateMonatsende
20 Jahre und mehr7 MonateMonatsende

Stichtag ist jeweils das Erreichen der entsprechenden Betriebszugehörigkeit – nicht das Kalenderjahr. Wer am 15.3.2026 das 10. Dienstjahr vollendet, kann ab diesem Tag nur noch mit 4-Monats-Frist gekündigt werden.

Wann darf vertraglich von den gesetzlichen Fristen abgewichen werden?

Arbeits- und Tarifverträge können Fristen ändern – aber nur in zulässigen Grenzen:

  • Verlängerung für beide Seiten: immer möglich
  • Kürzung der Frist für den Arbeitnehmer auf maximal 4 Wochen: möglich
  • Kürzung der Frist für den Arbeitgeber unter die gesetzliche Frist: nicht zulässig
  • Längere Frist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber: nicht zulässig (BAG)

Achtung bei Kleinbetrieben (max. 20 Mitarbeitende, ohne Auszubildende): Verkürzte Frist von 4 Wochen ohne festen Endtermin möglich (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB).

Kündigung berechnen: 3 Beispiele

Beispiel 1: Standardfall

Mitarbeiter im 3. Beschäftigungsjahr. AG-Kündigung am Mittwoch, 11. Februar 2026. Kündigungsfrist: 1 Monat zum Monatsende. Kündigung muss bis 28.2.2026 wirken – also Termin 31.3.2026.

Beispiel 2: Probezeit

Mitarbeiter seit 1.1.2026 in Probezeit. AG-Kündigung am 10.6.2026. Frist 2 Wochen. Letzter Arbeitstag: 24.6.2026.

Beispiel 3: Langzeitmitarbeiter

Mitarbeiter seit 1.1.2010, Eingang Kündigung am 5.5.2026 – bereits 16. Dienstjahr. AG-Frist: 6 Monate zum Monatsende. Letzter Arbeitstag: 30.11.2026.

Sonderfall: Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)

Bei wichtigen Gründen (Diebstahl, Tätlichkeit, Arbeitsverweigerung etc.) ist eine fristlose Kündigung möglich. Voraussetzungen:

  • Wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB
  • 2-Wochen-Frist nach Kenntnis des Grundes (§ 626 Abs. 2 BGB)
  • In der Regel vorherige Abmahnung nötig (Ausnahme: schwere Vergehen)
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung

Besondere Kündigungsschutzgruppen

Für bestimmte Personen gelten Sonderregeln – zusätzlich zur Frist:

  • Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG): Kündigungsverbot während Schwangerschaft + 4 Monate nach Geburt (Ausnahmen nur mit behördlicher Zustimmung)
  • Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG): Kündigungsschutz ab Antrag bis Ende der Elternzeit
  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX): Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
  • Betriebsräte (§ 15 KSchG): Nur fristlos oder bei Betriebsstilllegung
  • Auszubildende: Nach Probezeit nur fristlos aus wichtigem Grund (§ 22 BBiG)

Schriftform und Zustellung

Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen – mit Originalunterschrift. Konkret:

  • Brief mit eigenhändiger Unterschrift
  • E-Mail, SMS, WhatsApp sind unwirksam
  • Zustellung idealerweise per Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit Zeugen
  • Bei Einwurf-Einschreiben gilt: Zustellung am nächsten Werktag nach Einwurf

Folgen für die Lohnabrechnung

Eine Kündigung löst in der Lohnabrechnung mehrere Effekte aus:

  • Restverdienst bis zum letzten Arbeitstag (anteilig im Monat)
  • Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub (§ 7 Abs. 4 BUrlG) – steuer- und sv-pflichtig
  • Anteilige Sonderzahlungen nach Vertrag (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
  • Abfindung (sofern vereinbart) – mit Fünftelregelung steueroptimiert möglich
  • Lohnsteuerbescheinigung spätestens Ende Februar des Folgejahres
  • Abmeldung bei der Sozialversicherung innerhalb von 6 Wochen

Häufige Fehler bei Kündigungsfristen

  • Falsche Endtermine: 15. oder Monatsende sind fix – nicht der Wunschtermin
  • Probezeit-Kündigung zu spät: Wer den letzten Probezeit-Tag verpasst, kann nur noch mit voller Frist kündigen
  • Betriebszugehörigkeit nicht beachtet: Bei langer Beschäftigung kann sich die Frist mehrfach verlängert haben
  • Tarifvertrag übersehen: Oft längere Fristen als gesetzlich
  • Kündigung per E-Mail: Unwirksam, Arbeitsverhältnis besteht weiter
  • Kündigungsschutz ignoriert: Bei Schwangerschaft, Elternzeit etc. droht Unwirksamkeit

Fazit

Kündigungsfristen 2026 folgen § 622 BGB: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende als Grundfrist, 2 Wochen in der Probezeit, längere Fristen für Arbeitgeber bei langer Betriebszugehörigkeit. Schriftform mit Originalunterschrift ist Pflicht, Zustellung muss sicher dokumentiert sein. Für Arbeitgeber gilt: Bei länger beschäftigten Mitarbeitern die richtige Frist berechnen, Sonderschutzgruppen prüfen und die Lohnabrechnung sauber abschließen.

Weiterführend: Kündigung in der Probezeit | Kündigung im Minijob 2026 | Kündigungsgründe für Arbeitgeber

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.