Für die Kündigung eines Minijobs gelten 2026 dieselben Regeln wie bei Vollzeit: 4 Wochen Frist zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB), Schriftform (§ 623 BGB), in der Probezeit verkürzt auf 2 Wochen. Wir erklären Fristen, Sonderfälle und häufige Fehler.
Kurz & klar: Für die Kündigung eines Minijobs gelten 2026 grundsätzlich dieselben Regeln wie für Vollzeit-Arbeitsverhältnisse: gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB (4 Wochen zum 15. oder Monatsende), in der Probezeit verkürzt auf 2 Wochen. Schriftform ist Pflicht (§ 623 BGB) – mündliche oder per WhatsApp/E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Eine Sonderregel für Minijobs gibt es nur in Privathaushalten. Wir zeigen, wann gekündigt werden kann, welche Fristen gelten, welche Form Pflicht ist – und worauf Arbeitgeber besonders achten müssen.
Der Mythos, dass Minijobs eine eigene 14-Tage-Kündigungsfrist haben, hält sich hartnäckig – ist aber falsch. Für Minijobs (§ 8 SGB IV) gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. § 622 BGB regelt:
Die 14-Tage-Frist, an die viele denken, gilt nur in der Probezeit. Außerhalb der Probezeit ist die 14-Tage-Frist nur dann zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde – und auch dann meist nur für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Die Kündigung eines Minijobs muss schriftlich erfolgen, mit Originalunterschrift. Konkret bedeutet das:
Eine unwirksame Kündigung wird durch die Form-Pflicht NICHT mit der Zeit wirksam – das Arbeitsverhältnis besteht weiter, Lohn ist weiter zu zahlen.
Hier kommt es auf die Betriebsgröße an:
In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Der Arbeitgeber kann ohne Angabe eines Grundes kündigen – vorausgesetzt, die Kündigung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder Treuegrundsatz.
Hier greift das KSchG. Es muss einer der drei zulässigen Kündigungsgründe vorliegen:
Hier gibt es eine spezielle Regelung: Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Kinderbetreuung etc.) gilt § 621 BGB. Das heißt:
Diese Regel gilt nur, wenn der Minijob über die Minijob-Zentrale (Haushaltsscheckverfahren) angemeldet ist und es sich um echte Haushaltsdienste handelt.
Nach § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt:
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB), sonst wird sie unwirksam. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Für bestimmte Personengruppen gelten Sonderregeln – auch im Minijob:
Eine wirksame Kündigung muss enthalten:
Eine Begründung muss in der Kündigung selbst nicht stehen – das gilt unabhängig davon, ob das KSchG anwendbar ist.
Bei der Kündigung eines Minijobs sind in der letzten Lohnabrechnung zu berücksichtigen:
Der Arbeitnehmer kann ebenfalls kündigen:
Die Kündigung eines Minijobs 2026 folgt im Wesentlichen den Regeln eines normalen Arbeitsverhältnisses: 4 Wochen Frist zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB), Schriftform (§ 623 BGB), in Regelbetrieben mit Kündigungsgrund nach KSchG. Sonderregeln gelten nur für Minijobs in Privathaushalten und für besonders geschützte Gruppen (Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte). Wer als Arbeitgeber unsauber kündigt, riskiert das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses inkl. Lohnnachzahlung.
Weiterführend: Kündigung in der Probezeit | Kündigungsgründe für Arbeitgeber
