Kündigung im Minijob 2026: Fristen, Form, Sonderfälle und Vorlage

May 21, 2026

Für die Kündigung eines Minijobs gelten 2026 dieselben Regeln wie bei Vollzeit: 4 Wochen Frist zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB), Schriftform (§ 623 BGB), in der Probezeit verkürzt auf 2 Wochen. Wir erklären Fristen, Sonderfälle und häufige Fehler.

Kurz & klar: Für die Kündigung eines Minijobs gelten 2026 grundsätzlich dieselben Regeln wie für Vollzeit-Arbeitsverhältnisse: gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB (4 Wochen zum 15. oder Monatsende), in der Probezeit verkürzt auf 2 Wochen. Schriftform ist Pflicht (§ 623 BGB) – mündliche oder per WhatsApp/E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Eine Sonderregel für Minijobs gibt es nur in Privathaushalten. Wir zeigen, wann gekündigt werden kann, welche Fristen gelten, welche Form Pflicht ist – und worauf Arbeitgeber besonders achten müssen.

Kündigungsfristen Minijob 2026 – die Regel im BGB

Der Mythos, dass Minijobs eine eigene 14-Tage-Kündigungsfrist haben, hält sich hartnäckig – ist aber falsch. Für Minijobs (§ 8 SGB IV) gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. § 622 BGB regelt:

  • Grundfrist (durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber): 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
  • In der Probezeit (max. 6 Monate): 2 Wochen
  • Verlängerung für den Arbeitgeber bei längerer Beschäftigung: nach 2, 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren steigt die Frist auf 1–7 Monate
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer: bleibt unabhängig von der Dauer bei 4 Wochen (wenn nichts anderes vereinbart)

Die 14-Tage-Frist, an die viele denken, gilt nur in der Probezeit. Außerhalb der Probezeit ist die 14-Tage-Frist nur dann zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde – und auch dann meist nur für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).

Schriftform: § 623 BGB ist nicht verhandelbar

Die Kündigung eines Minijobs muss schriftlich erfolgen, mit Originalunterschrift. Konkret bedeutet das:

  • Schriftlich = Brief mit Unterschrift (kein Scan, kein PDF)
  • E-Mail ist nicht ausreichend
  • SMS, WhatsApp, Anruf, mündliche Erklärung sind unwirksam
  • Auch die Telefax-Mitteilung genügt nicht der Schriftform
  • Zustellung idealerweise per Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen

Eine unwirksame Kündigung wird durch die Form-Pflicht NICHT mit der Zeit wirksam – das Arbeitsverhältnis besteht weiter, Lohn ist weiter zu zahlen.

Kündigungsgründe – wann darf gekündigt werden?

Hier kommt es auf die Betriebsgröße an:

Kleinbetriebe (max. 10 Vollzeit-Äquivalente)

In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Der Arbeitgeber kann ohne Angabe eines Grundes kündigen – vorausgesetzt, die Kündigung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder Treuegrundsatz.

Regelbetriebe (mehr als 10 Vollzeit-Äquivalente, länger als 6 Monate beschäftigt)

Hier greift das KSchG. Es muss einer der drei zulässigen Kündigungsgründe vorliegen:

  • Personenbedingt: z. B. dauerhafte Krankheit, fehlende Eignung
  • Verhaltensbedingt: z. B. wiederholte Verspätung trotz Abmahnung
  • Betriebsbedingt: z. B. Arbeitsplatzwegfall durch Umstrukturierung

Sonderfall: Minijob im Privathaushalt

Hier gibt es eine spezielle Regelung: Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Kinderbetreuung etc.) gilt § 621 BGB. Das heißt:

  • Bei monatlicher Vereinbarung: Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende
  • Bei Vereinbarung nach Tagen: Kündigung jederzeit zum Tagesende
  • Schriftform gilt auch hier nach § 623 BGB

Diese Regel gilt nur, wenn der Minijob über die Minijob-Zentrale (Haushaltsscheckverfahren) angemeldet ist und es sich um echte Haushaltsdienste handelt.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Nach § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt:

  • Diebstahl, Betrug, Tätlichkeiten gegenüber Kollegen
  • Wiederholte unentschuldigte Verspätung trotz Abmahnung
  • Beleidigung des Arbeitgebers
  • Arbeitsverweigerung
  • Bei Arbeitnehmer-Kündigung: Lohnrückstand, körperliche Misshandlung, etc.

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB), sonst wird sie unwirksam. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Besondere Kündigungsschutz-Gruppen

Für bestimmte Personengruppen gelten Sonderregeln – auch im Minijob:

  • Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG): Kündigung während Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Geburt nur mit Zustimmung der Behörde
  • Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG): Kündigungsschutz ab Antrag bis Ende der Elternzeit
  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX): Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
  • Betriebsräte (§ 15 KSchG): nur fristlos oder bei Betriebsstilllegung
  • Auszubildende: nach Probezeit nur aus wichtigem Grund kündbar

Kündigung Minijob – Pflichtinhalte des Schreibens

Eine wirksame Kündigung muss enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
  • Bezeichnung als „Kündigung" (eindeutig)
  • Datum der Erstellung
  • Konkreter Kündigungstermin (z. B. „zum 30.06.2026")
  • Hinweis auf Arbeitslosmeldungspflicht (drei Tage nach Kenntnis, spätestens 3 Monate vor Ende)
  • Unterschrift des Kündigenden

Eine Begründung muss in der Kündigung selbst nicht stehen – das gilt unabhängig davon, ob das KSchG anwendbar ist.

Folgen für die Lohnabrechnung

Bei der Kündigung eines Minijobs sind in der letzten Lohnabrechnung zu berücksichtigen:

  • Restverdienst bis zum Kündigungstermin (anteilig im Monat)
  • Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub (§ 7 Abs. 4 BUrlG) – steuer- und sv-pflichtig
  • Überstundenausgleich bei Mehrarbeit
  • Abmeldung bei der Minijob-Zentrale innerhalb von 6 Wochen
  • Lohnsteuerbescheinigung bzw. Endabrechnung erstellen

Kündigung durch den Minijobber selbst

Der Arbeitnehmer kann ebenfalls kündigen:

  • Schriftform (§ 623 BGB) gilt auch hier
  • Gesetzliche Frist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
  • Probezeit: 2 Wochen
  • Kündigung muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten möglichen Tag zugehen – nicht erst abgeschickt sein

Häufige Fehler bei der Minijob-Kündigung

  • Nur per E-Mail oder WhatsApp gekündigt: Unwirksam – Arbeitsverhältnis besteht weiter.
  • Falsche Frist angegeben: Kündigung gilt zum nächstmöglichen Termin (Umdeutung nach § 140 BGB).
  • Keine Abmeldung bei Minijob-Zentrale: Bei verpätetem Eintragen drohen Beanstandungen.
  • Urlaubsabgeltung vergessen: Nachzahlungspflicht bleibt bestehen.
  • Vor Ablauf der Probezeit ohne Grund: In Kleinbetrieben unproblematisch – in Regelbetrieben unter KSchG kritisch.

Fazit

Die Kündigung eines Minijobs 2026 folgt im Wesentlichen den Regeln eines normalen Arbeitsverhältnisses: 4 Wochen Frist zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB), Schriftform (§ 623 BGB), in Regelbetrieben mit Kündigungsgrund nach KSchG. Sonderregeln gelten nur für Minijobs in Privathaushalten und für besonders geschützte Gruppen (Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte). Wer als Arbeitgeber unsauber kündigt, riskiert das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses inkl. Lohnnachzahlung.

Weiterführend: Kündigung in der Probezeit | Kündigungsgründe für Arbeitgeber

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.