Die Kündigung eines Minijobs folgt denselben Regeln wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis: Schriftform nach § 623 BGB, gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, Sozialauswahl bei mehreren Minijobs. Sonderschutz für Schwangere und Schwerbehinderte. Vorlage und Fristen kompakt 2026.
Ein Minijob kann grundsätzlich wie ein reguläres Arbeitsverhältnis gekündigt werden – mit denselben Fristen, derselben Schriftform und denselben Sonderschutzregeln. Wer als Arbeitgeber einen 538-Euro-Job (geringfügige Beschäftigung) beendet, sollte Schriftform, Frist und Sozialauswahl beachten. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro monatlich (Stand 2025/2026, dynamisch an Mindestlohn gekoppelt). Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlagen sind das BGB (§§ 622, 623 BGB), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG – ab 11 Beschäftigten) und bei Sonderschutz das MuSchG, BEEG, SGB IX und PflegeZG.
Sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber können das Arbeitsverhältnis kündigen. Wichtig ist die Schriftform.
Im Kleinbetrieb gilt das KSchG nicht. Eine Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein, darf aber nicht treuwidrig oder diskriminierend (AGG) sein.
Ab 11 Beschäftigten (Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt) gilt das KSchG. Eine ordentliche Kündigung braucht einen Grund: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt.
Während der Probezeit (max. sechs Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne festen Termin (§ 622 Abs. 3 BGB).
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| In Probezeit (bis 6 Monate) | 2 Wochen |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| Ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| Ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| Ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| Ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| Ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| Ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Für Arbeitnehmer gilt einheitlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern vertraglich nicht abweichend geregelt.
Nach § 623 BGB ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich (Papier, eigenhändige Unterschrift) erfolgt. E-Mail, SMS, Whats-App oder Fax sind ungültig.
Beispiel:
Sehr geehrte Frau Müller,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 30. Juni 2026, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift Arbeitgeber]
[Datum]
Die Kündigung wird mit Zugang beim Empfänger wirksam. Empfehlung: Persönliche Übergabe mit Quittung oder Einwurf-Einschreiben – nicht Einschreiben mit Rückschein (Risiko: nicht zugestellt, wenn niemand zu Hause ist).
Schwangere genießen absoluten Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG – Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Während Elternzeit (§ 18 BEEG) und Pflegezeit (§ 5 PflegeZG) gilt Sonderkündigungsschutz.
Kündigung schwerbehinderter Menschen nur mit Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX.
Bei schweren Pflichtverletzungen ist eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB möglich – innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis und nur als ultima ratio nach Abmahnung.
2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich bei 556 Euro monatlich (gekoppelt an Mindestlohn von 12,82 Euro). Bei Überschreiten wird der Minijob zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Kündigungsregeln bleiben unverändert.
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