Der Fahrtkostenzuschuss ist eine attraktive Ergänzung zum Gehalt: Arbeitgeber zahlen Mitarbeitenden bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal versteuert (15 Prozent) und sozialversicherungsfrei. Modelle, Berechnung, steuerliche Behandlung und Grenzen – alles für eine rechtssichere Gestaltung 2026.
Der Fahrtkostenzuschuss ist einer der beliebtesten steuergünstigen Benefits für Pendler. Arbeitgeber können Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bis zur Entfernungspauschale pauschal versteuern – sozialversicherungsfrei. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Der Fahrtkostenzuschuss ist ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anders als die Erstattung von Reisekosten (Dienstreisen) deckt der Fahrtkostenzuschuss die privaten Wege zur Arbeit.
Steuerlich ist er nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG begrenzt pauschalierbar: Bis zur Höhe der Entfernungspauschale, die der Mitarbeitende sonst als Werbungskosten geltend machen könnte, ist eine Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent möglich – plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Zuschuss bleibt dadurch sozialversicherungsfrei.
Klassisch Mitarbeitende mit Wohnort außerhalb des Arbeitsorts. Je länger der Arbeitsweg, desto höher der mögliche Zuschuss – begrenzt durch die Entfernungspauschale (1-20 km: 30 Cent, ab 21. km: 38 Cent).
Wer in großen Städten ist und ein Jobticket stellt, kann das ebenfalls pauschalbesteuern oder sogar steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 15 EStG gestalten. Das Deutschlandticket-Modell ist 2026 weiterhin attraktiv.
Bei überwiegender Heimarbeit sinkt die Anzahl der Pendelfahrten – der Zuschuss wird entsprechend gekürzt. Eine pauschale Vereinbarung 'unabhängig von Anwesenheit' ist steuerlich problematisch.
Maximal steuerlich begünstigter Zuschuss = Arbeitstage x Entfernung x Pauschale.
| Kilometer | Pauschale |
|---|---|
| 1.-20. km | 0,30 Euro |
| ab 21. km | 0,38 Euro (verlängert) |
Mitarbeitende fahren 25 km zur Arbeit, 220 Arbeitstage pro Jahr.
Pauschale: 20 km x 0,30 Euro + 5 km x 0,38 Euro = 7,90 Euro pro Tag
Maximaler Zuschuss pro Jahr: 220 x 7,90 = 1.738 Euro
Pauschalsteuer 15 Prozent: 260,70 Euro (zzgl. Soli/KiSt)
Sozialversicherung: 0 Euro (befreit)
Alternativ kann der Zuschuss als normaler Lohnbestandteil mit der individuellen Steuerklasse versteuert werden. Das ist meist unattraktiver, da Sozialversicherung anfällt und progressive Steuer greift. Pauschalbesteuerung ist Standard.
Eine reine Gehaltsumwandlung (Arbeitnehmer verzichtet auf Gehalt zugunsten des Zuschusses) ist seit 2020 steuerlich nicht mehr begünstigt. Der Zuschuss muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 8 Abs. 4 EStG).
Bei Außendienst und wechselnden Einsätzen muss die erste Tätigkeitsstätte klar bestimmt werden – vertraglich oder anhand des zeitlichen Schwerpunkts. Fahrten zu anderen Einsätzen sind Reisekosten, keine Pendelfahrten.
Tagesweises Homeoffice reduziert die tatsächliche Anzahl der Fahrten. Eine pauschale Zuschussvereinbarung 'unabhängig von Anwesenheit' kann zu Lohnsteuer-Nachzahlungen führen. Empfohlen: Auf tatsächliche Präsenztage abrechnen.
Stellt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn ein Jobticket (ÖPNV) bereit, ist dieses nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei – ohne 15-Prozent-Pauschalsteuer. Das ist die attraktivste Variante für ÖPNV-Pendler.
2026 gelten die Entfernungspauschalen unverändert: 0,30 Euro bis 20 km, 0,38 Euro ab 21. km. Die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG bleibt bei 15 Prozent. Das Deutschlandticket ist als Jobticket weiterhin steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG. Für E-Fahrzeuge gelten günstigere Sachbezugswerte: Dienstwagen mit BEV-Antrieb werden nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert (bis 70.000 Euro Listenpreis), über 70.000 Euro mit 0,5 Prozent.
Praxis-Tipp: Mit Taxmaro lassen sich Fahrtkostenzuschüsse aus Stammdaten (Entfernung, Arbeitstage) automatisch berechnen – inkl. Pauschalsteuer-Berechnung, Sozialversicherungsausweis und Audit Trail für Lohnsteuer-Prüfung.
