Arbeitszeugnis anfordern: einfaches & qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO

May 20, 2026

Arbeitszeugnis nach § 109 GewO: Anforderung, Notenstufen-Codes, Bewertungspflicht und BAG-Beweislastregel – plus Berichtigungsanspruch bei schlechten Zeugnissen und häufige Fehler.

Kurzantwort: Nach § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es gibt zwei Stufen: das einfache Zeugnis (nur Art und Dauer der Tätigkeit) und das qualifizierte Zeugnis (zusätzlich Leistung und Verhalten). Beweislast für überdurchschnittliche Bewertungen liegt beim Arbeitnehmer (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Anfordern muss man ein qualifiziertes Zeugnis – sonst wird nur das einfache ausgestellt. Anspruch verjährt nach 3 Jahren.

Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis – der Unterschied

§ 109 GewO unterscheidet klar zwei Zeugnisstufen:

  • Einfaches Zeugnis: enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist ein reines Tätigkeitszeugnis ohne Bewertung.
  • Qualifiziertes Zeugnis: enthält zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss es ausdrücklich verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).

In der Praxis ist fast immer das qualifizierte Zeugnis gewünscht – nur dieses hat Bewerbungs-Wert.

Anspruch und Form: Was § 109 GewO regelt

  • Anspruch: jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Form: schriftlich, auf Firmenpapier, mit Originalunterschrift einer vertretungsberechtigten Person.
  • Inhalt: klar und verständlich; keine versteckten Botschaften, keine Geheimcodes, keine doppeldeutigen Formulierungen.
  • Pflicht zur Wahrheit und Wohlwollen: das Zeugnis muss inhaltlich richtig sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren (BAG ständige Rechtsprechung).

Wie fordere ich ein Arbeitszeugnis an?

Praxis: Eine schriftliche Anfrage (Mail oder Brief) genügt. Empfohlener Aufbau:

  • Klarer Betreff: „Bitte um qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO".
  • Beschäftigungsdaten: Eintritts- und Austrittsdatum, Position.
  • Frist setzen: 2–4 Wochen sind üblich.
  • Form: ausdrücklich „qualifiziert" verlangen, sonst kommt nur das einfache Zeugnis.

Wann ist die Anforderung sinnvoll?

  • Bei Beendigung: spätestens am letzten Arbeitstag.
  • Bei Vorgesetzten-Wechsel: Zwischenzeugnis möglich (kein gesetzlicher Anspruch, aber gängige Praxis).
  • Bei interner Versetzung: Zwischenzeugnis zur Dokumentation.
  • Bei Elternzeit/längerer Pause: zur Sicherung des aktuellen Leistungsstands.

Bewertungs-Codes: Die Notenstufen

Die BAG-Rechtsprechung hat eine inoffizielle Notenskala etabliert. Da das Zeugnis wahr und wohlwollend zugleich sein muss, sind die Formulierungen subtil:

NoteLeistungsformelVerhalten
1 (sehr gut)„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"„stets vorbildlich"
2 (gut)„stets zu unserer vollen Zufriedenheit"„vorbildlich"
3 (befriedigend)„zu unserer vollen Zufriedenheit"„einwandfrei"
4 (ausreichend)„zu unserer Zufriedenheit"„ohne Tadel"
5 (mangelhaft)„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"„im Allgemeinen ohne Tadel"

Wichtiges BAG-Urteil: Beweislast bei „guter" Bewertung

BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13: Wer eine Bewertung über dem Durchschnitt (Note 3) verlangt, muss die überdurchschnittliche Leistung darlegen und beweisen. Umgekehrt gilt: Wer eine Bewertung unter Note 3 erhalten hat, kann sie nur dann angreifen, wenn der Arbeitgeber die schlechte Bewertung nicht substantiieren kann.

Praktisch heißt das: Standardformel ist Note 3 („zu unserer vollen Zufriedenheit"). Eine bessere Bewertung muss verdient werden.

Pflichten des Arbeitgebers im Detail

  • Wahrheitspflicht: alle Aussagen müssen objektiv stimmen. Schönfärberei ist genauso unzulässig wie ungerechtfertigt schlechte Bewertungen.
  • Wohlwollensgrundsatz: das berufliche Fortkommen darf nicht unnötig behindert werden.
  • Vollständigkeit: typische Bestandteile sind Einleitung (Personalien), Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung, Verhaltensbeurteilung, Beendigungsformel, Dankes- und Bedauernsformel, Zukunftswünsche.
  • Form: maschinenschriftlich, Firmenbriefpapier, persönlich unterschrieben (kein Faksimile).
  • Datum: Ausstellungsdatum entspricht dem letzten Arbeitstag oder dem Datum der Beendigung.

Häufig übersehene Anspruchsdetails

  • Verjährung: 3 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 195 BGB). Ausschlussfristen aus Tarif-/Arbeitsvertrag können diese Frist verkürzen – häufig auf 3 Monate.
  • Berichtigungsanspruch: bei falschen oder unfair niedrigen Bewertungen kann der Arbeitnehmer Korrektur verlangen.
  • Anspruch auf Bewerbungs-Zeugnis: ja, jederzeit bei Bedarf für externe Bewerbung – Zwischenzeugnis.
  • Geheimcodes verboten: Formulierungen wie „bemühte sich" (= ungenügend) verstoßen gegen das Klarheitsgebot.

5 typische Fehler beim Arbeitszeugnis

  • Nur einfaches statt qualifiziertes Zeugnis ausstellen: ohne Aufforderung gibt es nur das einfache – Arbeitnehmer sollten ausdrücklich um qualifiziertes bitten.
  • Note 3 als gut verstehen: „zu unserer vollen Zufriedenheit" ist Durchschnitt, nicht überdurchschnittlich.
  • Beendigungsformel fehlt: jedes Zeugnis braucht eine Aussage zum Ende (z. B. „verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch").
  • Dankes- und Bedauerns-Formel fehlt: BAG sieht das nicht als Pflicht, in der Praxis ist Auslassung aber ein Indiz für Unzufriedenheit.
  • Zu spät ausgestellt: Verzögerung beeinträchtigt das berufliche Fortkommen – Schadensersatz möglich.

Was tun bei einem schlechten Zeugnis?

Vier Schritte:

  • Schritt 1: Inhalt prüfen – Bewertungsformel, Verhaltensbeurteilung, Aufgabenbeschreibung.
  • Schritt 2: Berichtigung schriftlich verlangen mit konkreten Änderungswünschen und Frist (2–4 Wochen).
  • Schritt 3: Bei Verweigerung – Klage vor dem Arbeitsgericht (Zeugnisberichtigungsklage).
  • Schritt 4: Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag prüfen – oft nur 3 Monate.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.