Abfindung berechnen 2026: Höhe, Fünftelregelung und steueroptimale Auszahlung

May 20, 2026

Abfindung 2026: Faustformel 0,5 Monatsgehälter pro Jahr, Fünftelregelung nach § 34 EStG, neue Lohnsteuerregelung seit 1.1.2025 durch Wachstumschancengesetz, bAV-Vervielfachung bis 40.560 €.

Kurzantwort: Eine Abfindung ist eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie ist steuerpflichtig, aber nach § 24 Nr. 1a EStG i. V. m. § 34 EStG (Fünftelregelung) ermäßigt zu besteuern. Sozialversicherungsfrei ist sie in der Regel. Neu seit 1.1.2025: Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an – der Arbeitnehmer muss sie in der Einkommensteuererklärung beantragen. Faustformel der Höhe nach § 1a KSchG: 0,5 Monatsgehälter pro vollem Beschäftigungsjahr.

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige finanzielle Entschädigung, die der Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zahlt – typisch bei betriebsbedingter Kündigung, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abfedern.

Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie kann sich ergeben aus:

  • Aufhebungsvertrag: einvernehmliche Beendigung.
  • Arbeitsgerichtlicher Vergleich: nach Kündigungsschutzklage.
  • Sozialplan: bei Betriebsänderungen mit Massenentlassungen (§ 112 BetrVG).
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: spezifische Regelungen.
  • § 1a KSchG: gesetzlicher Sonderfall bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht.

Höhe: Wie wird die Abfindung berechnet?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Formel gibt es nicht. In der Praxis hat sich die BAG-Faustformel durchgesetzt:

Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Anzahl Beschäftigungsjahre

Diese Formel ergibt sich auch aus § 1a KSchG (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht). Sie ist der Mindeststandard, von dem oft nach oben abgewichen wird.

Rechenbeispiel

Eine Mitarbeiterin verdient 4.500 € brutto, war 8 Jahre im Unternehmen und erhält eine betriebsbedingte Kündigung. Faustformel-Abfindung:

4.500 € × 0,5 × 8 = 18.000 € brutto.

Bei Vergleichen vor dem Arbeitsgericht werden je nach Erfolgsaussichten oft 1,0 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr verhandelt.

Faktoren, die die Höhe beeinflussen

  • Alter: ältere Mitarbeiter erhalten oft höhere Abfindungen wegen schwierigerer Wiedereinstellung.
  • Schwerbehinderung: Zuschläge üblich.
  • Soziale Lage: Unterhaltspflichten, Krankheit.
  • Erfolgsaussichten der Klage: je besser, desto höher die Abfindung.
  • Arbeitsplatzqualität: leitende Position, Spezialwissen.

Steuerliche Behandlung 2026

Abfindungen sind steuerpflichtig als außerordentliche Einkünfte nach § 24 Nr. 1a EStG. Sie unterliegen aber der ermäßigten Besteuerung über die Fünftelregelung (§ 34 EStG):

  1. Abfindung wird gedanklich auf 5 Jahre verteilt.
  2. Steuer auf 1/5 wird berechnet und mal 5 genommen.
  3. Differenz zur normalen Besteuerung wird gespart.

Wichtige Neuerung 2025/2026: Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug abgeschafft

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug anwenden (Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024). Konsequenzen:

  • Der Arbeitnehmer erhält die Abfindung zunächst mit voller Lohnsteuer belastet (höhere Nettobelastung).
  • Die Fünftelregelung muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden – das Finanzamt erstattet die Differenz.
  • Für Arbeitgeber bedeutet das: weniger Komplexität in der Lohnabrechnung; für Arbeitnehmer: höherer Liquiditätseinsatz, aber Endbetrag identisch.

Sozialversicherung: Abfindung in der Regel beitragsfrei

Echte Abfindungen sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV – sie ersetzen entgangenes Entgelt für die Zukunft. In der gesetzlichen Sozialversicherung fallen also keine Beiträge an.

Wichtige Ausnahmen:

  • Abfindung als verschleierter Lohn: Wird sie tatsächlich für bereits geleistete Arbeit gezahlt (z. B. ausstehender Bonus), ist sie beitragspflichtig.
  • Ruhezeit-Sperre bei der Bundesagentur: bei vorzeitiger Auflösung mit Abfindung kann das Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr ruhen (§ 158 SGB III).

Steuerfreibetrag für Altersvorsorge

Ein Teil der Abfindung lässt sich in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) umwandeln und ist dann steuer- und sozialabgabenfrei. Der Höchstbetrag berechnet sich als 4 % der BBG mal bis zu 10 Beschäftigungsjahren:

  • 2025: bis 38.640 € steuer- und sv-frei in bAV umwandelbar.
  • 2026: bis 40.560 € (4 % BBG = 4.056 € × 10 Jahre).

Diese sogenannte Vervielfachungsregel (§ 3 Nr. 63 i. V. m. § 100 EStG) ist eines der besten Steuerinstrumente bei hohen Abfindungen.

Tabelle: So wirkt sich eine Abfindung netto aus

Abfindung bruttoSteuerklasseMit Fünftelregelung nettoOhne Fünftelregelung netto
20.000 €I (ledig)ca. 16.500 €ca. 13.000 €
50.000 €I (ledig)ca. 36.500 €ca. 26.000 €
100.000 €I (ledig)ca. 64.000 €ca. 50.000 €

Berechnung indikativ, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Konkrete Berechnung über das Finanzamt.

5 typische Fehler bei Abfindungen

  • Sperrzeit-Risiko übersehen: Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann Arbeitslosengeld-Sperre auslösen.
  • Fünftelregelung in Lohnabrechnung erwarten: Seit 2025 nicht mehr – nur über Einkommensteuererklärung.
  • bAV-Vervielfachung nicht nutzen: 40.560 € steuerfrei umwandelbar – wird oft vergessen.
  • Pauschale Faustformel-Akzeptanz: bei guten Klage-Erfolgsaussichten sind 1,0–1,5 Monatsgehälter pro Jahr realistisch.
  • Auszahlungszeitpunkt nicht steueroptimieren: Auszahlung in einem einkommensschwachen Jahr (z. B. nach Eintritt in die Rente) senkt die Steuerlast deutlich.

Lohnabrechnung: Was die Lohnbuchhaltung beachten muss

  • Abfindung als Einmalzahlung mit separater Lohnart erfassen.
  • Volle Lohnsteuer nach der Jahres-Lohnsteuertabelle einbehalten (kein Fünftel-Verfahren mehr).
  • SV-Beiträge: in der Regel nicht abführen – Abfindung ist kein Arbeitsentgelt.
  • Mitteilung im Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung: Abfindung als „ermäßigt besteuerter Arbeitslohn" kennzeichnen, damit der Mitarbeiter sie korrekt in seiner Steuererklärung deklarieren kann.
  • Bei Umwandlung in bAV: separate Verbuchung als steuerfreier Beitrag § 3 Nr. 63 EStG.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.