Was gilt für Werkstudenten? Die 20-Stunden-Regel, das Werkstudentenprivileg bei den Sozialabgaben, Rentenversicherung und Steuern – kompakt für Arbeitgeber erklärt.
Kurzantwort: Werkstudenten sind ordentlich immatrikulierte Studierende, die neben dem Studium arbeiten. Dank des Werkstudentenprivilegs sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei – nur in die Rentenversicherung wird eingezahlt. Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht (20-Stunden-Regel).
Ein Werkstudent arbeitet während des Studiums regelmäßig in einem Unternehmen – oft fachnah. Voraussetzung ist eine ordentliche Immatrikulation an einer Hochschule. Das Studium muss die Haupttätigkeit bleiben; die Beschäftigung ist Nebensache.
Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten in der Regel höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien sowie abends, nachts oder am Wochenende ist auch mehr möglich, solange das Studium im Vordergrund bleibt. Wird die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit dauerhaft überschritten, entfällt das Werkstudentenprivileg.
Das Werkstudentenprivileg befreit von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Das macht Werkstudenten für Arbeitgeber attraktiv, da auch deren Arbeitgeberanteile in diesen Zweigen entfallen.
Eine Ausnahme bildet die Rentenversicherung: Hier besteht Beitragspflicht. Arbeitgeber und Werkstudent teilen sich den Beitrag wie bei einer regulären Beschäftigung.
Der Verdienst eines Werkstudenten ist lohnsteuerpflichtig und wird nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet. Bleibt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag, lässt sich die einbehaltene Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung in der Regel ganz oder teilweise zurückholen.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
