Vertrauensarbeitszeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem Mitarbeitende ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich gestalten. Dieser Glossar-Eintrag erklärt Vor- und Nachteile, gesetzliche Pflichten und das Verhältnis zur Arbeitszeiterfassungspflicht nach BAG-Urteil.
Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell ohne feste Anwesenheitskontrolle - der Arbeitgeber vertraut auf die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden. Trotz Vertrauen besteht seit dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem der Arbeitgeber auf eine kleinteilige Kontrolle von Anfang, Ende und Pausen verzichtet. Mitarbeitende organisieren ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich, um die vereinbarte vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen.
Wichtig: Vertrauensarbeitszeit ist kein Verzicht auf die Erfassungspflicht. Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) klargestellt, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen müssen - unabhängig vom Arbeitszeitmodell.
Rechtlich ist Vertrauensarbeitszeit eine Form der flexiblen Arbeitszeit nach § 12 TzBfG bzw. eine Ausprägung von Gleitzeit ohne Kernzeit. Sie unterliegt dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
In IT, Marketing, Beratung und Forschung ist Vertrauensarbeitszeit verbreitet - hier zählen Ergebnisse mehr als Präsenz.
Reisetätigkeit, Kundentermine und ergebnisorientierte Vergütung machen Vertrauensarbeitszeit zur Norm.
Mit Homeoffice und Remote-Arbeit wächst die Bedeutung der Vertrauensarbeitszeit - der Arbeitgeber kann ohnehin nicht im Detail kontrollieren.
Bei knapp verfügbaren Talenten ist Vertrauensarbeitszeit oft Voraussetzung für eine Anstellung.
Vertrauensarbeitszeit muss arbeitsvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Inhalte: Vereinbarte Wochenarbeitszeit, Servicezeiten (z.B. 10-15 Uhr erreichbar), Mehrarbeitsregelung, Mindestpausen.
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst werden - auch bei Vertrauensarbeitszeit. Die Erfassung kann vom Arbeitnehmer selbst geführt werden (Self-Service), z.B. über ein digitales Tool oder eine App.
| Element | Vor BAG 2022 | Nach BAG 2022 |
|---|---|---|
| Anwesenheit | Nicht erfasst | Nicht zwingend |
| Beginn/Ende | Frei | Pflicht zu erfassen |
| Pausen | Vereinbart | Pflicht zu erfassen |
| Höchstgrenzen | Eigenverantwortung | Eigenverantwortung mit Pflicht zur Prüfung |
Mo: 08:30-12:00, 13:00-17:30 (8h) Di: 09:00-13:00, 14:00-18:00 (8h) Mi: 07:00-15:00 (8h - keine Mittagspause da unter 6h+) Do: 10:00-19:00 mit 1h Pause (8h) Fr: 08:00-16:00 mit 1h Pause (7h) Summe: 39h
Vertrauen schützt nicht vor § 3 ArbZG. Wer regelmäßig über 10h täglich arbeitet, verstößt gegen das Gesetz - Arbeitgeber haftet bei Kenntnis.
Vertrauensarbeitszeit bedeutet nicht, dass Mehrarbeit ungeleistet bleibt. Bei nachgewiesenen Überstunden besteht Vergütungsanspruch, sofern nicht durch Pauschalierung wirksam abgegolten.
Bei niedrigen Bruttogehältern muss die geleistete Stundenzahl dokumentiert werden, um Mindestlohnverstöße auszuschließen. Vertrauensarbeitszeit befreit nicht von § 17 MiLoG-Dokumentation.
Auch bei Vertrauensarbeitszeit gelten Mindestpausen (§ 4 ArbZG) und Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen (§ 5 ArbZG: mindestens 11 Stunden).
Der Gesetzentwurf zur elektronischen Arbeitszeiterfassung wird voraussichtlich 2026 verabschiedet. Geplant: Pflicht zur elektronischen Erfassung; Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, muss aber technisch unterstützt werden. Manuelle Excel-Listen sind nur für Kleinstbetriebe vorgesehen.
Auf EU-Ebene treibt die Work-Life-Balance-Richtlinie die Diskussion um das Recht auf Nichterreichbarkeit. Mehrere Bundesländer prüfen eine Umsetzung; Vertrauensarbeitszeit muss diesem Recht Rechnung tragen.
Mindestlohn 2026: rund 13,90 Euro pro Stunde. Vertrauensarbeitszeit-Modelle, in denen viele Stunden geleistet werden, müssen rechnerisch über dem Mindestlohn liegen - sonst drohen Nachforderungen.
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