Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Teilzeit richtet sich nach den vertraglichen Arbeitstagen pro Woche – nicht nach den Stunden. Berechnungsformel, Pro-rata-Regelung bei Wechsel und Beispiele für 3-, 4- und 5-Tage-Woche für Arbeitgeber 2026.
Der Urlaubsanspruch in Teilzeit ist häufig falsch berechnet. Die Faustregel: 'Stunden runter, Urlaub runter' ist falsch. Tatsächlich zählen nur die Arbeitstage pro Woche – nicht die Stundenzahl. Wer drei Tage à 8 Stunden arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch wie eine Person mit drei Tagen à 4 Stunden. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Der Urlaubsanspruch bei Teilzeit ist der gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf bezahlte Freistellung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende. Rechtsgrundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), insbesondere § 3 BUrlG für den Mindesturlaub.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche – das entspricht 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche, also 4 Wochen Urlaub. Teilzeitkräfte erhalten denselben Anspruch in Wochen, nur eben weniger Tage in absoluten Zahlen.
Nach § 4 TzBfG haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf gleiche Behandlung wie Vollzeitkräfte – anteilig. Das umfasst auch den Urlaub. Eine Schlechterstellung ist unzulässig.
Auch Minijobber und Werkstudenten haben Anspruch auf anteiligen Mindesturlaub. Der Anspruch beginnt nach 6 Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG), Teilansprüche entstehen schon vorher (§ 5 BUrlG: 1/12 pro vollen Beschäftigungsmonat).
Bei wechselnden Arbeitstagen wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen oder das Jahresmittel zugrunde gelegt. Im Zweifel zugunsten der Person.
Urlaubstage Teilzeit = vereinbarte Urlaubstage × Arbeitstage pro Woche (Teilzeit) / Arbeitstage pro Woche (Vollzeit)
| Arbeitstage/Woche | Urlaubstage | Wochen Urlaub |
|---|---|---|
| 5 (Vollzeit) | 30 | 6 Wochen |
| 4 | 24 | 6 Wochen |
| 3 | 18 | 6 Wochen |
| 2 | 12 | 6 Wochen |
| 1 | 6 | 6 Wochen |
Wichtig: Die Anzahl der Wochen bleibt gleich – die Person hat in jedem Fall 6 Wochen Urlaub. Nur die Anzahl der Tage ändert sich.
| Arbeitstage/Woche | Mindesturlaub (20 Tage) |
|---|---|
| 5 | 20 |
| 4 | 16 |
| 3 | 12 |
| 2 | 8 |
| 1 | 4 |
Der EuGH (Rs. C-486/08, Zentralbetriebsrat der Tirolische Landeskrankenanstalten) und BAG haben klargestellt: Schon erworbene Urlaubsansprüche dürfen nicht reduziert werden. Bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit bleiben bereits entstandene Urlaubstage in voller Zahl. Für die Zeit nach dem Wechsel gilt der neue (geringere) Anspruch.
Bei nicht glatten Zahlen ist nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufzurunden, wenn das Ergebnis mindestens 0,5 Tage beträgt. Auf halbe Urlaubstage besteht ohne anderslautende Vereinbarung kein Anspruch.
Das Urlaubsentgelt entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt (§ 11 BUrlG). Bei schwankendem Einkommen (Stundenarbeit) ist diese Regel wichtig.
Für jeden vollen Monat in Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaub um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, behält seinen anteiligen Anspruch.
2026 bleibt der gesetzliche Mindesturlaub bei 20 Werktagen bei 5-Tage-Woche (24 bei 6-Tage-Woche). Tarif- und einzelvertragliche Regelungen sehen häufig 28 bis 30 Tage vor. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht weiterhin (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der BAG-Hinweispflicht-Beschluss (Urteil vom 19.02.2019) hat sich etabliert: Arbeitgeber müssen aktiv auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, sonst verfällt er nicht.
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