Unbezahlter Urlaub ist eine arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellung ohne Lohn. Dieser Glossar-Eintrag erklärt Anspruch, Antragsverfahren, Auswirkungen auf Sozialversicherung und Urlaubsanspruch sowie die korrekte Abwicklung in der Lohnabrechnung.
Unbezahlter Urlaub ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart wird. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen (z.B. Pflegezeit). Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Unbezahlter Urlaub (auch: Urlaub ohne Bezüge, Freistellung) ist eine Form der Suspendierung des Arbeitsverhältnisses, bei der die Hauptpflichten ruhen: Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn. Das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen.
Eine direkte gesetzliche Regelung gibt es nicht. Spezialgesetze räumen aber in bestimmten Fällen ein Recht auf unbezahlte Freistellung ein: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie BildungsurlaubG der Länder.
In allen anderen Fällen ist unbezahlter Urlaub verhandelbar: Beide Parteien müssen zustimmen. Der Arbeitgeber kann ablehnen, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht.
Nach PflegeZG haben Arbeitnehmer in Betrieben ab 16 Mitarbeitern Anspruch auf bis zu 6 Monate unbezahlten Urlaub zur Pflege; nach FPfZG sogar bis 24 Monate Familienpflegezeit mit reduzierter Arbeitszeit.
Nach BEEG bis zu 3 Jahren pro Kind, davon 12-24 Monate auf den Zeitraum bis zum 8. Geburtstag übertragbar. Arbeitgeber müssen 7 Wochen vor Antritt informiert werden.
In 14 von 16 Bundesländern besteht Anspruch auf 5-10 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (teils bezahlt nach Bildungsurlaubsgesetzen). Sabbatical hingegen ist freiwillig - meist über Arbeitszeit- oder Wertkonten finanziert.
Für alle anderen Fälle - Weltreise, persönliche Auszeit, längere Krankheit eines Familienmitglieds - braucht es eine schriftliche Vereinbarung. Es gibt keinen Anspruch.
Der Arbeitnehmer stellt einen schriftlichen Antrag mit Dauer und Begründung. Der Arbeitgeber prüft betriebliche Belange und reagiert binnen angemessener Frist. Empfehlung: Schriftliche Vereinbarung mit Beginn, Ende, Rückkehrkonditionen und Auswirkungen auf Urlaub.
| Dauer | SV-Status | Handlung |
|---|---|---|
| bis 1 Monat | Mitgliedschaft bleibt | Keine Abmeldung |
| über 1 Monat | Mitgliedschaft endet | Abmeldung mit Grund 30 |
| über 4 Wochen | Kein Lohnfortzahlung | Krankenversicherung prüfen |
Der gesetzliche Erholungsurlaub kürzt sich anteilig nach BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 315/17) - pro vollem Monat unbezahltem Urlaub ein Zwölftel weniger. Beispiel: 24 Tage Jahresurlaub bei 4 Monaten unbezahltem Urlaub = 24 - (4 x 2) = 16 Tage.
Über 1 Monat ohne Lohn endet die Pflichtmitgliedschaft. Der Arbeitnehmer muss sich freiwillig versichern oder über Familienversicherung Schutz suchen. Arbeitgeber sollten darauf hinweisen.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, kann aber im Arbeitsvertrag eingeschränkt sein. Wettbewerbsverbote bleiben bestehen.
Bei langem unbezahlten Urlaub muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv auf verfallenden Urlaub hinweisen (EuGH-Mitwirkungspflicht). Sonst verfällt der Urlaub nicht.
Der Kündigungsschutz bleibt während unbezahltem Urlaub bestehen. Eine Kündigung allein wegen des Urlaubs ist unzulässig.
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz und der Erweiterung der Familienpflegezeit ab 2026 wird unbezahlter Urlaub zur Pflege flexibler. Geplant sind kombinierte Modelle aus Pflegezeit und Familienpflegezeit über bis zu 24 Monate.
Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet weiterhin nach einem Monat ohne Lohn - Arbeitgeber müssen dies dokumentieren und an die Krankenkasse melden (Meldegrund 30).
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei längerem unbezahlten Urlaub ist höchstrichterlich bestätigt (BAG 19.03.2019). Arbeitgeber sollten dies vorab schriftlich kommunizieren.
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