Elternzeit wirft in der Praxis viele Fragen zum Urlaubsanspruch auf. Darf der Arbeitgeber kürzen? Was passiert mit Resturlaub – und wie ist Teilzeit während der Elternzeit zu behandeln? Der Beitrag erklärt die rechtlichen Spielregeln und zeigt, worauf Arbeitgeber achten müssen, um Fehler und Nachforderungen zu vermeiden.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Urlaubsanspruch entsteht jedoch nicht automatisch in voller Höhe weiter. Arbeitgeber haben nach § 17 BEEG das Recht, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 zu kürzen.
Wichtig: Die Kürzung erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv erklärt werden.
Eine Kürzung ist zulässig, wenn:
Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, 6 volle Monate Elternzeit → Kürzung um 6/12 = 15 Tage.
Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit:
Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
Arbeitet der Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit, entsteht Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Eine pauschale Kürzung ist in diesem Fall nicht erlaubt.

Mit Taxmaro HR lassen sich Elternzeiten, Teilzeitphasen und Urlaubsansprüche automatisch korrekt abbilden – inklusive Übergabe an die Lohnabrechnung.
Beim Urlaubsanspruch in der Elternzeit ist nicht die Kürzung das Risiko – sondern das Vergessen der Kürzungserklärung. Wer Elternzeiten sauber dokumentiert und Fristen korrekt verwaltet, spart sich teure Nachforderungen und stärkt zugleich das Vertrauen seiner Mitarbeiter.
