Resturlaub bei Kündigung: Anteiliger Urlaubsanspruch nach BUrlG, Fünftelregelung, Abgeltung in Geld bei Beendigung, Verfall am 31.3. des Folgejahres, EuGH-Hinweispflicht. Kompakter Überblick für Arbeitgeber 2026.
Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den anteiligen Resturlaub. Wird er nicht mehr in Freizeit gewährt, ist er in Geld abzugelten. Berechnung nach Fünftelregelung, EuGH-Hinweispflicht und Verfall: Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Resturlaub bei Kündigung ist der gesetzliche oder vertragliche Urlaubsanspruch, der zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses noch offen ist. Rechtsgrundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), insbesondere § 5 (Fünftelregelung) und § 7 Abs. 4 (Abgeltung).
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche – 24 Werktage. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Tarif- oder einzelvertraglich höhere Ansprüche sind üblich (Standard: 25 bis 30 Tage).
Anspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag, der volle Anspruch entsteht nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG).
Anteiliger Anspruch nach Arbeitstagen pro Woche. Bei 3-Tage-Woche: 20 ÷ 5 × 3 = 12 Tage gesetzlich.
Bei Beendigung vor Ablauf der Wartezeit gilt die Fünftelregelung: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat.
Auszubildende haben einen tariflich oder gesetzlich festgelegten Anspruch (JArbSchG: 30 Werktage für Jugendliche unter 16 Jahren, 25 Werktage für Jugendliche unter 17, 23 für unter 18).
| Ausscheiden | Anspruch |
|---|---|
| 1. Januar – 30. Juni | 1/12 je vollem Monat (anteilig) |
| 1. Juli – 31. Dezember | Voller Jahresurlaub abzüglich bereits genommener Tage* |
*Bei tariflichem oder vertraglichem Mehrurlaub kann auch in der zweiten Jahreshälfte anteilig gerechnet werden, wenn das eindeutig vereinbart ist.
Eine Vollzeitkraft mit 30 Tagen Jahresurlaub kündigt zum 30. April 2026. Bisher 5 Tage Urlaub genommen.
Wird der Resturlaub nicht mehr in Freizeit gewährt, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten:
Formel: Bruttoarbeitsverdienst der letzten 13 Wochen ÷ 13 ÷ Arbeitstage je Woche × Resturlaubstage
Bruttoverdienst 13 Wochen = 13.000 Euro, 5-Tage-Woche, 5 Tage Resturlaub: 13.000 ÷ 13 ÷ 5 × 5 = 1.000 Euro brutto Urlaubsabgeltung.
Seit dem EuGH-Urteil C-684/16 muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer frühzeitig und klar darauf hinweisen, dass Urlaub bei Nicht-Inanspruchnahme verfallen kann. Verschärfung 2022 (BAG 9 AZR 266/20).
Resturlaub verfällt grundsätzlich am 31. März des Folgejahres. Bei längerer Krankheit erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (EuGH C-214/10).
Krankheit während des bewilligten Urlaubs wird nicht angerechnet – die Urlaubstage stehen wieder zur Verfügung (§ 9 BUrlG).
Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig (laufendes Arbeitsentgelt).
2026 bleiben die BUrlG-Regeln unverändert. Die EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Hinweispflicht verfestigt sich weiter. Arbeitgeber sollten Urlaubskonten digital führen und automatische Hinweisautomatik einrichten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
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