Pflegezeit, Familienpflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Welche Freistellungen Beschäftigte zur Pflege Angehöriger haben, wie lange sie dauern und wie der Lohnausfall abgefedert wird.
Kurzantwort: Beschäftigte können sich zur Pflege naher Angehöriger freistellen lassen. Möglich sind bis zu 10 Tage bei akuter Pflegesituation, bis zu sechs Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit. Den Lohnausfall federn Pflegeunterstützungsgeld und ein zinsloses Darlehen ab.
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sehen mehrere Wege vor, Beruf und die Pflege Angehöriger zu vereinbaren.
Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Für diese Zeit kann bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz beantragt werden.
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich anzukündigen.
Die Familienpflegezeit nach dem FPfZG erlaubt eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Sie gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten und ist acht Wochen vorher anzukündigen. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten.
Während der Pflege- und Familienpflegezeit besteht keine Lohnfortzahlung. Zum Ausgleich können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das den reduzierten Verdienst teilweise auffängt und später in Raten zurückgezahlt wird.
Von der Ankündigung bis zum Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.
Dazu zählen unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder sowie Partner in eheähnlicher Gemeinschaft.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
