Welche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei? Die Sätze nach § 3b EStG, die Grundlohngrenzen und der Unterschied zwischen Steuer- und SV-Freiheit.
Kurzantwort: Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Sätzen steuerfrei – etwa 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent sonntags und 125 bis 150 Prozent an Feiertagen. Voraussetzung ist ein tatsächlich gezahlter Zuschlag zum Grundlohn.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge besteht nicht – sie ergeben sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme bildet die Nachtarbeit: Nach § 6 Arbeitszeitgesetz haben Nachtarbeitende Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder entsprechenden Freizeitausgleich.
Werden Zuschläge gezahlt, sind sie für tatsächlich geleistete Arbeit zu folgenden Sätzen steuerfrei:
Die Steuerfreiheit ist an den Grundlohn gekoppelt. Steuerfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn höchstens 50 Euro pro Stunde beträgt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt eine niedrigere Grenze: Hier sind Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Liegt der Grundlohn darüber, wird der übersteigende Teil beitragspflichtig.
Treffen mehrere Tatbestände zusammen, können sich Zuschläge teilweise addieren – etwa Nacht- und Sonntagsarbeit. Eine Ausnahme bildet das Zusammentreffen von Sonntags- und Feiertagsarbeit: Hier gilt grundsätzlich der höhere Feiertagssatz.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
