Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: Was steuerfrei ist

June 1, 2026

Welche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei? Die Sätze nach § 3b EStG, die Grundlohngrenzen und der Unterschied zwischen Steuer- und SV-Freiheit.

Kurzantwort: Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Sätzen steuerfrei – etwa 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent sonntags und 125 bis 150 Prozent an Feiertagen. Voraussetzung ist ein tatsächlich gezahlter Zuschlag zum Grundlohn.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge besteht nicht – sie ergeben sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme bildet die Nachtarbeit: Nach § 6 Arbeitszeitgesetz haben Nachtarbeitende Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder entsprechenden Freizeitausgleich.

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

Werden Zuschläge gezahlt, sind sie für tatsächlich geleistete Arbeit zu folgenden Sätzen steuerfrei:

  • Nachtarbeit (20–6 Uhr): 25 Prozent des Grundlohns.
  • Nachtarbeit (0–4 Uhr): 40 Prozent, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
  • Sonntagsarbeit: 50 Prozent.
  • Feiertagsarbeit und am 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 Prozent.
  • 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai: 150 Prozent.

Die Grundlohngrenzen

Die Steuerfreiheit ist an den Grundlohn gekoppelt. Steuerfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn höchstens 50 Euro pro Stunde beträgt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt eine niedrigere Grenze: Hier sind Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Liegt der Grundlohn darüber, wird der übersteigende Teil beitragspflichtig.

Kombination von Zuschlägen

Treffen mehrere Tatbestände zusammen, können sich Zuschläge teilweise addieren – etwa Nacht- und Sonntagsarbeit. Eine Ausnahme bildet das Zusammentreffen von Sonntags- und Feiertagsarbeit: Hier gilt grundsätzlich der höhere Feiertagssatz.

Worauf die Lohnabrechnung achten muss

  • Die Zuschläge müssen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden – pauschale Zuschläge ohne Bezug zu konkreten Stunden sind nicht begünstigt.
  • Grundlohn und Zuschläge sind in der Abrechnung getrennt auszuweisen.
  • Die geleisteten Stunden zu den jeweiligen Zeiten müssen dokumentiert werden – eine saubere Zeiterfassung ist Pflicht.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.