Mobiles Arbeiten ist ortsflexible Arbeit außerhalb des Betriebs – anders als Homeoffice ohne festen Heimarbeitsplatz. Abgrenzung, Vereinbarungen, Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz und steuerliche Behandlung 2026 für Arbeitgeber.
Mobiles Arbeiten ist die zeit- und ortsflexible Arbeit außerhalb der Betriebsstätte ohne festen Heimarbeitsplatz – im Café, im Zug, in der Ferienwohnung. Abgrenzung zum Homeoffice, vertragliche Regelung, Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Steuern: Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Mobiles Arbeiten ist eine flexible Arbeitsform außerhalb des Betriebs ohne festen Telearbeitsplatz. Anders als das Homeoffice, das in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV § 2 Abs. 7) als Telearbeit definiert ist und einen vom Arbeitgeber eingerichteten Heimarbeitsplatz voraussetzt, ist mobiles Arbeiten rechtlich nicht klar definiert.
In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen wird mobiles Arbeiten als Arbeit beschrieben, die der Arbeitnehmer zeitweise und an wechselnden Orten ohne festen Arbeitsplatz erbringt – etwa zu Hause, im Café oder auf Reisen.
Es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Homeoffice. Anspruchsgrundlagen sind:
Mobiles Arbeiten kann tageweise, fallweise oder dauerhaft vereinbart werden. Üblich sind Mischformen (z. B. zwei mobile Arbeitstage pro Woche).
Workation oder mobiles Arbeiten im Ausland erfordert zusätzliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Prüfung. Bei mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit im Ausland droht eine Verlagerung der Sozialversicherungspflicht ins Tätigkeitsland.
Eine Vereinbarung zum mobilen Arbeiten sollte folgende Punkte regeln:
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt unverändert: max. 10 Stunden pro Tag, mindestens 11 Stunden Ruhezeit, Pausenregelung. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit erfassen – auch beim mobilen Arbeiten.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt ortsunabhängig. Eine Gefährdungsbeurteilung muss erstellt und Mitarbeitende müssen unterwiesen werden. Anders als beim Homeoffice nach ArbStättV muss aber nicht jeder Arbeitsort einzeln bewertet werden.
DSGVO und BDSG verlangen technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs): VPN, Verschlüsselung, Bildschirm-Sichtschutz in der Öffentlichkeit, Trennung von Dienst- und Privatdaten. Auf privaten Endgeräten ist eine Vereinbarung zu BYOD (Bring Your Own Device) Pflicht.
Bei Aufenthalten ab vier Wochen im EU-Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Bei längerer Tätigkeit besteht das Risiko der Betriebsstätten-Begründung mit lokaler Steuerpflicht.
Auch beim mobilen Arbeiten besteht gesetzlicher Unfallschutz – aber nur für Wege im Zusammenhang mit der Arbeit (z. B. Toilette, Küche im Café). BAG-Urteil vom 8. Dezember 2021 erweitert den Schutz auch auf den Weg zum Arbeitsplatz innerhalb der Wohnung.
Die Home-Office-Pauschale von 6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro im Jahr (210 Tage), gilt auch beim mobilen Arbeiten – unabhängig vom Ort. Voraussetzung: Pauschale wird vom Arbeitgeber NICHT erstattet.
Ohne anderslautende Vereinbarung kann der Arbeitgeber das mobile Arbeiten widerrufen. Auf Wunsch sollte ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt mit Ankündigungsfrist geregelt werden.
2026 sind mobile Arbeitsformen fest etabliert. Studien (Bitkom, DAK) zeigen, dass etwa 25 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland regelmäßig mobil arbeiten. Die geplante Änderung des Arbeitszeitgesetzes (digitale Arbeitszeiterfassung) ist 2026 weiter in der parlamentarischen Beratung; Arbeitgeber sollten bereits jetzt revisionssichere Zeiterfassungssysteme einführen.
Praxis-Tipp: Mit Taxmaro vereinbaren Arbeitgeber mobiles Arbeiten rechtssicher per digitaler Vorlage, dokumentieren Arbeitszeiten, Auslandstätigkeiten und A1-Bescheinigungen in der Personalakte und behalten Workation-Anfragen revisionssicher im Blick.
