Lohnabrechnung erstellen 2026: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Arbeitgeber

April 30, 2026

Definitiver How-To-Guide zur Lohnabrechnung 2026: Definition, Pflichtangaben, 9 Schritte, Kosten, häufige Fehler und Software-Auswahl.

Lohnabrechnung erstellen kann jeder lernen – aber nicht jeder sollte es selbst tun. Die Verdienstbescheinigung nach § 108 GewO ist ein rechtlich anspruchsvolles Dokument mit zahlreichen Pflichtangaben und Berechnungsschritten. Jeder Fehler kann teuer werden: Nachzahlungen an Finanzamt und Krankenkasse, Schadensersatz an Beschäftigte und Bußgelder durch Aufsichtsbehörden. Dieser Guide zeigt den vollständigen Prozess in neun Schritten – von der Stammdatenpflege bis zur Aufbewahrung der Lohnunterlagen. Spätestens ab fünf Mitarbeitenden lohnt sich der Umstieg auf eine spezialisierte Software wie Taxmaro, die Compliance, Schnittstellen und Automatisierung in einem Tool vereint.

Lohnabrechnung erstellen auf einen Blick

  • Was ist eine Lohnabrechnung: Schriftliche Verdienstbescheinigung nach § 108 Gewerbeordnung mit Brutto, Abzügen und Netto.
  • Wer muss sie erstellen: Jeder Arbeitgeber, auch Privathaushalte mit Hauspersonal – monatlich für jeden Beschäftigten.
  • Pflichtangaben: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberdaten, Abrechnungszeitraum, Brutto, Steuern, Sozialversicherung, Netto, Auszahlung.
  • Komponenten: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Abzüge.
  • Software-Optionen: Eigene Software (5-12 Euro/AN/Monat), Steuerberater (15-25 Euro), Lohnservice (12-20 Euro).
  • Häufige Stolperfallen: Falsche Steuerklasse, vergessene Mindestlohn-Anpassungen, fehlerhafte Pfändungen, nicht abgerufene eAU.
  • Empfehlung: Ab fünf Mitarbeitenden Software einsetzen – manuelle oder Excel-Lösungen sind nicht mehr GoBD-konform.

Was ist eine Lohnabrechnung?

Die Lohnabrechnung – auch Gehaltsabrechnung oder Verdienstbescheinigung – ist ein formal vorgeschriebenes Dokument, das die Vergütung eines Beschäftigten transparent ausweist. Sie ist Pflicht für jedes Beschäftigungsverhältnis.

Definition nach § 108 GewO

§ 108 Abs. 1 Gewerbeordnung verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform auszuhändigen. Die Abrechnung muss in Textform erfolgen – elektronisch zulässig, sofern der Beschäftigte zugestimmt hat oder ein entsprechendes Zugangs-Portal eingerichtet ist. Bei reinen Naturalleistungen (z. B. Kost und Logis) entfällt die Pflicht.

Pflichtangaben der Verdienstbescheinigung

Nach § 108 Abs. 1 GewO und der Entgeltbescheinigungsverordnung müssen folgende Angaben enthalten sein: vollständige Daten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Versicherungsnummer, Steuer-ID, Steuerklasse, Konfession, Abrechnungszeitraum, vereinbarte Arbeitsstunden, Bruttoentgelt, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge (KV, RV, AV, PV), sonstige Abzüge, Nettoentgelt, Zahlungsart und kumulierte Jahreswerte.

Form: schriftlich oder elektronisch

Eine elektronische Lohnabrechnung über ein digitales Mitarbeiterportal ist nach BAG-Rechtsprechung (BAG 28.01.2020, 9 AZR 605/18) zulässig, wenn der Beschäftigte zustimmt und einen Zugang erhält. Bei Schriftform ist die Übergabe gegen Empfangsbestätigung beweistechnisch sinnvoll.

Wer muss eine Lohnabrechnung erstellen?

Die Pflicht trifft alle Arbeitgeber – mit wenigen, eng begrenzten Ausnahmen.

Jeder Arbeitgeber

Vom Konzern bis zum Privathaushalt mit Haushaltshilfe gilt die Pflicht zur Erstellung einer Lohnabrechnung. Auch Vereine mit Übungsleitern, geringfügigen Beschäftigten oder Minijobbern sind verpflichtet. Bei Privathaushalten mit Minijob im Privathaushalt vereinfacht das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale die Abrechnung.

Frequenz: monatlich

Standard ist die monatliche Abrechnung. Die Auszahlung muss nach § 614 BGB spätestens am Ende des Folgemonats erfolgen, sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei stundenbasierten Arbeitsverhältnissen ist eine Abrechnung am Monatsende mit dem Vormonatsstand üblich.

Ausnahmen

Ausgenommen sind reine Naturallohnverhältnisse, ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Vergütung sowie freie Mitarbeit oder Werkverträge ohne abhängige Beschäftigung. Bei Mini-Jobs in Privathaushalten reicht die Haushaltsscheckmeldung – eine separate Lohnabrechnung ist nicht erforderlich.

Steuerberater versus Selbsterstellung

Lohnabrechnung kann selbst erstellt, an einen Steuerberater (DATEV LODAS oder Lohn-Komfort) oder einen Lohnservice ausgelagert werden. Vor- und Nachteile in Schritt 7 dieses Guides.

Schritt-für-Schritt: Lohnabrechnung erstellen

Die folgenden neun Schritte führen durch den vollständigen Prozess der Lohnabrechnung – vom Datenimport bis zur Aufbewahrung.

Schritt 1: Stammdaten erfassen

Arbeitnehmer-Stammdaten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge, Krankenkasse, Pflegeversicherungs-Status (Kinderlosenzuschlag). Arbeitgeber-Stammdaten: Betriebsnummer, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen-Verzeichnis. Stammdaten müssen mindestens jährlich, bei Änderungen sofort aktualisiert werden.

Schritt 2: Bruttogehalt ermitteln

Das Brutto setzt sich zusammen aus: Grundgehalt, vereinbarten Zulagen (Schicht-, Erschwernis-, Funktionszulagen), Provisionen, Boni, Sachbezügen (Dienstwagen, Kantine), VWL-Arbeitgeberzuschuss und steuer- bzw. SV-pflichtigen Sonderzahlungen. Steuerfreie Bestandteile (z. B. Sonn-/Feiertagszuschläge nach § 3b EStG bis zu definierten Höchstgrenzen) sind separat auszuweisen.

Schritt 3: Lohnsteuer berechnen

Die Lohnsteuer wird auf Basis der Steuerklasse, ELStAM-Daten und Lohnsteuertabelle ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) müssen monatlich beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufen werden. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer, ab Freigrenzen) und Kirchensteuer (8 % oder 9 % je Bundesland).

Schritt 4: Sozialversicherungsbeiträge berechnen

Sozialversicherung umfasst Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Beiträge werden bis zu den jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenzen erhoben und je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen – mit Ausnahmen bei der Krankenkasse-Zusatzbeiträgen und dem PV-Kinderlosenzuschlag. Die aktuellen Werte 2026 erläutert unser Beitrag Sozialversicherungsbeiträge 2026.

Schritt 5: Sonstige Abzüge

Pfändungen nach Pfändungstabelle der ZPO, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV), VWL-Eigenanteil, Beiträge zur Direktversicherung, Sachbezugswerte, Vorschüsse, Rückforderungen aus Vormonaten. Pfändungsfreigrenzen müssen exakt eingehalten werden – ein Fehler kann zur persönlichen Haftung des Arbeitgebers führen.

Schritt 6: Netto ermitteln

Netto = Brutto – Lohnsteuer – Solidaritätszuschlag – Kirchensteuer – SV-Beiträge AN – sonstige Abzüge. Auf der Lohnabrechnung sind sowohl der Steuer- als auch der SV-Brutto-Wert separat auszuweisen, da diese in einigen Fällen voneinander abweichen (z. B. bei beitragsfreien Sonderzahlungen).

Schritt 7: Auszahlung und Buchung

Auszahlung per SEPA-Überweisung an das Lohnkonto des Beschäftigten. Buchhalterische Erfassung mit korrekten Konten (Lohnaufwand, Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Krankenkasse, Beschäftigtem). Bei DATEV-Anbindung erfolgt die Übergabe an die Finanzbuchhaltung automatisiert.

Schritt 8: Meldungen an Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft

Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt bis zum 10. des Folgemonats (oder Quartal/Jahr je Volumen). SV-Beitragsnachweise an Krankenkassen bis zum drittletzten Bankarbeitstag. UV-Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft jährlich bis 16. Februar. DEÜV-Meldungen bei An- und Abmeldungen.

Schritt 9: Aufbewahrung der Lohnunterlagen

Lohnunterlagen sind nach § 147 AO mindestens sechs Jahre, lohnsteuerlich relevante Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. § 28f SGB IV verlangt mindestens fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren. Empfehlung: zehn Jahre für alle Lohnunterlagen ansetzen.

Pflichtangaben einer Lohnabrechnung im Detail

Die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) und § 108 GewO geben die Pflichtangaben verbindlich vor.

AngabeErforderlichKonsequenz bei Fehlangabe
Name & Anschrift ArbeitnehmerPflichtFormfehler, Anspruch auf Korrektur
Name & Anschrift ArbeitgeberPflichtFormfehler
Geburtsdatum & VersicherungsnummerPflichtSV-Meldefehler
Steuer-ID & SteuerklassePflichtFalsche Lohnsteuerberechnung
Konfession (für Kirchensteuer)PflichtFalsche Kirchensteuer
AbrechnungszeitraumPflichtFormfehler
Vereinbarte ArbeitsstundenPflichtStreitfall bei Mehrarbeit
Bruttoentgelt aufgeschlüsseltPflichtNachvollziehbarkeit fehlt
Lohnsteuer / Solidaritätszuschlag / KirchensteuerPflichtKorrekturpflicht, Nachzahlung
SV-Beiträge je ZweigPflichtSV-Prüfung-Risiko
Sonstige Abzüge (bAV, VWL, Pfändung)Pflicht bei VorliegenSchadensersatzansprüche
NettoentgeltPflichtHauptkennzahl, fehlerhaft = Auszahlungsfehler
Auszahlungsart und KontoPflichtFormfehler
Kumulierte JahreswertePflichtSteuerprüfungs-Risiko
Urlaubsanspruch und -saldoEmpfohlenStreitfall

Lohnabrechnung selbst erstellen oder Software nutzen?

Drei Hauptmodelle dominieren – die Wahl hängt von Mitarbeiterzahl und Komplexität ab.

KriteriumManuell/PapierExcelSoftware
Aufwand pro AbrechnungSehr hochHochNiedrig
FehlerrisikoSehr hochHochNiedrig
Compliance/GoBDRisikobehaftetNicht GoBD-konformKonform
Kosten p.M./ANSehr niedrigSehr niedrig5-25 Euro
SkalierbarkeitBis 2 ANBis 5 ANBeliebig
SV-AktualisierungenManuellManuellAutomatisch
SchnittstellenKeineManuellDATEV, Bank, Krankenkasse

Empfehlung nach Größe

1-3 Mitarbeitende: Lohnservice oder Steuerberater häufig sinnvoll. 5-10 Mitarbeitende: eigene Software (z. B. Taxmaro) wirtschaftlich. 10-50 Mitarbeitende: Software mit Mitarbeiter-Portal. 50+ Mitarbeitende: Enterprise-Lösung mit DATEV-Schnittstelle und HRIS-Integration. Mehr im Beitrag Lohnabrechnung-Software 2026.

Was kostet eine Lohnabrechnung 2026?

Die Kosten variieren stark nach Modell und Komplexität.

ModellKosten je AN/MonatGeeignet fürStärkenSchwächen
Steuerberater (DATEV LODAS)15-25 EuroMikrobetriebeCompliance, BeratungHoher Preis, langsame Korrekturen
Eigene Software5-12 Euro5-200 ANKontrolle, SchnittstellenEigene Kompetenz erforderlich
Lohnservice (BPO)12-20 Euro10-50 ANKein PersonalbedarfAbhängigkeit, Datenfluss
ManuellUnter 1 EuroBis 2 ANKostenfreiHohes Risiko, keine GoBD

Beispielrechnung 20-Personen-Unternehmen

Steuerberater: 20 × 20 Euro = 400 Euro/Monat = 4.800 Euro/Jahr. Eigene Software: 20 × 8 Euro = 160 Euro/Monat = 1.920 Euro/Jahr – plus interne Personalkosten ca. 4-6 Stunden/Monat. Bei einem internen Stundensatz von 50 Euro: 200-300 Euro/Monat – Gesamtkosten 4.320-5.520 Euro. Software wird ab 30+ Mitarbeitenden klar günstiger als Steuerberater. Mehr im Beitrag Was kostet mich ein Mitarbeiter?

Häufige Fehler in der Lohnabrechnung

Die folgenden Fehler treten in der Praxis am häufigsten auf – und sind in modernen Software-Lösungen mit Plausibilitätsprüfungen weitgehend ausgeschlossen.

  • Falsche Steuerklasse: Bei Wechseln (Heirat, Kind) werden ELStAM nicht aktualisiert – Folge: Nachzahlung beim Finanzamt. Software ruft ELStAM monatlich automatisch ab.
  • Pauschalbesteuerung Sachzuwendung versäumt: Sachzuwendungen über 50 Euro pro Monat sind steuerpflichtig, wenn nicht pauschal nach § 37b EStG versteuert. Software prüft Freibeträge automatisch.
  • Vergessene Mindestlohn-Erhöhung: Mindestlohn 2026 muss zum 1. Januar angepasst werden – Versäumnis kostet bis zu 500.000 Euro. Software hinterlegt Mindestlohn-Werte tagesgenau.
  • Falsche Pfändungsfreigrenzen: Bei Pfändungen ist die ZPO-Tabelle exakt anzuwenden. Software berechnet automatisch und protokolliert Korrekturen.
  • eAU nicht abgerufen: Seit 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Pflicht. Versäumnis führt zu Lohnfortzahlung ohne Erstattung. Software ruft eAU automatisch ab.
  • Sonn-/Feiertagszuschläge falsch angesetzt: Steuerfreiheit nach § 3b EStG nur bis bestimmter Prozentsätze. Über die Grenze hinaus steuerpflichtig. Software wendet die Tabellen automatisch an.
  • Vergessene Tariferhöhung: Bei Tarifbindung sind Erhöhungen rückwirkend zu berücksichtigen. Software erlaubt rückwirkende Korrekturabrechnungen mit Audit-Trail.
  • Falsche Kirchensteuer bei Konfessionswechsel: Konfessionsänderungen gelten ab dem Folgemonat. Software synchronisiert automatisch mit ELStAM.

Detaillierte Hinweise im Beitrag Lohnabrechnung prüfen – was Arbeitnehmer wissen müssen.

Pflichten nach der Erstellung

Nach der Abrechnung folgen mehrere zwingende Schritte mit klaren Fristen.

  • Auszahlung: Spätestens am Ende des Folgemonats nach § 614 BGB. Tarifvertragliche Regelungen (z. B. 15. des Folgemonats) gehen vor.
  • Aushändigung der Lohnabrechnung: Bei Auszahlung oder unverzüglich danach – schriftlich oder über Mitarbeiterportal.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats an die Krankenkasse zu überweisen.
  • Lohnsteuer: Bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden und abzuführen. Bei kleineren Beträgen Quartal- oder Jahresanmeldung möglich.
  • UV-Lohnnachweis: Jährlich bis 16. Februar an die Berufsgenossenschaft.
  • Aufbewahrung: Mindestens sechs Jahre, für lohnsteuerlich relevante Dokumente zehn Jahre nach § 147 AO.

Lohnabrechnung 2026: Was ist neu?

Mehrere gesetzliche Änderungen treffen die Lohnabrechnung 2026 – jede einzeln vermeintlich klein, in Summe relevant.

Mindestlohn-Anpassung

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2026 erneut angepasst. Details und Auswirkungen auf Minijobs sowie Sonderbranchen erläutert der Beitrag Mindestlohn 2026 – Pflichten für Arbeitgeber.

SV-Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 wurden in allen Sozialversicherungszweigen angehoben. Aktuelle Werte und Auswirkungen auf das Bruttoeinkommen Ihrer Beschäftigten finden Sie unter Sozialversicherungsbeiträge 2026.

eAU vollständig verpflichtend

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit 2023 verpflichtend. Manuelle Abrufe oder Papier-AU werden ab 2026 nicht mehr akzeptiert – Software-Anbindung ist Pflicht.

GoBD-Strenge ab 1.1.2027 für Lohnunterlagen

Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Aufbewahrung nach GoBD für Lohnunterlagen flächendeckend durchgesetzt. Excel-Listen ohne Audit-Trail sind dann nicht mehr GoBD-konform. Mehr im Beitrag Digitale Personalakte Pflicht 2027.

Praxis-Tipp: Lohnabrechnung mit Taxmaro

Taxmaro automatisiert den vollständigen Lohnabrechnungs-Prozess von Stammdaten bis zur SV-Meldung. Die Software prüft Steuerklassen, ruft ELStAM und eAU monatlich automatisch ab, wendet Mindestlohn-Werte tagesgenau an und erstellt SV-Beitragsnachweise sowie Lohnsteueranmeldungen pünktlich. Über die DATEV-Schnittstelle erfolgt die Übergabe an Steuerberater oder Finanzbuchhaltung verlustfrei. Audit-Trails dokumentieren jede Änderung GoBD-konform. Mehr Details im Beitrag Lohnabrechnung-Software 2026.

Weiterführende Beiträge

Lohnabrechnung mit Taxmaro – ohne Stress, ohne Fehler. Vom Kleinbetrieb mit drei Mitarbeitenden bis zum mittelständischen Unternehmen mit 200 Beschäftigten: Taxmaro automatisiert die Lohnabrechnung GoBD-konform und nimmt Ihnen die Compliance-Last ab. Jetzt kostenlose Beratung anfordern oder direkt einen Demo-Termin vereinbaren. Sparen Sie Steuerberater-Kosten, vermeiden Sie Bußgelder und gewinnen Sie Zeit für das Wesentliche.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.