Gleichstellungsantrag: Was Arbeitgeber bei der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen wissen müssen

October 24, 2026

Voraussetzungen und Ablauf des Gleichstellungsantrags, welche Rechte gleichgestellte Beschäftigte haben, wann der Kündigungsschutz greift und was das für die Ausgleichsabgabe bedeutet.

Kurz beantwortet: Mit dem Gleichstellungsantrag können Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 bei der Agentur für Arbeit beantragen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem: Kündigungen brauchen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, und gleichgestellte Beschäftigte zählen auf die Pflichtarbeitsplätze. Zusatzurlaub gibt es nicht. Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag des Antragseingangs.

Stand: Oktober 2026.

Voraussetzungen der Gleichstellung

  • festgestellter GdB von mindestens 30, aber unter 50 (Bescheid des Versorgungsamts)
  • Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland
  • ohne Gleichstellung ist ein geeigneter Arbeitsplatz gefährdet oder nicht zu erlangen, etwa wegen behinderungsbedingter Fehlzeiten, Leistungseinschränkungen oder drohender Kündigung

Ablauf des Gleichstellungsantrags

SchrittWas passiert
1. Antragformlos, schriftlich oder online bei der Agentur für Arbeit, mit GdB-Bescheid und Begründung
2. AnhörungDie Agentur holt in der Regel Stellungnahmen von Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein
3. BescheidGleichstellung oder Ablehnung; die Gleichstellung kann befristet werden
4. Wirkungrückwirkend ab Antragseingang (§ 151 Abs. 2 SGB IX)

Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber nicht selbst über den Antrag informieren. Spätestens durch die Anhörung der Agentur erfährt der Arbeitgeber aber in der Regel davon.

Schwerbehindert oder gleichgestellt: die Unterschiede

Recht / PflichtSchwerbehindert (GdB ab 50)Gleichgestellt (GdB 30/40)
Sonderkündigungsschutz (§ 168 SGB IX)jaja
Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätzejaja
Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen (§ 207 SGB IX)jaja
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungjaja
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 SGB IX)janein
Altersrente für schwerbehinderte Menschenjanein
unentgeltliche Beförderung im ÖPNVje nach Merkzeichennein

Kündigungsschutz: Ab wann greift er?

Die Kündigung eines gleichgestellten Beschäftigten ist ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts unwirksam (§ 168 SGB IX). Der Schutz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Liegt bei Zugang der Kündigung noch kein Bescheid vor, gilt der Schutz nur, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde und später Erfolg hat (§ 173 Abs. 3 SGB IX; BAG, Urteil vom 01.03.2007 – 2 AZR 217/06). Zusätzlich ist vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nach Ablauf von sechs Monaten nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung fragen, insbesondere zur Vorbereitung von Kündigungen (BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10).

Ausgleichsabgabe: Gleichgestellte zählen mit

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen 5 % davon mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz fällt eine Ausgleichsabgabe an. Die Anzeige und Zahlung für das Vorjahr ist bis zum 31. März fällig (§ 163 SGB IX).

BeschäftigungsquoteAusgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat
3 % bis unter 5 %155 €
2 % bis unter 3 %275 €
über 0 % bis unter 2 %405 €
0 %815 €

Die erhöhten Sätze gelten seit dem Erhebungsjahr 2026, also erstmals für die Anzeige zum 31.03.2026 über das Beschäftigungsjahr 2025. Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen gelten ermäßigte Sätze.

Was bedeutet die Gleichstellung für die Lohnabrechnung?

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ändern sich durch die Gleichstellung nicht. Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG: 620 € bei GdB 30, 860 € bei GdB 40) hängt am GdB, nicht an der Gleichstellung, und wird über die Steuererklärung oder als ELStAM-Freibetrag berücksichtigt. Wichtig für HR und Lohnbüro: Gleichstellung und Bescheid gehören in die Personalakte, weil sie für die Anzeige zur Ausgleichsabgabe und für Kündigungen relevant sind.

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Häufige Fragen

Wer kann einen Gleichstellungsantrag stellen?

Menschen mit einem festgestellten GdB von 30 oder 40, wenn sie ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Erfährt der Arbeitgeber vom Gleichstellungsantrag?

In der Regel ja, weil die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber und die Interessenvertretungen anhört. Der Beschäftigte selbst muss den Arbeitgeber nicht informieren.

Welche Vorteile hat die Gleichstellung?

Vor allem den besonderen Kündigungsschutz: Kündigungen brauchen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Außerdem gelten Freistellung von Mehrarbeit und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Haben Gleichgestellte Anspruch auf Zusatzurlaub?

Nein. Der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX gilt nur für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei einem laufenden Gleichstellungsantrag?

Wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und später bewilligt wird. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen.

Weiterführende Beiträge

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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FAQ

Wer kann einen Gleichstellungsantrag stellen?
Erfährt der Arbeitgeber vom Gleichstellungsantrag?
Welche Vorteile hat die Gleichstellung?
Haben Gleichgestellte Anspruch auf Zusatzurlaub?

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

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