Bildungsurlaub ist bezahlte Freistellung zur Weiterbildung – geregelt in Landesgesetzen. Wer Anspruch hat, wie viele Tage zustehen, welche Bundesländer ausgenommen sind und wie der Antrag läuft.
Kurzantwort: Bildungsurlaub – teils auch Bildungszeit oder Bildungsfreistellung genannt – ist ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Weiterbildung. Er ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern in Landesgesetzen. In den meisten Bundesländern stehen fünf Tage pro Jahr zu; Bayern und Sachsen haben keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch.
Bildungsurlaub ist eine bezahlte Freistellung, damit Beschäftigte sich beruflich oder politisch weiterbilden können – ohne Erholungsurlaub dafür einsetzen zu müssen. Das Gehalt läuft während der Freistellung weiter, die Kosten des Seminars tragen die Beschäftigten in der Regel selbst.
Bildungsurlaub ist in den Landesgesetzen geregelt, nicht im Bundesrecht. Daher unterscheiden sich Anspruch und Umfang je nach Bundesland. In 14 der 16 Bundesländer besteht ein gesetzlicher Anspruch von in der Regel fünf Tagen pro Jahr (oder zehn Tagen in zwei Jahren). Bayern und Sachsen haben keinen allgemeinen gesetzlichen Bildungsurlaub. Maßgeblich ist dabei das Bundesland, in dem sich der Arbeitsplatz befindet.
Anspruchsberechtigt sind in der Regel alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, häufig auch Auszubildende. Der Anspruch entsteht meist nach einer Wartezeit von sechs bis zwölf Monaten Betriebszugehörigkeit – der genaue Zeitraum hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab.
Anerkannt werden je nach Land Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung und der politischen Bildung, in einigen Bundesländern auch Qualifizierungen für ein Ehrenamt. Voraussetzung ist, dass der Kurs nach den Vorgaben des jeweiligen Landes als Bildungsveranstaltung anerkannt ist. Die Anbieter weisen die Anerkennung meist direkt aus.
Beschäftigte müssen den Bildungsurlaub rechtzeitig schriftlich beantragen – die Fristen liegen je nach Land häufig bei vier bis sechs Wochen vor Beginn. Dem Antrag wird in der Regel der Nachweis der Anerkennung beigefügt. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen kollidierender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter ablehnen – nicht aber grundlos.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
